Hallo Gerd,
Seit dem letzten Jahr Oktober ist meine Frau aus beruflichen
Gründen von Göttingen nach Karlsruhe gezogen. Ich wohne noch
in Göttingen und meine Frau fährt jedes Wochenende von
Karlsruhe zu mir. In Karlsruhe haben wir eine 1-Zimmer Wohnung
gemietet, in Göttingen eine 3-Zimmer Wohnung. Was müssen wir
nun bei der doppelten Haushaltführen beachten ?
Die Situation entspricht so typisch dem, was § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr 5 EStG meint, dass man dabei eigentlich nichts falsch machen kann.
Muss Sie wie
ich als Erstwohnsitz Göttingen angeben ?
Bei der Veranlagung werden die Meldeverhältnisse maximal als Indiz, nie als Beweis gewertet. Weil aber die Rückfrage beim Einwohnermeldeamt sehr einfach ist, erfolgt sie oft: Die Veranlagung geht leichter und schneller, wenn sie Erstwohnsitz = GÖ und Zweitwohnsitz = KA meldet.
Die Miete und
sonstige Kosten in Karlsruhe: müssen die von einem
Gemeinschaftskonto abgerechnet werden ? Oder kann es nur ein
Konto von meiner Frau sein ?
Eindeutiger ists, wenn es ein Konto von Deiner Frau ist: „Werbungskosten sind auch (…) notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer (…) doppelten Haushaltsführung entstehen“. Also ihre Aufwendungen, denn sie hat ja den doppelten HH in KA begründet. Wenn Ihr aber generell bloß ein gemeinsames Konto führt, ist dieses kein Schaden, und Ihr braucht nicht deswegen extra in KA ein Konto aufzumachen.
Die Fahrten zwischen Karlsruhe
und Göttingen können die auch geltend gemacht werden?
Ja, außerdem Mehraufwendungen für Verpflegung in KA drei Monate lang wie Reisekostenpauschalen.
Können
auch Fahrten abgerechnet werden die über eine
Mitfahrgelegenheit getätigt werden (kostet ja auch was, es
gibt nur keine Quittung).
Wenn sie über Mitfahrzentrale vermittelt werden, gibt es auf jeden Fall darüber einen Beleg. Nach einer Quittung kann man den Mitnehmer fragen - für ihn ändert sich steuerlich in der Regel dadurch nichts. Wenn es keine gibt, kann man die Aufwendungen nachvollziehbar und so konkret wie möglich darstellen.
Für Wochenenden ohne Heimfahrt können die Aufwendungen für Ferngespräche in Ansatz gebracht werden (auch hier: am besten Nachweis, sonst möglichst konkrete Darstellung).
Der Teil-Umzug zur Begründung und bei Beendigung des doppelten HH zählt ebenfalls zu den „notwendigen Aufwendungen“, die steuerlich wirksam sind.
Schöne Grüße vom Rhein zur Leine
MM