Umsatzsteuer bei gutachterlicher Tätigkeit

Hi,

nehmen wir an, dass ein Arzt gutachterlich tätig ist, wie ist das umsatzsteuerrechnlich zu beurteilen? Grundsätzlich ist der Arzt ja befreit (§4 Nr, 14 UStG).

Wie sieht es jedoch aus mit

  • gutachterlicher Tätigkeit im Strafrecht (Kriminalprognosen §§66, 57, 57a, Sozial- und Kriminalprognosen §§ 63,64, 67d und Voraussetzung aufgehobene/ verminderte Schuldunfähigkeit §§ 20, 21 StGB)
  • gutachterlich Tätigkeit im Betreuungsrecht nach PsychKG und Unterbringungsgesetz
  • Vortragstätigkeit zu medizinischen Themen (auf Einladung von Pharmaunternehmen vor Fachpublikum)
  • und, ganz schwierig zu beurteilen, ärztliche Befundberichte an die BfA, LVA, Versorgungsamt und Vormundschaftsgerichte (gibt ja immer nur 20 oder 30 Euro aber läppert sich am Jahresende ja doch) betreffend Patienten, die der Arzt selber im Rahmen seiner Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt?

Muß die jeweilige ärztliche Tätigkeit von gutachterlicher Tätigkeit und der Vortragstätigkeit getrennt in der Einnahme-Überschußrechnung ausgewiesen werden, damit einem das Finanzamt keinen Strick wegen der Überschreitung der 16500-Euro-Grenze drehen kann? Bislang schreibt der Arzt immer nur „Einnahmen“ als zusammengefasste Position und unterteilt nur die Ausgaben in Kategorien.

Bin schon am suchen kann aber nichts finden.

Gruß

Yoyi

Hallo Windarzt,

endlich mal wieder was nettes. In Abschnitt 88 Abs 3 UStR steht noch, dass gutachterliche Tätigkeit eines Arztes immer zu den steuerfreien Umsätzen iSd § 4 Nr 14 UStG gehört. Dieses ist durch den EuGH (14.9.2000 - Rs. C-384/98) gekippt worden; hierzu Schreiben des BMF vom 13.2.2001 und vom 8.11.2001. Zusammenfassend gilt das grundsätzliche Kriterium: Umsatzsteuerbefreiung gutachterlicher Tätigkeit eines Arztes dann, wenn das Gutachten unmittelbar einem therapeutischen Ziel dient. (Quellen dazu hab ich auf Papier, Kopien gibts gegen Sackpost-Adresse.)

Im einzelnen zu den vorliegenden Gutachereyen:

  • gutachterlicher Tätigkeit im Strafrecht (Kriminalprognosen
    §§66, 57, 57a, Sozial- und Kriminalprognosen §§ 63,64, 67d und
    Voraussetzung aufgehobene/ verminderte Schuldunfähigkeit §§
    20, 21 StGB)

USt-pflichtig

  • gutachterliche Tätigkeit im Betreuungsrecht nach PsychKG und
    Unterbringungsgesetz

Grundsätzlich wegen formal juristischer Fragestellung USt-pflichtig; kann eventuell als USt-befreit argumentiert werden, wenn die begutachtete Frage auf die Möglichkeit/Notwendigkeit einer Einweisung zur Therapie abzielt.

  • Vortragstätigkeit zu medizinischen Themen (auf Einladung von
    Pharmaunternehmen vor Fachpublikum)

USt-pflichtig, wenn der Honorarempfänger keine jPdöR ist.

  • und, ganz schwierig zu beurteilen, ärztliche Befundberichte
    an die BfA, LVA, Versorgungsamt und Vormundschaftsgerichte
    (gibt ja immer nur 20 oder 30 Euro aber läppert sich am
    Jahresende ja doch) betreffend Patienten, die der Arzt selber
    im Rahmen seiner Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik
    behandelt?

USt-frei, soweit die Fragen behandelt werden:

  • medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, Behandlung in einer psychosomatischen Klinik etc.
  • Feststellung der Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation, auch bei negativem Ergebnis (= dauerhafte Erwerbsunfähigkeit) - RegDir van Nahmen, NWB v. 27.8.2001 -
  • Feststellung der Behandlungsart bei geplanten stationären Behandlungen

Muß die jeweilige ärztliche Tätigkeit von gutachterlicher
Tätigkeit und der Vortragstätigkeit getrennt in der
Einnahme-Überschußrechnung ausgewiesen werden, damit einem das
Finanzamt keinen Strick wegen der Überschreitung der
16500-Euro-Grenze drehen kann?

17.500 sinds jetzt. Diese Grenze wird jedenfalls nicht anhand der Darstellung in der Überschussrechnung beurteilt, sondern nach dem Sachverhalt. Wichtig dabei: Nicht alle steuerfreien Umsätze fallen aus dem Gesamtumsatz heraus, der für diese Grenze maßgeblich ist. Aber die, die nach § 4 Nr 14 UStG steuerfrei sind, schon.

Bis Veranlagungszeitraum 2003 gibt es für die Darstellung der Überschussrechnung keine präzise Vorschrift. Aus dem Grundsatz, dass die Aufzeichnungen und die Darstellung des Ergebnisses durch einen fachkundigen Dritten ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand nachvollziehbar sein müssen, ergibt sich, dass eine getrennte Darstellung der Einnahmen nach USt-Pflicht jedenfalls angebracht ist. Zusammenfassung aller Umsätze kann zu der Aufforderung führen, die Aufzeichnungen der Einnahmen detailliert vorzulegen. Im Detail, auf der Ebene Konto, müssen die steuerfreien Umsätze sowieso getrennt aufgezeichnet werden.

Schöne Grüße

MM

Danke, lieber Windbuchhalter, für die Auskunft. Hilft mir weiter!