Zuordnung zu Kalenderjahr

Liebe Steuer-Experten!

Die monatlichen „Hausgeld“-zahlungen (an die Hausverwaltung) sind bei vermieteten Eigentumswohnungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Zu welchem Kalenderjahr gehören aber die Ausgaben, wenn das Rechnungsjahr der Hausverwaltung nicht das Kalenderjahr ist?

Ich kann mir folgende Möglickeiten vorstellen:
a) Es zählt das Datum des Geldflusses. Die monatlichen Zahlungen werden als zu dem Jahr gezählt, in dem die Zahlung jeweils geleistet wurde. Nachzahlungen/Gutschriften werden ebenfalls nach Datum des Geldflusses zugeordnet.

b)Es zählt das Jahr des Endes der Abrechnungsperiode (d.h. des Rechnungsjahres).

c) Es zählt das Datum der Abrechnung durch die Hausverwaltung.

Ich tendiere zu a) - was meinen die Experten?

Gruss Kurt

Ich tendiere zu a) - was meinen die Experten?

hallo kurt, und genau so ist es!

mfg vom

showbee

Hallo Showbee,
vielen Dank für die Antwort! Eine kleine Zusatzfrage …

Mal folgender Fall angenommen: Ein Steuerpflichtiger verwendet in seiner Steuererklärung seit Jahren ohne Beanstandung durch das Finanzamt die oben beschriebene Methode a). Nun ist das Finanzamt plötzlich der Meinung, dies sei falsch und verlangt Methode b) !

Wie könnte der Steuerpflichtige argumentieren? Dies ist doch sicher per Gesetz oder Verordnung geregelt …

Vielen Dank im voraus!
Gruß Kurt

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Hallo Showbee,
vielen Dank für die Antwort! Eine kleine Zusatzfrage …

Mal folgender Fall angenommen: Ein Steuerpflichtiger verwendet
in seiner Steuererklärung seit Jahren ohne Beanstandung durch
das Finanzamt die oben beschriebene Methode a). Nun ist das
Finanzamt plötzlich der Meinung, dies sei falsch und verlangt
Methode b) !

Wie könnte der Steuerpflichtige argumentieren? Dies ist doch
sicher per Gesetz oder Verordnung geregelt …

hallo kurt,

ich verstehe den sachverhalt so: es besteht eine immobilie, diese ist vermietet und die vermietung übernimmt der X.

X zieht nun mieteinnahmen ein und verauslagt werbungskosten (wasser, wärme, steuer etc.), den restbetrag kehrt er an den eigentuemer regelmäßig aus.

folgende zahlen zum beispiel:

miete 12/2003 bez. 01.12.2003 1.000 EUR
ausgaben 12/03 bez. 15.12.2003 200 EUR
Saldo 800 EUR

Auszahlung am 15.01.2004 nach Abzug von 10 EUR verwaltung 190,- EUR.

wenn man nun zufluss/abfluss beim eigentümer nimmt, heisst das für dich:

einnahmen 1000, ausgaben 200 + 10 jeweils am 15.01.2004

—> so gehts nicht!

richtig: einnahmen 1000 in 2003, ausgaben 200 in 2003, ausgaben 10 in 2004

der verwalter ist treuhänder mit geldempfangsvollmacht, also gilt auch der zuflusszeitpunkt beim treuhänder als zuflusszeitpunkt für den eigentümer.

wenn es das ist, was das finanzamt will, dann hat es leider recht.

mfg vom

showbee

Hallo Showbee,
vielen Dank für deine Antwort. Aber so kompliziert (mit Treuhänder) sollte mein *Beispiel* gar nicht sein.
Also:

es besteht eine immobilie,
diese ist vermietet

… vom Eigentümer X, der auch die Mieteinn. einzieht.

Die Fa. „Hausverwaltung Y“ macht die Verwaltung der gesamten Anlage (WEG) (Abr. von Heizung, Wasser, Versicherungen, Hausmeister, Instandhaltung etc., aber ohne Vermietung) und zieht die Kosten dafür von den Eigentümern ein (die sie teilweise wieder den Mietern berechnen).

Die Zahlungen für „Hausgeld“ an die für die Wohnungeigentümer-Gemeinschaft tätige Fa. Y sind z.B.

11/02 - 10/03:300 EUR (monatl.)
ab 11/03: 500 EUR
Nachz. aus Abr. 11/01-10/02 (bez. am 15.3.2003): 150 EUR
Nachz. aus Abrechnug 11/02-10/02(bez.am 15.2.04):750 EUR

Für 2003 wären dann doch eigentlich Werbungskosten:
150 EUR + 10*300 EUR + 2* 500 EUR — oder ???

Bem.1: Der Eigentümer kann aus der Abrechnung der Fa, Y nicht feststellen, an welchem Datum Fa. Y die einzelnen Zahlungen z.B. an eine Versicherung geleistet hat. Die Abrechnung enthält (sinvollerweise) nur die Summenbeträge einzelner Posten (z.B. Versicherungen) für den Abrechnunszeitraum.

Bem.2: Unstrittig ist, dass von diesen Beträgen noch der Anteil abzuziehen ist, der von der Verw. als „Instandhaltungsrücklage“ angelegt wird.

Bem.3: Unstrittig ist auch die Nebenkostenabr. mit den Mietern (Vorauszahlungen und Nachzahlungen/Gutschriften werden nach Datum des Geldflusses zu den Einnahmen des Vermieters Kalenderjahren zugerechnet)

Gibt es denn eine Referenz (§ xxx …?) für die Regel „Es zählt das Datum des Geldflusses“, die ich meine, mal von einem Finanzbeamten genannt bekommen zu haben ?

Vielen Dank, Gruß Kurt

Hi Kurt,

was Du suchst ist § 11 EStG.

Grüße
Chris

Gibt es denn eine Referenz (§ xxx …?) für die Regel „Es
zählt das Datum des Geldflusses“, die ich meine, mal von einem
Finanzbeamten genannt bekommen zu haben ?

Vielen Dank, Gruß Kurt