Hallo Showbee,
vielen Dank für deine Antwort. Aber so kompliziert (mit Treuhänder) sollte mein *Beispiel* gar nicht sein.
Also:
es besteht eine immobilie,
diese ist vermietet
… vom Eigentümer X, der auch die Mieteinn. einzieht.
Die Fa. „Hausverwaltung Y“ macht die Verwaltung der gesamten Anlage (WEG) (Abr. von Heizung, Wasser, Versicherungen, Hausmeister, Instandhaltung etc., aber ohne Vermietung) und zieht die Kosten dafür von den Eigentümern ein (die sie teilweise wieder den Mietern berechnen).
Die Zahlungen für „Hausgeld“ an die für die Wohnungeigentümer-Gemeinschaft tätige Fa. Y sind z.B.
11/02 - 10/03:300 EUR (monatl.)
ab 11/03: 500 EUR
Nachz. aus Abr. 11/01-10/02 (bez. am 15.3.2003): 150 EUR
Nachz. aus Abrechnug 11/02-10/02(bez.am 15.2.04):750 EUR
Für 2003 wären dann doch eigentlich Werbungskosten:
150 EUR + 10*300 EUR + 2* 500 EUR — oder ???
Bem.1: Der Eigentümer kann aus der Abrechnung der Fa, Y nicht feststellen, an welchem Datum Fa. Y die einzelnen Zahlungen z.B. an eine Versicherung geleistet hat. Die Abrechnung enthält (sinvollerweise) nur die Summenbeträge einzelner Posten (z.B. Versicherungen) für den Abrechnunszeitraum.
Bem.2: Unstrittig ist, dass von diesen Beträgen noch der Anteil abzuziehen ist, der von der Verw. als „Instandhaltungsrücklage“ angelegt wird.
Bem.3: Unstrittig ist auch die Nebenkostenabr. mit den Mietern (Vorauszahlungen und Nachzahlungen/Gutschriften werden nach Datum des Geldflusses zu den Einnahmen des Vermieters Kalenderjahren zugerechnet)
Gibt es denn eine Referenz (§ xxx …?) für die Regel „Es zählt das Datum des Geldflusses“, die ich meine, mal von einem Finanzbeamten genannt bekommen zu haben ?
Vielen Dank, Gruß Kurt