Hallo Jens,
anbei etwas zur Aufwandsentschädigung:
Für nebenberufliche Tätigkeiten
Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen einer nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG erzielt werden, sind bis zu einer Höhe von 1.848 € steuerfrei, wenn Sie für nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt wurden. Zu diesen Tätigkeiten gehören Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer öffentlichen oder spendenberechtigten Körperschaft.
Hinweis!
Überschreiten die Einnahmen für die oben genannten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag von 1.848 €, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Aus öffentlichen Kassen
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen für hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 3 Nr. 12 EStG erhalten werden, sind in voller Höhe der Entschädigungen steuerfrei. Ohne weiteren Nachweis kann bei hauptamtlich tätigen Personen in der Regel ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 154 € monatlich angenommen werden. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei.
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen für nebenberufliche Tätigkeiten (ehrenamtlich) im Sinne von § 3 Nr. 12 EStG erhalten werden, sind bis zu einer Höhe von 1/3 der Entschädigungen steuerfrei, mindestens jedoch zu 154 € pro Monat.
Wird dem Finanzamt gegenüber ein höherer steuerlich anzuerkennender Aufwand glaubhaft gemacht, so kann der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen für Mitglieder kommunaler Volksvertretungen erhalten werden, sind bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Höhe hängt sowohl von der Art der Volksvertretung, als auch von der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft ab.
Hallo!
Wie muss ich mit einer Aufwandsentschädigung umgehen, die ich
für das Anfertigen einer Diplomarbeit bekomme.
Ich denke Sie schreiben eine Rechnung und bekommen diese dann vergütet. Bei der Kleinunternehmerregelung fällt keine Umsatzsteuer an. Rechnung wird ohne Umsatzsteuer geschrieben.
Anfallende Umsatzsteuern würde die Fa. zusätzlich zur
vereinbarten Aufwandsentschädigung vergüten, wenn vom
Finanzamt eine Bestätigung über die Steuerpflicht meiner
Vergütung vorliegt und ich mich damit einverstanden erkläre,
dass die Fa. die Umsatzsteuer in ihrer Gutschrift abrechnet.
Die evtuelle Umsatzsteuer muss ich dann im Rahmen einer
Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuererklärung abführen an das
zuständige Finanzamt. Richtig?
Welches wäre das zuständige Fina.? Habe einen 1.Wonsitz,
2.Wohnsitz und die Fa. für die ich das mache ist an noch nem
anderen Ort. Hatte mal in einer Vorlesung gehört, dass das
Finanzamt am Ort der „Einkommensentstehung“ zuständig sei.
Es handelt sich hier nicht um Gewerbliche Einkünfte) Sie geben diese Einkünfte eventuell (s.o.) bei Ihrer Einkommensteuererklärung an. Hier ist Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig (1.Wohnsitz)
Nebenfrage: Wie siehts mit der Krankenversicherung aus,
behalte ich meinen Studentenstatus, oder gibt es da
irgendwelche „Fallen“?
Muss ich irgendwelche Sozialbeiträge oder Rentenbeiträge oder
sonstiges noch abführen? Da es ja kein
Beschäftigungsverhältnis ist, bin ich der Meinung, nein muss
ich nicht.
Ihre Studentische Tätigkeit sollte vorrangig sein. Ein Student darf im Monat bis zu 20 Stunden einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen.
Hoffe ich konnte helfen
Gruß
Andreas
Vielen Danke schon mal!
MfG
Jens