angenommen, eine Person lebt mit ihrer Partnerin unverheiratet zusammen (also eine „eheähnliche Gemeinschaft“) und sie erwarten ein Kind.
Sie ist bis jetzt in der Lohnsteuerklasse Eins und ich frage mich, ob sie dann evtl. in die Lohnsteuerklasse Zwei gelangen kann, um einen Haushaltsfreibetrag zu bekommen.
Die Lohnsteuerklasse Zwei ist doch für Personen, die Alleinerziehend mit einem Kind leben. Die Frage wäre ja nun, ob man schon „Alleinerziehend“ ist, wenn man unverheiratet mit der Partnerin zusammen lebt. Wenn man verheiratet wäre, würde man doch sowieso in eine ganz andere Lohnsteuerklasse (Drei / Fünf ?) rutschen, oder?
ich lebe mit meiner Partnerin unverheiratet zusammen (also
eine „eheähnliche Gemeinschaft“) und wir erwarten ein Kind.
Ich bin bis jetzt in der Lohnsteuerklasse Eins und frage mich,
ob ich dann evtl. in die Lohnsteuerklasse Zwei gelangen kann,
um einen Haushaltsfreibetrag zu bekommen.
Die Lohnsteuerklasse Zwei ist doch für Personen, die
Alleinerziehend mit einem Kind leben. Die Frage wäre ja nun,
ob man schon „Alleinerziehend“ ist, wenn man unverheiratet mit
der Partnerin zusammen lebt. Wenn man verheiratet wäre, würde
man doch sowieso in eine ganz andere Lohnsteuerklasse (Drei /
Fünf ?) rutschen, oder?
Steuerklasse II gilt für diejenigen, die Anrecht audf eine Haushalts-FB haben. Anrecht auf einen Haushalts-FB hat, wer weder Ehegatte ist noch den Splittingtarif anwendet. Demnach könntest du Anrecht auf einen Haushalts-FB und damit auf Klasse II haben.
(1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gelten Steuerpflichtige, die
nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
[1] § 24b eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004). Anzuwenden ab 1.1.2004.
Steuerklasse II gilt für diejenigen, die Anrecht audf eine
Haushalts-FB haben. Anrecht auf einen Haushalts-FB hat, wer
weder Ehegatte ist noch den Splittingtarif anwendet. Demnach
könntest du Anrecht auf einen Haushalts-FB und damit auf
Klasse II haben.
Die Lohnsteuerklasse Zwei ist doch für Personen, die
Alleinerziehend mit einem Kind leben. Die Frage wäre ja nun,
ob man schon „Alleinerziehend“ ist, wenn man unverheiratet mit
der Partnerin zusammen lebt.
Nein, seit der Steuerreform ist Steuerklasse II nur für „echte“ Alleinerziehende, die nicht mit einem Partner zusammenleben.
Eine Heirat führt nicht automatisch zur Steuerkombination III/V, es ist auch IV/IV möglich, welche im Prinzip der I entspricht, diese Kombination nimmt man, wenn beide etwa gleich viel verdienen.