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Hi Tobias,
§ 67 EStG:
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte der zuständigen Familienkasse schriftlich anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen.
§ 32 Abs. 4 EStG
...
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 DM (ab VZ 2000) im Kalenderjahr hat; ...
§ 2 Abs. 2 EStG
Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirten, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k)
....
§ 4 EStG
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ....
...
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die betriebsausgaben ansetzen. ....
Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes
Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn
(also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert,
oder ob es sich hier um eine Grauzone
handelt, bei der von Finanzamt zu
Finanzamt unterschiedliche Auslegungen
möglich sind.
Es ist geltendes Recht (s.o.). Ich schließe mich Michas Meinung an, da kommt kein FA dran vorbei.
MfG
Undine