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Re^3: Umsatzsteuervoranmeldung
Hallo Hendrik,
danke für deine prompte Antwort und für
die gelungene Gratwanderung (persönliche
Erfahrung statt Rechtsberatung)
*g* Das wäre eine "kostenlose" Steuerberatung geworden und damit ein Verstoß gegen meine Berufsordnung.
Den Fragebogen hättest Du besser nicht
allein ausgefüllt.
Wieso?
In diesem Fragebogen sind mE mehrere kleine Stolperfallen, die zwar nicht "endgültig" sind, aber sich störend auswirken können.
(zB Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen viel zu hoch)
(übrigens ein Fragebogen der
Finanzverwaltung NRW)
Mhm... NRW hatte ich tatsächlich noch nicht, aber eigentlich enthalten die alle dasselbe, nur an anderer Stelle. Selbst zwischen den NBL und Rheinland-Pfalz hatte ich kaum Unterschiede.
Hast Du keine Dauerfristverlängerung
angekreuzt und beantragt?
Konnte man nicht ankreuzen, brauch ich
aber auch nicht, die 10 Tage
"Bearbeitungszeit" reichen mir
eigentlich.
In den meisten Fällen geht es nicht, um die Zeit für die Bearbeitung, sondern für die Zahlung. (Liquiditätsvorteil)
Das weiß ich wohl, ich dachte nur, "die"
würden meine Option nochmal irgendwie
bestätigen und mich auf die Termine
hinweisen.
Das wäre mal eine echt gute Sache der FinVW, denn es kam schon oft vor, daß diese nach der Abgabe der 1. UStVA der Ansicht war, es käme ein anderer VA-Zeitraum zum tragen. (Versuche dies nicht zu verstehen, toleriere es einfach!)
Hast Du angekreuzt, daß Du Deine UStVA
auf Papier und alleine machen willst; daß
Du Formulare brauchst?
Konnte man wiederum nicht ankreuzen.
Auf den Fragebögen habe ich immer die Frage "Werden Sie steuerlich betreut.....?" gefunden, aber is ja nun egal.
Nein, so meine ich das nicht. Ich will ja
nichts in Täuschungsabsicht
reinschreiben, aber wenn ich zum Beispiel
in meiner ESt-Erklärung nach bestem
Wissen ein Fachbuch angebe, dass das FA
dann aber doch nicht anerkennt, das ist
doch auch keine Steuerhinterziehung,
oder?
Kennst Du den blöden Spruch: "Dummheit schützt vor Strafe nicht"?
Ein Exkurs in das Steuerstrafrecht geht hier zu weit. Für Steuerhinterziehung muß zB immer der Vorsatz nachgewiesen werden.
Eine "leichtfertige Steuerverkürzung" schafft man dagegen ganz schnell. Hier würde nur der "Verbotsirrtum" helfen, aber wenn man selbst schon Zweifel ( und diese noch öffentlich) hegt....
Genauso frag ich mich: soll ich in der
UStVA jetzt alle Posten weglassen, wo
alleine die vage Möglichkeit besteht,
dass das FA die bei einer Prüfung für
nicht absetzbar befindet, zum Beispiel
Computer oder Fachzeitschriften etc?
Das ist immer eine Gratwanderung. Ich versuche immer, alles was ich als abzugsfähig einstufe, logisch zu begründen und packe mir ggf. die betreffenden Fundstellen in die Akte. (Verbotsirrtum)
Die UStVA ist doch in gewissem Sinne
"vorläufig", sonst bräuchte man doch die
Abschlussanmeldung gar nicht.
Nicht so ganz: Sie steht nach AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, aber sie muß von Seiten des Stpfl. korrekt sein.
Umsatzsteuersonderprüfungen (plötzlich und unerwartet, mitten im laufenden Jahr) sind keine Seltenheit.
Sollte ich bei dieser ersten VA also
besser auf Nummer Sicher gehen und dann
bei
der Jahresanmeldung alle jetzt noch
unklaren Dinge wie
Telekommunikationskosten etc. vom
Steuerberater ergänzen lassen (mit
Zinsvorteil für's FA)
Da rät Dir dieser (StB) ganz sicher!
Nochmal, es geht hier nicht um
Unrechtmässiges sondern um Dinge, die das
FA im Ermessungsfall als nicht
abzugsfähig beurteilt. Wo allgemein
Rechtsunsicherheit herrscht.
(Telekommunikation, Computer)
Also ob etwas abzugsfähig ist oder nicht, ist niemals eine Ermessensentscheidung.
Gegen Rechtsunsicherheit helfen Verwaltungsanweisungen, Urteile und anhängige Verfahren.
Mit jeder Rechnung teile ich die
Gesprächskosten prozentual auf und
benutze diesen Prozentsatz zur Verteilung
der Grundgebühr.
Ist das eine anerkannte Methode?
Verstößt das nicht gegen den Grundsatz
von §12EstG ?
Die FinVerW rechnet von (fast) jedem Telefonanschluß in betrieblichen Räumen einen gewissen Prozentsatz als privat veranlasst.
Telefon, PKW ... sind gängige "aufzuteilende" WG. § 12 trifft mE hier nicht, da eine konkrete Aufteilung möglich ist. (Fahrtenbuch, Einzelverb.n.)
Die T-Online Verbindungen halte ich
manuell fest; mit genauer Angabe Wo?
Wielange? Warum?
Manuell? Und das wird akzeptiert?
Also quasi ein Online-Fahrtenbuch?
Ja genau. Für das PKW-Fahrtenbuch ist "manuell" doch fast Vorschrift. (Es gibt ganz wenige anerkannte Programme)
Nur dass diese manuellen Aufzeichnungen
im
Rechner selbst wohl kaum überprüft werden
kann.
Genau wie beim PkW, oder?
PKW ---- Tachostand
T-online ------- Minuten auf der Rechnung
Seit Wegfall der Einwahlgebühr habe ich keine Probleme mehr mit dem Vergleich.
Zwecke einen T-O eco und für private
Zwecke einen T-o pro habe, kann ich meine
Aufzeichnungen prima selber kontrollieren.
Aber doch nicht auf dem selben
Rechner?Dadurch würde der doch damit
automatisch nicht mehr _ausschliesslich_
beruflich genutzt und somit nicht mehr
absetzbar, oder? (Wieder §12EstG)
Kleiner Exkurs in mein Privatleben:
Beide sind auf 1 Rechner, aber dieser Rechner gehört zu meinem Privatvermögen, da er zu mehr als 90% privat genutzt wird.
Die Rechner in meinem BV sind zwar I-Net-fähig, kommunizieren aber nur mit DATEV.
Das ist allerdings eine Frage des schutzes von Mandantendaten und nicht eine Frage von steuerlichem Abzug.
Interessant wird es ja auch dann, wenn
ich im nächsten Monat eine Flatrate haben
werde...
Das wird wirklich interessant, aber zum Thema Telefonkarten und Umsatzsteuer gibt es schon zahlreiche Anweisungen und Urteile... wird wohl hier ähnlich werden, kein (oder erschwerter) Vorsteuerabzug mangels Leistungskreis.
Vielen Dank nochmal für deine Geduld.
Nix für ungut, ich hab da Übung.
Nochmals, ich will mir keinen
Steuerberater sparen
... wäre mißlungen :-))
Stelle Erfahrungen und Meinungen zu
diesen Themen sammeln, sonst wäre diese
Forum ja auch überflüssig.
Steuer- bzw. Rechtsberatung in Foren... darüber kann ich schon nen Aufsatz schreiben *seufz*
Einen schönen Tag noch!
MfG
Undine