von der Steuer absetzen ohne Steuer zu bezahlen???

Von: , Frage gestellt am Sa, 13. Dez 2003

Liebe Wissenden :)

Ich werde im Januar 28 Jahre (also kein Kindergeld mehr), z.Z. studiere ich Vollzeit. Mein Vater finanziert mir Miete und den größten Teil der Lebenshaltungskosten. Mein eigener monatlicher Verdienst liegt bei ca. 100 bis 150 €. Zusätzlich jährliche Zinsen von knapp 1500€.

Nun möchte ich das Studium abbrechen und eine andere Ausbildung anfangen. 2 Jahre Vollzeit allerdings kostenpflichtig. Mein Vater wird mir weiterhin den Unterhalt bezahlen aber nicht die Studiengebühren.

Inwiefern kann ich diese Weiterbildungskosten absetzen? Ich zahle ja mangels Verdienst keine Steuern. Und ich bevorzuge eigentlich die Variante einer Vollzeitausbildung, gegenüber Teilzeit plus jobben, wenn mein Vater schon so großzügig ist und mich unterstützt.

Übrigens, ich studiere nicht schon seit Ewigkeiten :) Ich hab erst vor 3 Jahren angefangen und stelle nun fest das ein Universitätsstudium nichts für mich ist. Vorher habe ich in einem kaufmännischen Beruf gearbeitet. Ist der fachliche Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten relevant für die Absetzbarkeit? Kurzfassung: Industriekauffrau, Studium der Geographie, Heilpraktiker plus Zusatz Tierheilpraktiker geplant. Ist ja keine "klassisches" Weiterbildungsschema...

Ich hab schon in den FAQs geschaut und ein bisserl gegoogelt, aber mangels mir fehlender Begrifflichkeiten noch nicht passendes herausgefunden. Vielleicht könnt ihr, liebe Experten, mich auf die richtige Fährte setzen.

Schon mal lieben Dank für jegliche Tipps und Ideen! :)

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: von der Steuer absetzen ohne Steuer zu bezahle

    Hallo!

    1. Etwas "von der Steuer absetzen" bedeutet nichts anderes, als die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, nämlich das zu versteuernde Einkommen zu mindern.
    Das lohnt sich natürlich nur, wenn die Höhe des zu versteuernden Einkommens zu einer verminderungsfähigen Steuer führt. Das dürfte bei Dir ausscheiden.

    2. Rechtlich stellen eigene Ausgaben nur dann abziehbare Werbungskosten dar, wenn sie unmittelbar aus der dauerhaften Erzielung von Einkünften resultieren. Ohne Erzielung von Einnahmen scheidet im Regelfall auch der Werbungskostenabzug aus.

    Ciao!
    Nemo

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      nochmal nachhaken

      Lieber Nemo :)

      Vielen Dank für deine flotte Antwort! Wie oft bei solchen Dingen, sind noch weitere Fragen aufgetaucht.

      Hier ein Beispielssatz von einer HP einer Heilpraktiker-Schule: "Nach neuer Rechtsprechung sind die Ausbildungskosten steuerlich im vollen Umfang absetzbar. Diese können als vorweggenommende Werbungskosten geltend gemacht werden."

      Nur hatte ich noch im Hinterkopf von meinen früheren Steuererklärungen, dass Werbungskosten, Kosten sind die mit der Berufsausübung zusammenhängen. Das ist wohl auch das was du mit 2. meinst. Wie geht das nun zusammen mit dem Satz von der HP-Schule? Ich möchte zwar bald dort einen Beratungstermin ausmachen und werde an der Stelle nachhaken, doch wäre ich gern schon vorher informiert um entsprechend kritisch nachfragen zu können.
      2. Rechtlich stellen eigene Ausgaben nur dann abziehbare
      Werbungskosten dar, wenn sie unmittelbar aus der dauerhaften
      Erzielung von Einkünften resultieren. Ohne Erzielung von
      Einnahmen scheidet im Regelfall auch der Werbungskostenabzug
      aus.
      Betrachtet man die rein finanzielle Gesamtsituation, wäre es für mich im Endeffekt also "günstiger" z.B. Teilzeit zu arbeiten, um ein versteuerbares Einkommen zu erzielen.

      Gibt es noch andere Wege, die Ausbildungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen? Und diese Kosten kann nur ich geltend machen, nicht mein Vater, der meinen Unterhalt finanzieren würde. Korrekt?

      Lieben Gruß
      Karin

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re: nochmal nachhaken

        Lieber Nemo :)
        Vielen Dank für deine flotte Antwort! Wie oft bei solchen
        Dingen, sind noch weitere Fragen aufgetaucht.
        Hier ein Beispielssatz von einer HP einer
        Heilpraktiker-Schule: "Nach neuer Rechtsprechung sind die
        Ausbildungskosten steuerlich im vollen Umfang absetzbar. Diese
        können als vorweggenommende Werbungskosten geltend gemacht
        werden."
        Natürlich könnten es vorweggenommene Werbungskosten sein. Aber es muss zwischen Studium und Erwerbstätigkeit ein konkreter Zusammenhang dargelegt werden. Entschieden wurde unlängst beispielsweise der Fall einer Betriebswirtin, die in der Bank arbeitet und für ihre Karriere in der Bank die Zusatzqualifikation eines Erststudiums benötigte:
        __________________
        Berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, Werbungskostenabzug: 1. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.
        2. Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).
        BFH 17.12.2002, VI R 137/01
        __________________
        Umschulungskosten als Werbungskosten:
        Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung).
        BFH 4.12.2002, VI R 120/01
        __________________ 2. Rechtlich stellen eigene Ausgaben nur dann abziehbare
        Werbungskosten dar, wenn sie unmittelbar aus der dauerhaften
        Erzielung von Einkünften resultieren. Ohne Erzielung von
        Einnahmen scheidet im Regelfall auch der Werbungskostenabzug
        aus.
        Betrachtet man die rein finanzielle Gesamtsituation, wäre es
        für mich im Endeffekt also "günstiger" z.B. Teilzeit zu
        arbeiten, um ein versteuerbares Einkommen zu erzielen.
        Wieso? Am günstigsten ist es doch noch immer, überhaupt keine Steuer zu zahlen. Gibt es noch andere Wege, die Ausbildungskosten als
        Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen? Und diese Kosten
        kann nur ich geltend machen, nicht mein Vater, der meinen
        Unterhalt finanzieren würde. Korrekt?
        Bis zu 1.227 EUR im Jahr können bei auswärtiger Unterbringung für den Fall, dass keine Werbungskosten vorliegen, als Sonderausgaben abgezogen werden.
        Dein Vater kann, wenn Du finanziell allein an seinem Tropf hängst, mangels Kindergeldanspruch die geleisteten Unterhaltszahlungen in 2004 bis zu 7428 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehen. (Falls nicht noch weitere Personen zahlen).

        => Unter dem Strich bleibt aber alles beim alten: Wer keine Steuer zahlt, kann auch nichts steuermindernd absetzen.

        Ciao!
        Nemo

        • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
          Re^2: nochmal nachhaken

          Nach meinen letzen Infos will die Finanzverwaltung wohl künftig selbst Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten anerkennen. Allerdings besteht aufgrund der neueren Rechtssprechung des Bundesfinanzhof derzeit noch große Unsicherheit, was denn nun genau als Werbungskosten oder als Ausbildungskosten abziehbar ist.

          Auch wenn man im laufenden Jahr keine eigenen Einkünfte hat, sollte man die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Diese könnten sich in späteren Jahren, also Jahre, in denen man eigene Einkünfte erzielt, durch einen Verlustvortrag steuermindernd auswirken.

          Allerdings ergibt sich noch folgendes Problem. Wenn man keine eigene Einkünfte erzielt, kann man in der Regel auch keine Studiengebühren bezahlen. Das Finanzamt könnte also schnell auf den Gedanken kommen, es handele sich um einen Drittaufwand (Studiengebühren wurden durch die Eltern bezahlt). Es sei denn, man hat eigenes Vermögen, dann dürfte es keine Probleme geben.

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: von der Steuer absetzen ohne Steuer zu bezahle

    Der BFH hat im Dezember 2002 einen Fall entschieden, wo sich jemand als Fahrlehrerin hat umschulen lassen und die Kosten als Werbungskosten anerkannt bekam - VI R 120/01 ist das Aktenzeichen.
    Daraufhin habe ich die Kosten meiner Umschulung für 2003 ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht, und, da ich keine Einkünfte hatte, einen entsprechenden Verlustvortrag bekommen. Ich hatte vorher keine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern lediglich ein vor etlichen Jahren abgebrochenes Studium.

    Gruß
    Beate [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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