Einleitung steuerstrafverfahren

Hallo Gemeinde,

ich würde gerne mal stellungnahmen zu folgendem fall hören:

stpfl. hat zum 01.05.2000 den gew-betrieb ihrer mutter übernommen. im rahmen einer bp sind kontrollmitteilung über den zeitraum 1999 - 2001 an das fa der stpfl. gemeldet worden - das fa hat dann aufgrund dieser mitteilungen sofort, ohne rücksprache mit der stpfl. oder dem stb, ein steuerstrafverfahren eingeleitet…der fehler lag darin, dass der prüfer nicht zwischen der fa. der mutter und der tochter unterschieden hat (obwohl völlig untersch. firmierung) - es wurde nun unterstellt, dass von 1999 - 30.04.2000 steuern hinterzogen worden sind, obwohl da ja noch keine gew. tätigkeit gegeben war…also nachweislich völlig unbegründet einleitung des verfahrens

das ganze sache beruht m.e. auf einem fiskalritter der der stpfl. bzw. dessen familie nicht gerade wohlgesonnen ist - habe mal mit dem tel. und gefragt ob ihm der name … was sagt - er antwortete: „klar kenne ich diese fam. - da macht der erste eine fa. auf und wieder zu, „hebt die hand“ und die frau oder die kinder machen den laden dann weiter…“

so - wie siehts da aus um der willkür dieses herrn mal die schranken aufzuweisen - die stpfl. ist natürlich erstmal aus allen wolken gefallen, da ja in dem schreiben über die einleitung keine konkreten vorwürfe gemacht wurde…ferner entstehen natürlich in der abwicklung auch kosten für die stpfl. - wie siehts hier mit der amtshaftung aus bzw. kann man den sb sonst irgenwie belangen…

hallo inder,

wenn die BP bei der mutter war, warum wurde dann noch 2001 geprüft? ist mir nicht ganz klar…
ansonsten hat m.E. der mensch aus der BuStra keinen grossen ermessensspielraum. wenn der begründete verdacht einer steuerhinterziehung vorliegt, muss das FA verfahren einleiten, um dem stpfl. die möglichkeit der selbstanzeige zu verwehren… wenn die einleitung unbegründet ist (es gibt ja keine sippenhaft mehr in deutschland), dann wird das verfahren ziehmlich schnell eingestellt werden müssen. verfahrenskosten der stpfl. die sich nichts vorzuwerfen hat, hat das finanzamt zu übernehmen. haben wir auch schon mal gehabt.

das ist meine meinung

mfg vom

showbee

nachtrag
rehi,

frag doch mal in der bustra nach, mit welchen beweisen sie eine steuerstraftat in welchem umfang (steuerart, jahr, EUR) vermuten. wenn sich die stpfl. nichts vorzuwerfen hat, würde ich dem ruhig auch „näher“ an den pelz gehen…

mfg nochmals vom

showbee

hallo inder,

wenn die BP bei der mutter war, warum wurde dann noch 2001
geprüft? ist mir nicht ganz klar…

hallo showbee,

  • die BP war nicht bei der mutter sondern bei einem anderen unternehmer für den sowohl erst die mutter und dann die tochter tätig war - der prüfer hat das wohl alles über einen kamm geschert - sorry, wenn das nicht klar rausgekommen ist…

ansonsten hat m.E. der mensch aus der BuStra keinen grossen
ermessensspielraum. wenn der begründete verdacht einer
steuerhinterziehung vorliegt, muss das FA verfahren einleiten,
um dem stpfl. die möglichkeit der selbstanzeige zu
verwehren… wenn die einleitung unbegründet ist (es gibt ja
keine sippenhaft mehr in deutschland), dann wird das verfahren
ziehmlich schnell eingestellt werden müssen.

  • klar, aber der mensch in der veranlagung der stpfl. hat doch die sache ins rollen gebracht - ohne überhaupt die stichhaltigkeit der anschuldigung zu prüfen…

verfahrenskosten

der stpfl. die sich nichts vorzuwerfen hat, hat das finanzamt
zu übernehmen. haben wir auch schon mal gehabt.

  • wo find ich denn da was und wie ist das verfahren bei solchen geschichten - gibts doch bestimmt einen antrag :smile:

danke und gruß

inder

das ist meine meinung

mfg vom

showbee

rehi,

frag doch mal in der bustra nach, mit welchen beweisen sie
eine steuerstraftat in welchem umfang (steuerart, jahr, EUR)
vermuten. wenn sich die stpfl. nichts vorzuwerfen hat, würde
ich dem ruhig auch „näher“ an den pelz gehen…

un nochemal,

hab ich schon gemacht - die haben nur eine rg. vorliegen aus 2000 die auch ordnungesgemäß versteuert wurde…mit dem „an den pelz gehen“ hab ich so meine probleme - wie ist da die vorgehensweise ?

gruß inder

mfg nochmals vom

showbee

hi,

verweise im nächsten schreiben an das finanzamt auf die unnötige belastung (in form von steuerberatergebühren) welche du nach abgeschlossener prüfung gem. „Art. 34 Grundgesetz - Haftung bei Amtspflichtverletzung - Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

habe leider keine kennung, inwieweit die FÄ dazu verhaltensregeln haben…

ich denke es wird aber nach den regeln der FGO / ZPO geregelt sein. aber da bin ich leider der falsche ansprechpartner *schnief*

mfg vom

showbee

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