Leasingsonderzahlung

Hallo Wissensmannschaft :smile:

Dachte bis 2003 könnte man eine Leasingsonderzahlung (so lange sie im Rahmen bleibt) sofort als Betriebsausgabe ansetzen. Nun lese ich das nur die Sonderzahlung bis 410 € dies ermöglicht. Übersteigende Beträge müssten abgeschrieben(Vertragslaufzeit?, habe den Wortlaut leider nicht mehr präsent)

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

LG
Noah

Die Leasingsonderzahlung war schon immer wie eine Vorauszahlung auf das gesamte Leasingentgelt zu behandeln, d.h. sie wurde auf die Laufzeit verteilt.
Beispiel: Eine Leasingsonderzahlung von 10.000 EUR wird bei einem 36-monatigen Vertrag für jeden Monat mit 277,78 EUR berücksichtigt, für volle Jahre also mit 3333,33 EUR.

Jens

Hallo,

kommt auf die art der gewinnermittlung an - bei EÜR sofort als BA unabhängig von höhe und dauer…

  • bei bilanzierer grundsätzlich über die länge der vertragslaufzeit, wenn man mal die feinheiten bez. der zurechnung des leasinggegenstandes zum leasinggeber o. leasingnehmer ausser acht lässt…

…alles andere wäre mir auch neu…

gruß inder

und handelsrechtlich ist natürlich immer noch die sofortige Geltendmachung zulässig. Aber wer will schon Differenzen in Handels- und Steuerbilanz? :smile:

2 gegensätzliche Antworten, Quellen?
Hi :smile:

erst mal Dank` für die Antworten (ja auch Deine Barul:wink:

steh nun leider nicht besser als zuvor.

Hi Inder, hi Jens:

da es ziemlich schwachsinnig wäre euch ein Duell zur Klärung anzubieten,
wer von Euch ist sich wie sicher? (ich weiß klingt blöde)

Wie gesagt, von meinem Wissenstand her ist Indr im Recht hab aber im „111 Tipps für Freiberufler und Kleinunternehmer“ (extra wieder recherchiert) eben diese Verteilungschoose gelesen. Klingt jedoch schräg, da das Leasinggut schließlich im AV des Leasingebers verbleibt-zumindest bei meiner Frage

konfus und lieb grüßend
Noah

hi noah,

dann will ich mal eine saubere mehrheit produzieren. leasingsonderzahlung ist bei gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sofortabzugsfaehige betriebsausgabe.

das die regel!

grenze des ganzen ist natuerlich des § 42 AO „knüppel“. wenn jemand einen leasingwagen ordert, 90% anzahlt und die restlichen 10% über 3 jahre verteilt… da wird dann das finanzamt mit dem generalhammer (gestaltungsmissbrauch) den gewinn nach oben anpassen und die LSZ aufteilen.

das aber die ausnahme!

mfg vom

showbee

Hallo,

unscharfe Frage ziehen unscharfe Antworten nach sich :wink: Du hast nämlich in Deiner Ausgangsfrage nicht geschrieben, welcher Gewinnermittlungsart Du unterliegst, denn davon ist das abhängig.

Konkret:

Vormieten (= vor Benutzbarkeit (.z.B. Bezugsfähigkeit) des Leasinggutes vom Leasing-Nehmer an den Leasing-Geber geleistete Zahlungen) und andere Leasing-Sonderzahlungen sind

bei § 4 Abs. 1 und § 5-Gewinnermittlern wie beim Disagio als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Laufzeit linear zu verteilen (analog zu H 37, vgl. Schmidt, § 5 Rz. 736).

Bei § 4 Abs. 3-Gewinnermittlern und bei den Überschußeinkünften sind Sonderzahlungen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (vgl. H 116 EStR, Stichwort: Leasing-Sonderzahlung).

Andere Auslegungsvarianten bestehen nicht, ein Wahlrecht erkenne ich nicht.

Viele Grüße

Jens