Guten Abend!
Seit 1996 gibt es leider nicht mehr
Kindergeld UND Kinderfreibetrag, sondern
nur noch ODER!
Wenn Sie also Kindergeld bekommen, wird
in Ihrer Steuererklärung eine sogenannte
„Günstigerprüfung“ vorgenommen: Was ist
günstiger für Sie: Freibetrag oder Kindergeld? Das Ergebnis steht im Steuerbescheid!
Auf meinem letzten stand ein Kinderfreibetrag von DM 6.916 je Kind, der
vom zu versteuernden Einkommen* abgezogen
wurde.
* nach Abzug aller abschreibungsfähigen
Kosten.
Der Abzug wirkte sich aber nur auf die
Berechnung der KiST und des SoliZ aus!
Darüber müßte es aber beim Finanzamt auch
Merkblätter o.ä. geben.
Viele Grüße
Heinz
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Seit 1996 gibt es leider nicht mehr
Kindergeld UND Kinderfreibetrag, sondern
nur noch ODER!
Wenn Sie also Kindergeld bekommen, wird
in Ihrer Steuererklärung eine sogenannte
„Günstigerprüfung“ vorgenommen: Was ist
günstiger für Sie: Freibetrag oder
Kindergeld? Das Ergebnis steht im
Steuerbescheid!
Ich glaube, er meint den Höchstbetrag der Einkünfte für ein volljähriges Kind, damit es noch Kindergeld beanspruchen kann.
Dieser bezieht sich auf den Gesamtbetrag der einkünfte. Dabei zählt der Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit (Einnahmen minus Ausgaben - im einfachsten Fall) und nicht die Einnahmen.
Ich glaube, er meint den Höchstbetrag der
Einkünfte für ein volljähriges Kind,
damit es noch Kindergeld beanspruchen
kann.
Genau!
Dieser bezieht sich auf den Gesamtbetrag
der einkünfte. Dabei zählt der Gewinn aus
gewerblicher Tätigkeit (Einnahmen minus
Ausgaben - im einfachsten Fall) und nicht
die Einnahmen.
Mfg
Undine
Zugegeben, meine Frage war schlecht formuliert. Es geht mir darum, als Student trotz Gewerbebetrieb (und Einnahmen über 13.500 DM) „mein“ Kindergeld weiterhin zu beziehen.
Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn (also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert, oder ob es sich hier um eine Grauzone handelt, bei der von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedliche Auslegungen möglich sind.
Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes
Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn
(also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert,
oder ob es sich hier um eine Grauzone
handelt, bei der von Finanzamt zu
Finanzamt unterschiedliche Auslegungen
möglich sind.
Also, ich hab ja nicht allzuviel Ahnung von Steuern - aber ich würde doch mal behaupten, daß geltendes deutsches Recht für alle bindend ist.
Ich halte es für seeeeeeeehr unwahrscheinlich, daß da jedes Finanzamt verfahren kann, wie es ihm gerade beliebt.
Stell Dir mal vor, der Beamte kann Dich nicht leiden… - was dann?
§ 67 EStG:
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte der zuständigen Familienkasse schriftlich anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen.
§ 32 Abs. 4 EStG
…
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 DM (ab VZ 2000) im Kalenderjahr hat; …
§ 2 Abs. 2 EStG
Einkünfte sind
bei Land- und Forstwirten, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k)
…
§ 4 EStG
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. …
…
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die betriebsausgaben ansetzen. …
Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes
Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn
(also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert,
oder ob es sich hier um eine Grauzone
handelt, bei der von Finanzamt zu
Finanzamt unterschiedliche Auslegungen
möglich sind.
Es ist geltendes Recht (s.o.). Ich schließe mich Michas Meinung an, da kommt kein FA dran vorbei.