Wie hoch Geschenkesteuer bei Grundstückschenkung?

Ich soll eventl. in nächster Zeit ein Grundstück geschenkt bekommen von einer älteren Person, mit der ich nicht verwandt bin. Darauf steht ein baufälliges Häuschen, an dem nur die Ölheizung gut, aber noch nicht abbezahlt ist (noch ca.10 T€ sind zu zahlen). Wert des Grundstücks ca. 100 T€. Ich weiß nicht, ob ich mich da überhaupt freuen sollte, denn mit welchen steuerlichen Kosten (Geschenksteuer u.ä.) müßte ich außerdem noch rechnen (Alles im Land Brandenbug, falls das eine Rolle spielt). Eigentlich lebe ich (bzw. wir, bin verheiratet) jetzt (noch) recht zufrieden und würde das Grundstück für meine Kinder „aufheben“ oder es irgendwann wieder verkaufen (fallen da noch mal Steuern an ?).
Danke–Klaus

Hallo,
ich bin kein Steuerberater und das ist nur eine leihenhafte Meinung.
Für rechtsverbindliche Auskünfte bitte einen Steuerberater konsultieren.

für den Steuerlichen Wert der Immobilie wird der Ertragswert zu Grunde gelegt, das sind ca 50 Prozent vom Verkehrswert, habe ich auch aus dem Forum hier erfahren.

Wenn also Das Grundstück 100.000,00€ Verkehrswert hat, wird ungefähr 50.000,00 zu Grunde gelegt.
Davon hast du einen Freibetrag von 5000,00, um genau zu sein 5200,00

also werden für die Berechnung nur ca 45.000,00 genommen.
Als Person der Steuerklasse 3(nicht verwandt) zahlst du 17%
7.650,00€ also.(so zumindest mein Buch)
Das solltest du unter § 10 ErbStG nach lesen können.
meines Wissens nach sind Schenkungs und Erbschaftssteuer gleich.

Zusätzlich fallen noch einmal Notarkosten an, ob bei einer Schenkung Grunderwerbsteuer anfallen ist mir nicht bekannt.

Bei einer späteren Erbschaft oder Schenkung zu Gunsten deiner Kinder dürfte warscheinlich keine Steuer anfallen, da da die Grenze 200.000,00€ liegt, zur Zeit zumindest noch.

Sollte irgendwas falsch sein, bitte um Aufklärung-das Thema interessiert mich nämlich ebenso!

Grüsse,
Sven

Hallo!

Schenkungen von Grundstücken unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

Für steuerliche Zwecke wird ein Bedarfswert benötigt, der anhand der vorliegenden Angaben nicht ermittelt werden kann. Recherchiere mal im Internet nach § 146 BewG (Bewertungsgesetz).

Aber der Bedarfswert nach § 146 BewG darf nicht niedriger sein als 80% des Bodenrichtwerts zum 1.1.1996. (Bodenrichtwerte werden jährlich vom Gutachterausschuss festgestellt und in einer sog. Bodenrichtwertkarte festgehalten.)

Ein niedrigerer tatsächlicher Wert kann nur durch ein (u. U. teures)Gutachten nachgewiesen werden.

Der Erbschaftsteuer-Freibetrag von 5.200 EUR ist korrekt, allerdings gelten die 17% Steuersatz nur, wenn der Wert des Grundstücks abzüglich Freibetrag (= steuerpflichtiger Erwerb) 52.000 EUR nicht überschreitet, darüber sind es 23%. In Grenzfällen wird die Mehrbelastung noch gemildert (Härteausgleich).

=> Fazit: Wie bereits gesagt, empfiehlt sich wegen einer Ermittlung der tatsächlichen Belastung der „Besuch“ beim Steuerberater.

Ciao!
Nemo