ich hoffe jemand kann mir bei folgendem Problem helfen.
Ich bin Student und arbeite freiberuflich als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Organisation. Vor kurzem erhielt ich meinen Steuerbescheid 2002 zurück auf dem vermerkt ist, dass ich im Jahr 2002 nach Abzügen 7772 Euro gewerblich verdient habe. Leider übersteigt dies den Betrag (7188 Euro) der für den Erhalt von Kindergeld zulässig ist. Prompt erhielt mein Vater ein Schreiben vom Arbeitsamt, dass das Kindergeld für 2002 nachgezahlt werden muss (ca. 1800 Euro).
Nun möchte ich gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Ich kenne mich mit Steuerangelegenheiten leider überhaupt nicht aus und dachte ich hätte eine Werbunskostenpauschale, die es für Freiberufler allerdings nicht gibt.
Fahrtkosten und Fachliteratur wurden beim Bescheid bereits berücksichtigt.
Nun würde ich gerne Wissen, was ich tun kann, um noch ca. 700 Euro abzusetzen. Ich habe noch eine Rechnung für einen TFT Bildschirm über 600 Euro, eine Rechnung für einen Schrebtisch für ca. 300 Euro und diverse Rechnungen für Büroartikel.
Kann ich ebenfalls meine Studiengebühren für 2002 geltend machen?
Welche Möglichkeiten habe ich sonst noch? Gibt es irgendwelche Tricks?
Welche Möglichkeiten habe ich sonst noch? Gibt es irgendwelche
Tricks?
hi,
im widerspruch zum KiG-bescheid kannst du noch einkünfte anderweitig errechnen lassen. m.E. ist der EStB kein grundlagenbescheid für die berechnung der einkünfte, auch wenn er oft als ein solcher „missbraucht“ wird.
du kannst noch betriebsausgaben ansetzen, auch steht dir frei deine typischen studentischen aufwendungen (fahrten, immagebühren, büro & computer) als „Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.“
verweis auf § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG sollte genügen.
Der Steuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung Umgekehrt ist die Entscheidung der Kindergeldkasse auch kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung der Eltern.
Hier prüft die Kindergeldkasse die Werbungskosten/Betriebsausgaben allerdings viel genauer, als dies das Finanzamt tut. Pauschalen werden so gut wie gar nicht anerkannt. Begründung: Ein pauschaler Abzug von z. B. 50.- Euro hat kaum steuerliche Auswirkungen, allerdings kann dies bei der Kindergeldfestsetzung u. U. dazu führen, dass man dadurch Anspruch einen auf Kindergeld erreicht.