Wie bekomme ich als Freiberufler die Vorsteuer vom Finanzamt wieder? Was muss man dafür tun?
Vielen Dank!
Paula
Wie bekomme ich als Freiberufler die Vorsteuer vom Finanzamt wieder? Was muss man dafür tun?
Vielen Dank!
Paula
Wie bekomme ich als Freiberufler die
Vorsteuer vom Finanzamt wieder? Was muss
man dafür tun?
Belege sammeln, Vorsteuer zusammenrechnen und (zusammen mit den Umsätzen) in USt-Erklärung bzw. -Voranmeldung eintragen. Dein Sachbearbeiter vom FA sagt Dir dann bestimmt noch, welche Belege er sehen möchte.
Gruß,
Raulito
http://www.kukurukuku.de
Wenn Du die Kohle haben willst, dann setzt dies auch eine „Option“ für die normale USt-Abrechnung voraus. Das bedeutet aber auch, daß Du bei den Einnahmen MwSt offen ausweisen mußt und dann die Differenz zwischen Vorsteuer und berechneter USt an die Finanzkasse abführen mußt (sog. Zahllast). Ich denke, Du solltest eine normale Einnahme-Überschußrechnung vom Steuerberater machen lassen, wenn Du, wie ich merke, keine Ahnung von Buchführung und Finanzamt hast. Alternativ besuche einen Buchführungskurs bei der Volkshochschule.
PS: Auch ich muß mich mit dem Thema herumschlagen, weil ich als Freiberufler USt-Pflichtig bin. Als gelernter Buchhalter fällt mir dies aber nicht so schwer.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn es aber…?
Hi Klaus,
Ja, wenn es aber ein „Freiberufler“ ist, dessen Umsätze ganz oder teilweise von der USt befreit sind, dann gibt es keine „Option“.
Paula vergaß, uns aufzuklären welcher Art freien Katalogberuf sie ausübt.
Deshalb kann die Frage nicht exakt beantwortet werden.
Ansonsten ist Dein Tipp zur Suche einer professionellen Hilfe hier wohl das einzig Wahre.
MfG
Undine
Wegen Vorsteuer so ein Theater?
Hallo Klaus + Undine,
ich denke nicht, daß für den Abzug von Vorsteuer die von Euch vorgeschlagene, umfangreiche Hilfe erforderlich ist.
Mein Rat Paula: Spar Dir die horrenden Gebühren eines Steuerberaters und frag lieber hier nach. Für die Bewältigung des „Problems“ Vorsteuerabzug reicht dies allemal.
Gruß,
Raulito
http://www.kukurukuku.de
Umsatzsteuer = höchstes Ergebnis bei BP
Hallo Raúl,
- Außer dem heilberuflichen Bereich
kommen kaum noch Freiberufler als
steuerbefreit in Betracht. Dieser Punkt
ließe sich also schnell klären.
§ 4 UStG befreit auch keine Berufe von der USt, sondern Umsätze. Diese können alle treffen! (Ausfuhrlieferungen, Lieferungen und Leistungen an NATO-Partner, Kreditgeschäfte …)
Schau mal im § 3a UStG nach, da findest Du zusätzlich eine Reihe von Freiberuflern ( Dolmetscher, Ingenieur…) und Umsatzgattungen (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit…) die in den Bereich der Nichtsteuerbarkeit fallen.
Übrigens: Im „heilberuflichen“ Bereich ist ja nicht alles steuerbefreit.
- Es ist nicht richtig was Klaus
bezüglich der USt sagt. Für die
Steuerpflicht muß in den Rechnungen die
USt nicht offen ausgewiesen sein.
Das sagte Klaus auch nicht: „Das bedeutet aber auch, daß Du bei den Einnahmen MwSt offen ausweisen mußt und dann die Differenz zwischen Vorsteuer und berechneter USt an die Finanzkasse abführen mußt (sog. Zahllast).“
Das ist völlig korrekt!
Die USt muß offen ausgewiesen werden (§ 14 Abs. 1 UStG).
Der Unternehmer muß seine Umsatzsteuerzahlung selbst ermitteln und anmelden (bzw. erklären) und dann an das FA zahlen. (§ 16 bis § 18b UStG)
Optiert
zur Regelbesteuerung wird vorrangig durch
die Abgabe von USt-Erklärungen und
§ 19 Abs. 2 UStG:
Der Unternehmer kann dem FA bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. …
Also wennschon, dennschon:
Mit der bloßen Abgabe einer USt-E ist es noch nicht entgültig.
- wer sagt überhaupt, daß hier ein
Kleinunternehmer gefragt hat, der erst
zur Regelbesteuerung optieren muß, um
VoSt abziehen zu können?
Tja, das ist eine der offenen Fragen, ohne die man den Sachverhalt nicht aufklären kann.
Mein Rat Paula: Spar Dir die horrenden
Gebühren eines Steuerberaters und frag
lieber hier nach. Für die Bewältigung des
„Problems“ Vorsteuerabzug reicht dies
allemal.
Schon mal was von der 5-jährigen Bindungsfrist an die abgegebene Erklärung nach § 19 Abs. 2 UStG gehört?
Dies wäre gerade im freiberuflichen Bereich, wo man wenig Kosten mit Vorsteuern hat zu bedenken.
Schon mal was von Vorsteuern nach Durchschnittssätzen gemäß § 23 UStG in Verbindung mit §§ 69 und 70 UStDV gehört?
Das macht bei den da aufgeführten Freiberuflern (vor allem Anlage B) großen Sinn.
Vielleicht doch besser beraten lassen, als am falschen Ende sparen?
Gruß,
Raulito
http://www.kukurukuku.de
Auch Dir einen Gruß
)
Undine
htt… das verkneife ich mir mal
Hallo Klaus + Undine,
ich denke nicht, daß für den Abzug von
Vorsteuer die von Euch vorgeschlagene,
umfangreiche Hilfe erforderlich ist.
- Außer dem heilberuflichen Bereich
kommen kaum noch Freiberufler als
steuerbefreit in Betracht. Dieser Punkt
ließe sich also schnell klären.
Den Arztberuf habe ich gleich ausgeschlossen, denn diese bekommen in vielen Seminaren (wie auch die Apotheker - ich kenne deren Ausbildung) noch vor der Selbständigkeit die Möglichkeit Grundbegriffe im Steuerrecht zu erlernen. Daher „sparte“ ich mir den Hinweis auf die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer bei Ärzten (kleiner Seitenhieb zum Nachdenken; Apotheker als Heilberufler können Vorsteuer geltend machen; ich macht jahrelang für meine Frau die Bilanzen - sie ist Apothekerin!)
- Es ist nicht richtig was Klaus
bezüglich der USt sagt. Für die
Steuerpflicht muß in den Rechnungen die
USt nicht offen ausgewiesen sein. Optiert
zur Regelbesteuerung wird vorrangig durch
die Abgabe von USt-Erklärungen und
Einspruch Euer Ehren! Ich habe mir erlaubt zu unterstellen. Wenn man „überleben“ will, muß man mehr verdienen als ein Kleinunternehmer. Sicherlich braucht man bei Kleinrechnungen keine USt offen ausweisen. Hinweisen, daß USt enthalten ist, ist erforderlich. Dann hat USt-Ausweis Vorteile, denn sonst wird man regelmäßig von den Unternehmen angemault, weil die keine Vorsteuer abziehen dürfen. Ich bin Freiberufler (Katalog: „beratender Betriebs-und Volkswirt“) und habe zumindest was die USt angeht überhaupt keine Probleme mit dem Finanzamt.
- wer sagt überhaupt, daß hier ein
Kleinunternehmer gefragt hat, der erst
zur Regelbesteuerung optieren muß, um
VoSt abziehen zu können?
anmerkung - siehe vorher
Mein Rat Paula: Spar Dir die horrenden
Gebühren eines Steuerberaters und frag
lieber hier nach. Für die Bewältigung des
„Problems“ Vorsteuerabzug reicht dies
allemal.
Eine andere Lösung wäre, daß man bei der VHS einen Buchführungskurs belegt. USt-Buchungen sind m.E. mit das Leichteste, was man erlernen kann (ich habe mich, ist aber schon lange her, mit der alten USt herumärgern müssen).
Gruß,
Raulito
http://www.kukurukuku.de
Hallo Klaus,
Daher „sparte“ ich mir den Hinweis auf
die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer
bei Ärzten (kleiner Seitenhieb zum
Nachdenken; Apotheker als Heilberufler
können Vorsteuer geltend machen;
Apotheker sind steuerrechtlich aber auch weder heil- noch freiberuflich tätig.
Hinweisen, daß USt :enthalten ist, ist erforderlich. Dann hat USt-Ausweis Vorteile, denn sonst wird man regelmäßig von den Unternehmen angemault, weil die keine Vorsteuer abziehen dürfen.
Das stimmt. Wollte nur zum Ausdruck bringen, daß es für die USt-Pflicht nicht davon abhängt, ob man USt in Rechnungen offen ausweist.
USt-Buchungen sind m.E. mit das
Leichteste, was man erlernen kann.
Sag ich doch die ganze Zeit 
Viele Grüße,
Raulito
http://www.kukurukuku.de
Igitt…
…hast Du eine belehrende Ader 
§ 4 UStG befreit auch keine Berufe von
der USt, sondern Umsätze. Diese können
alle treffen! (Ausfuhrlieferungen,
Lieferungen und Leistungen an
NATO-Partner, Kreditgeschäfte …)
Du betreibst Wortklauberei. Meine Aussage war grundsätzlich gemeint, weil hier ein Laie gefragt hat. Du fängst hingegen mit den Ausnahmen an (welche Ausfuhrlieferungen wohl ein Internist tätigen mag???).
Schau mal im § 3a UStG nach, da findest
Du zusätzlich eine Reihe von
Freiberuflern ( Dolmetscher,
Ingenieur…) und Umsatzgattungen
(Werbung, Öffentlichkeitsarbeit…) die
in den Bereich der Nichtsteuerbarkeit
fallen.
Richtig und trotzdem können die nach § 15 UStG Vorsteuer abziehen. Ging es hier nicht darum oder wollte Paula einen Vortrag über die Steuerpflicht von Umsätzen?
Übrigens: Im „heilberuflichen“ Bereich
ist ja nicht alles steuerbefreit.
Von „alles“ war auch nicht die Rede.
- Es ist nicht richtig was Klaus
bezüglich der USt sagt. Für die
Steuerpflicht muß in den Rechnungen die
USt nicht offen ausgewiesen sein.Das sagte Klaus auch nicht
Doch hat er, schau nochmal nach.
„Das bedeutet aber auch, daß Du bei den :Einnahmen MwSt offen ausweisen mußt und :dann die Differenz zwischen Vorsteuer und
berechneter USt an die Finanzkasse
abführen mußt (sog. Zahllast).“
Nochmal: Die Steuer oder die Zahllast ist (abgesehen von § 14 Abs. 2+3) nicht davon abhängig, ob die USt irgendwo ausgewiesen ist.
Die USt muß offen ausgewiesen werden (§
14 Abs. 1 UStG).
Diese Vorschrift begründet den Rechtsanspruch des Unternehmers, eine Rechnung mit offenem USt-Ausweis zu erhalten. Hierum ging es aber nicht. Paula muß keine Rechnungen mit USt-Ausweis schreiben, um selbst Vorsteuer abziehen zu können.
Der Unternehmer muß seine
Umsatzsteuerzahlung selbst ermitteln und
anmelden (bzw. erklären) und dann an das
FA zahlen. (§ 16 bis § 18b UStG)
Wer hat denn danach gefragt bzw. das in Zweifel gestellt?
§ 19 Abs. 2 UStG:
Der Unternehmer kann dem FA bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
erklären, daß er auf die Anwendung des
Absatzes 1 verzichtet. …Also wennschon, dennschon:
Mit der bloßen Abgabe einer USt-E ist es
noch nicht entgültig.
Schon mal was von der 5-jährigen
Bindungsfrist an die abgegebene Erklärung
nach § 19 Abs. 2 UStG gehört?
Ja habe ich…und wo liegt das Problem, das einem Laien in diesem Forum zu erklären?
Dies wäre gerade im freiberuflichen
Bereich, wo man wenig Kosten mit
Vorsteuern hat zu bedenken.
Diese Aussage ist wohl etwas arg pauschal. Steuerberater, Rechtsanwälte, Betriebswirte etc. werden Dir da sicherlich widersprechen.
Schon mal was von Vorsteuern nach
Durchschnittssätzen gemäß § 23 UStG in
Verbindung mit §§ 69 und 70 UStDV gehört?
Igitt schon wieder.
Ich kenne zumindest keinen Freiberufler, der diese Regelung in Anspruch nehmen kann (Umsatzgrenze) oder will (tatsächliche Vorsteuer bei weitem höher).
Das macht bei den da aufgeführten
Freiberuflern (vor allem Anlage B) großen
Sinn.
Gemessen an der Fragestellung sind Deine Ausführungen m.E. viel zu theoretisch und verunsichern einen Laien.
Vielleicht doch besser beraten lassen,
als am falschen Ende sparen?
Nein, glaube ich nicht. Selbst die von Dir angesprochenen Regelungen des UStG zum Vorsteuerabzug können in diesem Forum einem Laien erklärt werden und darum ging es doch wohl, oder?
Es ging nicht um die Frage des Orts und der Steuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung an einen sog. Exoten, wenn der die Lieferschwelle übersteigt etc.
Ich bin weiterhin der Meinung, daß zum Thema Vorsteuerabzug dieses Forum ausreicht.
Ach ja, und wenn Du das mit dem Mehrergebnis schon erwähnst, solltest Du dazu erklären, woher dieses Mehrergebnis im wesentlichen stammt (Freiberufler?!).
Gruß,
Raulito
http://www.kukurukuku.de
…hast Du eine belehrende Ader
DU hast damit angefangen, Klaus und mir derart über den Mund zu fahren…
Aber wenn Du weiter diskutieren möchtest, schick mir ne Mail.
Ich mag mich auf diese Art nicht in einem Forum „unterhalten“.
Im übrigen hilft es dem Fragenden nämlich nicht weiter.
Eins noch:
Diese Aussage ist wohl etwas arg
pauschal. Steuerberater, Rechtsanwälte,
Betriebswirte etc. werden Dir da
sicherlich widersprechen.
Ich widerspreche mir nicht selbst.
MfG
Undine