Aus gegebenem Anlass stellt sich mir interessehalber die Frage:
Wer bekommt vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer
ESt-Erklärung?
Nach (freiwilliger) Abgabe einer Steuererklärung für die beiden
vorangegangenen Jahre schreibt das Finanzamt nun einer Freundin,
sie müsse für 2003 bis zum 31.05.2004 eine Steuererklärung
einreichen. Nicht, dass diese nicht abgegeben werden sollte
(da leider Zeiten ohne Verdienste aus nichtselbständiger Arbeit
dabeiwaren, war die Steuererklärung schon „freiwillig“ so früh
wie möglich geplant) - aber warum erhält sie eine Aufforderung
(und z.B. ich nicht)? Ausser einem normalen Gehalt gab’s bei
ihr auch nur noch (sehr geringe) Kapitaleinkünfte.
Weiss jemand, nach welchen Kriterien das Finanzamt auffordert?
In § 46 Abs. 2 EStG sind die Voraussetzungen aufgeführt, die bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtveranlagung führen. Das Finanzamt prüft anhand der letzten Steuererklärung, ob diese eine Pflichtveranlagung war. War es eine Pflichtveranlagung, erfolgt eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Es wird also einfach unterstellt, dass die gleichen Voraussetzungen wie im Vorjahr vorliegen.
Bei Deiner Freundin liegt offenbar eine Pflichtveranlagung vor, weil sie Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) erhalten hat.
Hallo und erstmal vielen Dank für die rasche Antwort!
Erstaunt hatte uns die Aufforderung, da im Vorjahr keine Pflichtveranlagung vorlag [durchgängig bei einem Arbeitgeber beschäftigt, keine besonderen sonstigen Einkünfte] - Lohnersatzleistungen wg. Arbeitslosigkeit gab es erst in 2003.
Bei Deiner Freundin liegt offenbar eine Pflichtveranlagung
vor, weil sie Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld,
Krankengeld) erhalten hat.
Die Steuererklärung war ohnehin geplant, zur Befriedigung meiner Neugier dennoch zwei Fragen:
Begründet der Erhalt von Arbeitslosengeld in jedem Fall eine Pflichtveranlagung? [Ich hätte gedacht, dass es eher im Interesse des Steuerzahlers liegt, für Jahre mit unregelmässigem Einkommen eine Steuerklärung zu machen, als in dem des Finanzamts, da eher mit einer Rück- als einer Nachzahlung zu rechnen ist?!]
Wird - z.B. aufgrund der Pflichtveranlagung durch Erhalt von AL-Geld - das Finanzamt direkt vom Arbeitsamt informiert? Das würde mir die Zusendung der Aufforderung erklären…
Danke schon jetzt für eventuelle Antworten,
Gruss, Matthias
Begründet der Erhalt von Arbeitslosengeld in jedem Fall
eine Pflichtveranlagung? [Ich hätte gedacht, dass es eher im
Interesse des Steuerzahlers liegt, für Jahre mit
unregelmässigem Einkommen eine Steuerklärung zu machen, als in
dem des Finanzamts, da eher mit einer Rück- als einer
Nachzahlung zu rechnen ist?!]
hi,
zu 1.: ja, nach § 46 Abs. 2 Nr 1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
zu 2.: weiss ich auch gerade keine antwort, ich tendiere aber zu einem nein.
zu 2.: weiss ich auch gerade keine antwort, ich tendiere aber
zu einem nein.
Denke mal auch, dass aus Datenschutzgründen da keine Infos an das Finanzamt gehen. Aber auf Rückfrage wird das Arbeitsamt mit Sicherheit dem Finanzamt Auskünfte darüber geben müssen.