Steuern bedingt durch Rückübertragungsansprüche

Wir haben 1972 von einer Tante aus der ehemaligen DDR geerbt und das Erbe auch
ordnungsgemäß versteuert. Die Tante hatte auch ein Haus. Das Haus wurde damals Staatseigentum.

Nach Öffnung der Grenzen haben wir Rückübertragungsansprüche bezüglich dem
Haus angemeldet.
Das Haus ist zwischenzeitlich durch die Treuhand verkauft worden. Der Verkaufserlös geht nun an uns.
Müssen wir diesen Erlös nun versteuern d.h ist Erbschaftssteuer fällig (wieviel) ?

Kennt sich jemand aus ?

Danke Arni

Hallo Arni,

wenn ihr das Haus tatsächlich im Jahre 1972 geerbt habt, dann habt ihr seinezeit Erbschaftsteuern bezahlt. Eine erneute Erbschaftsteuer kann nicht erhoben werden, weil ihr ja nicht zweimal das gleiche Haus erben könnt. Die Rückübertragung ist insoweit unerheblich (ihr habt ja euer Eigentum nur „zurückerhalten“). Sollte der Sachverhalt nicht so liegen melde dich nochmal.

Gruß Jörg

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Hallo Jörg,

geerbt haben wir das Haus damals nicht.
Hintergrund: Bei dem Objekt handelt es sich um ein Grundstück mit Firmengebäude. Bis ca. 1970 war das Grundstück und das Gebäude Privatbesitzt der Tante und ihres Mannes. Ihr Mann hatte damals ein Firma (OHG). Mit dem Tod ihres Mannes erbte die Tante alles.
Aber: Die Firma wurde damals vom Staat in eine KG umgewandelt und die Tante wurde Teilhaberin. Das Grundstück und das Gebäude
gingen plötzlich (die Umstände konnten nie eindeutig geklärt werden) in Firmenbesitz über. Als die Tante 1972 starb erbte mein Vater. Er bekam damals den Nachlaß der Tante (Möbel,…). Die restliche Firmeneinlage der Tante kam auf ein Sperrkonto der DDR. Diese Geld hat er zwischenzeitlich erhalten.
Die Firma wurde kurze Zeit später geschlossen.
Wir haben dann Rückübertragungsansprüche
angemeldet. Das Grundstück und Gebäude sind zwischenzeitlich von der Treuhand verkauft worden. Mein Vater erhält nun als Berechtigter den Verkaufserlös.
Frage ist nur: Handelt es sich um ein verspätetes Erbe d.h. fällt Erbschaftssteuer an ? Bzw. Muß es überhaupt versteuet werden.

Gruss Arni

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Hallo Arni,

erstmal vielen Dank für die Nuss, aber ich denke, dass ich sie geknackt habe. Da der Erbfall unstrittig vor Inkraftreten des Vermögensgesetzes (1990) liegt, ist die Rückübertragung des Grundstückes bzw. die Auszahlung des Geldes nicht erbschaftsteuerpflichtig. Auch wenn dein Vater vermeintlich erst jetzt an das Erbe rankommt, so liegt der Erbfall doch im Jahre 1972. Selbst wenn heute noch jemand auf die Idee käme Erbschaftssteuern zu fordern, so wäre die ganze Angelegenheit verjährt. Der Anspruch auf Auszahlung des Geldes ist lediglich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, kein Fall für die Erbschaftsteuer. Diese stellt ausschließlich auf einen Erbfall ab.
Vgl. ggf. Richtlinie 25 der Erbschaftsteuer-Richtlinien. Viel Spass beim lesen.[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Arni,

erstmal vielen Dank für die Nuss, aber
ich denke, dass ich sie geknackt habe. Da
der Erbfall unstrittig vor Inkraftreten
des Vermögensgesetzes (1990) liegt, ist
die Rückübertragung des Grundstückes bzw.
die Auszahlung des Geldes nicht
erbschaftsteuerpflichtig. Auch wenn dein
Vater vermeintlich erst jetzt an das Erbe
rankommt, so liegt der Erbfall doch im
Jahre 1972. Selbst wenn heute noch jemand
auf die Idee käme Erbschaftssteuern zu
fordern, so wäre die ganze Angelegenheit
verjährt. Der Anspruch auf Auszahlung des
Geldes ist lediglich ein
öffentlich-rechtlicher Anspruch, kein
Fall für die Erbschaftsteuer. Diese
stellt ausschließlich auf einen Erbfall
ab.
Vgl. ggf. Richtlinie 25 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien. Viel Spass
beim lesen.