Beschränkte Körperschaftssteuerpflicht

Hallo!

Die Stadt Dortmund ist mit ihren Dividenden aus der xyz-AG beschränkt körperschaftssteuerpflichtig i.S. des § 2 S.2 KStG, weil die Dividenden inländischen Einkünfte, von denen ein Steuerabzug (Kapitalertragsteuer, SolZ) vorzunehmen ist, sind.

So sagt das mein Lehrbuch. Allerdings verstehe ich den Ausdruck " von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist" nicht ganz, klingt für mich so als würde er sich auf die Körperschaftssteuer beziehen und nicht auf die Kapitalertragssteuer.

Bin ich als Katja R. auch beschränkt körperschaftssteuerpflichtig, weil ich 10 Aktien einer AG habe, die Dividenden ausschüttet??

Allerdings habe ich auch ein Sparbuch, bei dem ich keinen Freistellungsauftrag ersteilt habe - also wird mir von den Zinserträgen doch gleichfalls Kapitalertragssteuer und SolZ abgezogen. Wieso zählt das nicht genauso?

Bitte vermittelt einer Anfängerin in einfachen Worten den Sinn des § 2 Satz 2 KStG, denn sonst schreibt sie am Montag in ihrer Klausur eine schlechte Note :frowning:

Vielen Dank!!

Katja

hi,

der ist deshalb nicht auf dich anwendbar, weil du eine natuerliche person bist und keine juristische person! die beschr. stpfl. soll zum einen die KSt mit dem steuerabzug abgelten, den verwaltungsaufwand mindern und zu guter letzt die betreffende koerperschaft nicht begünstigen.

unter § 2 Nr. 2 KStG können ja erstmal nur Körperschaften fallen, die nicht nach § 1 unbeschränkt kst-pflichtig sind (bsp. hier die gebietskörperschaften (stadt) - sofern nicht betrieb gewerblicher art).

wenn nun die stadt an einer AG beteiligt ist, wäre es schwachsinnig

a) ihr die abgezogenen steuern zurück zuerstatten (besserstellung der einen art von anteilseignern)
b) ihr eine körperschaftsteuerpflicht mit abgabe einer erklärung auf zubrummen (administrativer aufwand)

also, §§ 1, 2 KStG im kontext erfassen.

mfg vom

showbee