Kindergeld trotz Gewerbebetrieb

Von: , Frage gestellt am Mi, 5. Apr 2000

Hi,

der Freibetrag für Kindergeldempfänger ist soweit ich weiß auf 13.500 DM festgesetzt worden.

Bezieht sich dieser Betrag auf das Einkommen vor oder nach Abzug von Betriebskosten, die z.B. durch Gewerbebetrieb entstehen?

Danke schonmal für eure Anworten!

Gruß Tobias

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
    Re: Kindergeld trotz Gewerbebetrieb

    Guten Abend!
    Seit 1996 gibt es leider nicht mehr
    Kindergeld UND Kinderfreibetrag, sondern
    nur noch ODER!
    Wenn Sie also Kindergeld bekommen, wird
    in Ihrer Steuererklärung eine sogenannte
    "Günstigerprüfung" vorgenommen: Was ist
    günstiger für Sie: Freibetrag oder Kindergeld? Das Ergebnis steht im Steuerbescheid!
    Auf meinem letzten stand ein Kinderfreibetrag von DM 6.916 je Kind, der

    vom zu versteuernden Einkommen* abgezogen

    wurde.

    * nach Abzug aller abschreibungsfähigen
    Kosten.

    Der Abzug wirkte sich aber nur auf die
    Berechnung der KiST und des SoliZ aus!

    Darüber müßte es aber beim Finanzamt auch
    Merkblätter o.ä. geben.

    Viele Grüße
    Heinz [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      War das die Frage?

      Hi Ihr 2, Seit 1996 gibt es leider nicht mehr
      Kindergeld UND Kinderfreibetrag, sondern
      nur noch ODER!
      Wenn Sie also Kindergeld bekommen, wird
      in Ihrer Steuererklärung eine sogenannte
      "Günstigerprüfung" vorgenommen: Was ist
      günstiger für Sie: Freibetrag oder
      Kindergeld? Das Ergebnis steht im
      Steuerbescheid!
      Ich glaube, er meint den Höchstbetrag der Einkünfte für ein volljähriges Kind, damit es noch Kindergeld beanspruchen kann.
      Dieser bezieht sich auf den Gesamtbetrag der einkünfte. Dabei zählt der Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit (Einnahmen minus Ausgaben - im einfachsten Fall) und nicht die Einnahmen.

      Mfg
      Undine

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re: War das die Frage?

        Ich glaube, er meint den Höchstbetrag der
        Einkünfte für ein volljähriges Kind,
        damit es noch Kindergeld beanspruchen
        kann.
        Genau! Dieser bezieht sich auf den Gesamtbetrag
        der einkünfte. Dabei zählt der Gewinn aus
        gewerblicher Tätigkeit (Einnahmen minus
        Ausgaben - im einfachsten Fall) und nicht
        die Einnahmen.

        Mfg
        Undine
        Zugegeben, meine Frage war schlecht formuliert. Es geht mir darum, als Student trotz Gewerbebetrieb (und Einnahmen über 13.500 DM) "mein" Kindergeld weiterhin zu beziehen.

        Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn (also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert, oder ob es sich hier um eine Grauzone handelt, bei der von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedliche Auslegungen möglich sind.

        Gruß Tobias

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          geltendes Recht eine Grauzone???

          Hi Tobias Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes
          Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn
          (also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert,
          oder ob es sich hier um eine Grauzone
          handelt, bei der von Finanzamt zu
          Finanzamt unterschiedliche Auslegungen
          möglich sind.
          Also, ich hab ja nicht allzuviel Ahnung von Steuern - aber ich würde doch mal behaupten, daß geltendes deutsches Recht für alle bindend ist.
          Ich halte es für seeeeeeeehr unwahrscheinlich, daß da jedes Finanzamt verfahren kann, wie es ihm gerade beliebt.

          Stell Dir mal vor, der Beamte kann Dich nicht leiden... - was dann?

          Geltendes deutsches Recht ist bindend für alle.

          Locker bleiben.

          Gruß, Micha

        • Antwort von nach einem Tag hilfreich
          Eine Antwort

          Hi Tobias,

          § 67 EStG:
          (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte der zuständigen Familienkasse schriftlich anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 oder 5 vorliegen.

          § 32 Abs. 4 EStG
          ...
          Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 DM (ab VZ 2000) im Kalenderjahr hat; ...

          § 2 Abs. 2 EStG

          Einkünfte sind
          1. bei Land- und Forstwirten, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k)
          ....

          § 4 EStG

          (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ....
          ...
          (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die betriebsausgaben ansetzen. .... Fraglich ist, inwiefern tatsächlich jedes
          Finanzamt beim Freibetrag den Reingewinn
          (also abzüglich der Ausgaben) akzeptiert,
          oder ob es sich hier um eine Grauzone
          handelt, bei der von Finanzamt zu
          Finanzamt unterschiedliche Auslegungen
          möglich sind.
          Es ist geltendes Recht (s.o.). Ich schließe mich Michas Meinung an, da kommt kein FA dran vorbei.

          MfG
          Undine

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!