Hallo,
habe gehört, man kann den Haushaltsfreibetrag übertragen.
Wenn ja wie?
Folgende Situation:
Kind lebt bei der Mutter (nicht verheitratet). Diese arbeitet nicht.
Vater zahlt Unterhalt und arbeitet. Kann die Frau den Haushaltsfreibetrag
auf den Vater übertragen, damit er steuerlich was davon hat?
Kann der Vater die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung
absetzen?
Vielen Dank für die Hilfe.
Tom
Hallo,
habe gehört, man kann den Haushaltsfreibetrag übertragen.
Wenn ja wie?
Folgende Situation:
Kind lebt bei der Mutter (nicht verheitratet). Diese arbeitet
nicht.
Vater zahlt Unterhalt und arbeitet. Kann die Frau den
Haushaltsfreibetrag
auf den Vater übertragen, damit er steuerlich was davon hat?
Eine Übertragung ist nur möglich, wenn das Kind auch im Haushalt des Vaters gemeldet ist. Zur Übertragung muss die Anlage K ausgefüllt werden.
Kann der Vater die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche
Belastung
absetzen?
Nein, wenn das Kind im Haushalt es Vaters leben würde, würde dieser das Kind z. B. durch Kauf von Kleidung, Nahrung usw. unterhalten. Diese Ausgaben sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Warum also dann Barunterhalt.
Kann der Vater die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche
Belastung
absetzen?Nein, wenn das Kind im Haushalt es Vaters leben würde, würde
dieser das Kind z. B. durch Kauf von Kleidung, Nahrung usw.
unterhalten. Diese Ausgaben sind auch nicht als
außergewöhnliche Belastung abziehbar. Warum also dann
Barunterhalt.
Aber als Sonderausgaben! Stichwort Realsplitting
Genaueres gibt es z.B. hier http://www.jurathek.de/showcategory.php3?session=0&I… zu lesen.
Grüße
Chris
Aber als Sonderausgaben! Stichwort Realsplitting
Genaueres gibt es z.B. hier
http://www.jurathek.de/showcategory.php3?session=0&I… zu
lesen.
Unterhalt an Kinder ist auch nicht als Sonderausgabe abziehbar. Das Realsplitting gilt nur für Ehegattenunterhalt. Unterhaltszahlungen an Kinder sind als Sonderausgabe in keinem Fall und als außergewöhnliche Belastung nur dann abziehbar, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht (§ 33 a Abs. 1 EStG)
Unterhalt an Kinder ist auch nicht als Sonderausgabe
abziehbar. Das Realsplitting gilt nur für Ehegattenunterhalt.
Unterhaltszahlungen an Kinder sind als Sonderausgabe in keinem
Fall und als außergewöhnliche Belastung nur dann abziehbar,
wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag
besteht (§ 33 a Abs. 1 EStG)
Ist schon richtig, hab den urspr. Beitrag nicht genau genug gelesen und gleich an Scheidung… gedacht. Es ging aber wohl wirklich nur um den Kindesunterhalt.
Grüße
Chris