Anhörung gemäß § 91 der Abgabenordnung!!

Von: , Frage gestellt am So, 18. Jan 2004

Hallo !

ich habe seit 5 Jahren nebenberuflich gewerbe und das gewerbe brachte mir finanziel nichts praktisch immer verluste. nun habe ich vom Finanzamt ein solches Formular bekommen, "Anhörung Gemäß § 91 der Abgabenordnung".
Da ich noch in diesem Jahr Papa werde, will ich mich von dem Gewerbe lösen. mein Frage ist:
muss ich die ganze Steuer zurückzahlen wegen liebhaberei???
oder reciht das, wenn ich mein gewerbe abmelde oder ruhenlasse?
für einen konkreten Tip bin ich sehr dankbar.

gruß
eghdam

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 40 Minuten 0 hilfreich
    Liebhaberei

    Hallo !

    na, wie immer kommt es darauf an.....

    Was für ein Gewerbe hast du denn? Wenn es in der Nähe zu einem Hobby ist, hast du andere Karten, als wenn es etwas ist, was andere als Hauptjob mit Gewinn betreiben.

    Also mehr Details, dann kann man auch weiterhelfen.

    viele Grüße
    C.
    ich habe seit 5 Jahren nebenberuflich gewerbe und das gewerbe
    brachte mir finanziel nichts praktisch immer verluste. nun
    habe ich vom Finanzamt ein solches Formular bekommen,
    "Anhörung Gemäß § 91 der Abgabenordnung".
    Da ich noch in diesem Jahr Papa werde, will ich mich von dem
    Gewerbe lösen. mein Frage ist:
    muss ich die ganze Steuer zurückzahlen wegen liebhaberei???
    oder reciht das, wenn ich mein gewerbe abmelde oder
    ruhenlasse?
    für einen konkreten Tip bin ich sehr dankbar.

    gruß
    eghdam

    • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
      Re: Liebhaberei

      Hallo auch!

      Es ist ein Gewerbe in EDV-Bereich vertieb vom Hardware sowie die Dienstleistung in EDV. Also Hardware meistens. Ich habe aber auch für meinen Hauptberuf (angestellter) Software und hardware geholt, die mein steuerberater in der Steuererlärung für mein Gewerbe meldete.
      Deshalb habe ich auch ein Prozess gegen den steuerberater.
      was mache ich da bloß?? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^2: Liebhaberei

        Hallo,
        Es ist ein Gewerbe in EDV-Bereich vertieb vom Hardware sowie
        die Dienstleistung in EDV. Also Hardware meistens.
        Deshalb habe ich auch ein Prozess gegen den steuerberater.
        was mache ich da bloß??
        Anlaufverluste sind bei einem derartigen Betrieb schon anzuerkennen. Vielleicht solltest du einen anderen Steuerberater hinzuziehen.

        Ich habe aber auch für meinen Hauptberuf (angestellter) Software und
        hardware geholt, die mein steuerberater in der Steuererlärung
        für mein Gewerbe meldete.
        Heißt das, dass deine Erklärungen insoweit falsch sind? Dann solltest du das richtigstellen. Das vermindert dann die gewerblichen Verluste. Sind die Aufwendungen stattdessen bei deiner Haupttätigkeit Werbungskosten? Gehören sie zu dieser Tätigkeit? Sonst ergibt sich ja eine insgesamt höhere Steuer.

        Viele Grüße
        C.

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re^3: Liebhaberei

          Ja ist richtig. Ich bin EDV-Fachmann und der habe mir wegen meinem beruf auch als werbungskosten beispielsweise Monitor, software, Hardware und solches angeschafft.
          Aber die Frage steht immernoch offen:
          muss ich die steuer zurückzahlen, wenn ich das Gewerbe abmelde? oder soll ich die ruhenlassen, weil ich papa werde und keine zeit habe? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

          • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
            Re^4: Liebhaberei

            Hi, Aber die Frage steht immernoch offen:
            muss ich die steuer zurückzahlen, wenn ich das Gewerbe
            abmelde? oder soll ich die ruhenlassen, weil ich papa werde
            und keine zeit habe?
            wie gewünscht, wird erledigt:

            Auszug aus Kommentar Schmidt zu § 15 TZ 31:

            „Mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und die Feststellung, dass der Betrieb nach Wesensart und Betriebsführung derzeit objektiv nicht geeignet is, nachhaltig Gewinne zu erzielen, indizieren das Fehlen einer Gewinnabsicht, rechtfertigen aber alleine noch nicht die Annahme, dass diese fehlt. Von Bedeutung ist ferner, ob aus der Sicht eines sachkundigen Beobachters ein Betrieb nach der Wesensart und/oder Bewirtschaftung objektiv un/-geeignet ist, mit Totalgewinn zu arbeiten (BFH IV R 4/95 BFH 98 NV 947) und die Reaktion des Steuerpflichtigen, z.B. die Einstellung des Betriebs. Wird eine mit Gewinnabsicht begonnene Tätigkeit mangels Gewinnen wieder eingestellt, wird die Abwicklung noch von der ursprünglichen Absicht getragen. Anlaufverluste sind jedoch nicht stets abziehbar (BFH X R 106/95 BFH 99 NV 1081). Zu nebenberuflichen Tätigkeiten BFH X R 106/97 BFH 2001 NV 160.“
            Und was heißt das?
            Es ist jeder Einzelfall zu prüfen. Bei deiner Konstellation ist es wahrscheinlich, dass die Verluste weiterhin anerkannt bleiben, wenn du jetzt den Betrieb abmeldest als Konsequenz aus der Erkenntnis, dass er nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu einem Totalgewinn führen kann. Ein Ruhenlassen füht nicht zu diesem gewünschten Ergebnis.

            Viele Grüße
            C.

            • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
              Re^5: Liebhaberei

              Und was heißt das?
              Es ist jeder Einzelfall zu prüfen. Bei deiner Konstellation
              ist es wahrscheinlich, dass die Verluste weiterhin anerkannt
              bleiben, wenn du jetzt den Betrieb abmeldest als Konsequenz
              aus der Erkenntnis, dass er nach betriebswirtschaftlichen
              Gesichtspunkten nicht zu einem Totalgewinn führen kann. Ein
              Ruhenlassen füht nicht zu diesem gewünschten Ergebnis.

              Viele Grüße
              C.
              Vielen Dank für die Antwort C.
              Ich werde dann die Steuer nicht zurückzahlen müssen, wenn ich das Gewerbe Abmelde?
              In dem Bescheid vom FA steht:
              die objektie Beweislast für das erreichen eines Totalgewinns innerhalb vorraussichtliche Nutzungsdauer der Einkunftsquelle trägt der Steuerpflichtige, der seine verluste mit anderen, positiven Einkünften verrechnen will und sich auf das vorhandensein einer steuerlichen relevanten Tätigkeit beruft :????
              BFH, BStB1. 1968 II 289; BStB1. 1988 II 10; und 1989 II 462.
              ich muss jetzt glaubhaft machen, dass die Verluste im laufe der weiteren Entwiucklung der Tätigkeit durch spätere Gewinne ausgeglichen und ein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann.
              und das ist momentan nicht möglich weil ich einen sohn bekomme und angestellt bin. Da muss ich Fragen beantworten wie:
              Haben sie Vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gweinnprognose gemacht?
              Aussage kräftige Unterlagen beilegen )?)?) habe ich nicht.
              oder öffnungszeiten und solches....

              Gruß
              E.

            • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
              Re^6: Liebhaberei

              Hi, Ich werde dann die Steuer nicht zurückzahlen müssen, wenn ich
              das Gewerbe Abmelde?
              eine Garantie dafür kann ich dir nicht geben

              Da das Finanzamt die vollen Geschütze aufgefahren hat, gibt es
              2 Möglichkeiten:
              entweder schilderst du denen genau, wie es war, was du dir bei der Gründung für Hoffnungen und warum gemacht hast, es aber jetzt einsiehst und das Gewerbe abgemeldet hast (und hoffst, dass du nicht auf einen knallharten Sachbearbeiter triffst) oder
              du suchst dir doch noch einen Steuerberater, der das eloquent in den richtigen Worten darlegt.

              So long
              C.

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