Hallo,
um nach der Scheidung das Umgangsrecht mit meinem Sohn ausüben zu können, entstehen mir sehr hohe Kosten durch die große Entfernung. Gibt es eine Möglichkeit diese steuerlich geltend zu machen?
Bin für jeden Tip dankbar!
Gruß
Findus
Hallo,
um nach der Scheidung das Umgangsrecht mit meinem Sohn ausüben zu können, entstehen mir sehr hohe Kosten durch die große Entfernung. Gibt es eine Möglichkeit diese steuerlich geltend zu machen?
Bin für jeden Tip dankbar!
Gruß
Findus
hi,
nein, diese kosten sind durch den hälftigen kinderfreibetrag bzw. durch anrechnung von kindergeld auf den unterhalt abgegolten. vater staat belohnt nicht eltern die wegen scheidung weit weg vom kind sind…
mfg vom
showbee
Der halbe Kindergeld beträgt 77 Euro. Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts betragen ca. 400 Euro.
Was soll dein Kommentar bezüglich „belohnen“? Ich will nicht belohnt werden, aber auch nicht bestraft. Ich kann nämlich nichts dafür, dass der andere Elternteil mit dem Kind 600 km weit weg gezogen ist. Das war nicht meine Entscheidung!
Trotzdem will ich den Kontakt zu meinem Sohn halten, weil ich das für ihn und mich sehr wichtig finde.
Ich wollte lediglich wissen, ob es dafür steuerlich eine Entlastung gibt.
Findus
Der halbe Kindergeld beträgt 77 Euro. Die Kosten für die
Ausübung des Umgangsrechts betragen ca. 400 Euro.
Ich wollte lediglich wissen, ob es dafür steuerlich eine
Entlastung gibt.
hallo findus, seit 1991 ist der sogenannte besucherfreibetrag abgeschafft, mit denen deine aufwendungen bis zum jahr 1990 geltend gemacht werden können.
beim bundesfinanzhof ist unter dem aktenzeichen VI R 69/01 deshalb ein verfahren anhängig, in dem die verfassungswidrigkeit dieser abschaffung moniert wird. http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…
Hallo,
um nach der Scheidung das Umgangsrecht mit meinem Sohn ausüben
zu können, entstehen mir sehr hohe Kosten durch die große
Entfernung. Gibt es eine Möglichkeit diese steuerlich geltend
zu machen?
Wie Showbee schon meinte, sieht die allgemeine Literatur solche kosten nicht als außergewöhnlich an. Die letzten Urteile dazu stammen dann aber auch schon aus dem jahr 1990. Da aber vor kurzem eine Umgangspflicht der Väter mit Ihren Kindern im BGB geregelt wurde, wäre dass wahrscheinlich ne Argumentationsschiene vor dem Finanzamt. Ich würds probieren.
Besser wäre natürlich ein Urteil des Familiengerichtes, dass dich zum Umgang mit deinen Kindern verpflichtet. Dann kannst du Problemlos die sonst im Steuerrecht so schwer zu knackende „Zwangsläufigkeit“ deiner Aufwendungen nachweisen. Wenn ein solches Urteil noch nicht vorliegt, versuch doch (im Einvernehmen mit deiner Ex, die dich auf Umgang verklagen müßte) ein solches Urteil zu erreichen.
Bis zum vorliegen eines solchen Urteils solltest du dann allerdings vor dem Finanzamt auch den „bösen Papa“ spielen und die Fahrten nicht angeben.
Wenn da richtig viel Kohle für dich drin ist, frag doch mal bei einem Fachanwalt für Steuerrecht in deiner Umgebung, ob er nicht Bock hat, dich vor den Gerichten zu Vertreten so eine Vorreiterrolle für ähnlich gelagerte Fälle einzunehmen.
Bin für jeden Tip dankbar!
Wenn du natürlich kein Bock auf Klagen hast, wie ja die meisten, kann es nur heißen: versuch es!!! aber rechne mit Ablehnung, Versuch dann anschließend in ein oder zwei Briefen ans Finanzamt die geänderte Zivilrechtliche und Steuerliche Lage seit den letzten Urteilen (vor 15 Jahren) darzustellen. Vielecicht sind ja doch nicht alle so hartherzig, oder es rutscht einfach durch
Gruß
Findus