Geschäftsveräusserung im Ganzen § 1 (1a) UStG

Hallo Experten,

was haltet ihr denn von folgendem Fall:
Unternehmer A,B und C (gleiche Branche im Handel) gründen zusammen eine ABC-GmbH um eine Warengruppe ihres Sortiments nur noch exklusiv über diese zu vertreiben. Gesellschafter A hat für diese Warengruppe das Alleinvertriebsrecht des Herstellers, welches er an die GmbH überlässt, dafür erhält er 60% der GmbH anteile.

Der Geschäftsbetrieb der GmbH besteht im Prinzip nur aus einem angestellten Verkäufer(=Geschäftsführer), gemieteten Büroräumen und Lagerflächen und eben diesem von A „geliehenen“ Vertriebsrecht.

Nach x Jahren verkauft A seinen kompletten Betrieb, dabei wird mit dem Verkäufer vereinbart, dass die ABC-GmbH liquidiert wird, der Käufer die restlichen Waren der ABC-GmbH kauft und A gegenüber dem Hersteller auf sein Exklusivvertriebsrecht verzichtet (das dann von diesem Hersteller wieder der Käufer bekommt). Für das Exklisivvertriebsrecht wird aber nichts bezahlt, da es für den Käufer nachweislich keinen Wert besitzt, da es einfach zu umgehen ist.

Es geht mir jetzt um die Ablösung der Waren. USt-bar oder nicht USt-bar da Geschäftsveräusserung im Ganzen (§1 (1a) UStG).

Grüße
Chris

P.S.: Vielleicht kannst Du Barul, auch hier gleich mal die Meinung einiger OFDn einholen, wenn Du eh schon das UST-Referat am Ohr hast :smile:.

Hallo Chris,

keine Lösung, bloß ein paar Splitter ggf. zum Zerpflücken, das kann auch was bringen:

Die Frage ist ob (a) das nicht mit übereignete Exklusivvertriebsrecht im Zeitpunkt der Übereignung wesentliche Grundlage des Unternehmens war oder nicht und ob (b) andere Vg zu den wesentlichen Grundlagen gehören, die grundsätzlich selbständig bewertbar wären, aber aus welchen Gründen auch immer nicht Gegenstand der Übereignung sind (so in Richtung Goodwill, Kundenstamm …), sondern mit der Liquidierung der GmbH untergehen.

Zu (b) wird in dieser Lage nicht viel da sein, weißt Du mehr?

Zu (a) gibts den Widerspruch, dass das Exklusivvertriebsrecht im Zeitpunkt der Überlassung an die GmbH offenbar einen Wert hatte, der ihm zumindest durch die anderen Gesellschafter zugemessen worden ist - dass aber im Zeitpunkt der Übereignung wohl keiner mehr da war. Wenn gezeigt werden kann, dass das Vertriebsrecht später keinen Wert mehr hatte, ist entscheidend, was im Zeitpunkt der Übereignung los war, unabhängig von früher Gewesenem - dazu gibts ein altes BFH-Urteil, 25.11.1965 - V 173/63 U. Um darüber mehr zu wissen, spielt eine Rolle (1) was der Übernehmende selbst tun muss, um das Vertriebsrecht „verliehen“ zu bekommen: Wenn es der bisherige Inhaber zurückgibt, ist es immerhin möglich, dass er es verschenkt, obwohl es einen beizulegenden Wert gibt (2) wie das Umgehen des Vertriebsrechtes funktioniert: selbst wenn es ganz einfach ist, wird es irgendeinen Aufwand brauchen. Wesentlich/unwesentlich hängt von der Höhe dieses Aufwandes ab: Wenn es für den neuen Inhaber des Vertriebsrechtes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, dass der bisherige Inhaber das Feld räumt, kanns für den bisherigen Inhaber keine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sein.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

=> Frage GiG: Sind alle für die Fortführung desselben Unternehmens wesentlichen Geschäfts-(Betriebs-)grundlagen an einen Erwerber übertragen worden?

=> Meine Meinung: Waren (also aussschließlich Umlaufvermögen) werden vom bisherigen Unternehmer GmbH verkauft. Ein Exklusivbelieferungsrecht hat die GmbH selbst nicht innegehabt, trotzdem aber eine vertraglich vereinbarte, somit gesicherte Rechtsposition (gesellschaftsvertraglicher Überlassungsanspruch ABC GmbH gegenüber A). Der gesellschaftsvertraglich vereinbarte Verwertungsanspruch aus dem Exklusivbelieferungsrecht des Gesellschafters wurde nicht übertragen. Sollte ggf. doch das Exklusivbelieferungsrecht übertragen statt überlassen worden sein, ergibt sich nichts anderes.

Der Belieferungsanspruch der GmbH gegenüber A ist m. E. die einzige wesentliche Grundlage des Geschäfts. Durch seinen Verkauf entzieht der A der GmbH diesen Anspruch. Ob der Hersteller dem Käufer seinerseits erneut ein Exklusivbelieferungsrecht einräumt, ist getrennt davon zu betrachten. Der Käufer tritt jedenfalls nicht in die Rechtsstellung der GmbH ein. Stattdessen wird ein anderes Exklusivbelieferungsrecht Hersteller-Käufer begründet, hier offenbar unentgeltlich.
(Gründungsvorgang der GmbH erscheint in diesem Zusammenhang übrigens sehr fragwürdig.)

Der Erwerber kann allein aus dem von der GmbH übertragenen Vermögen dasselbe Unternehmen „Exklusiv-Buchvertrieb“ nicht fortführen, denn die einzige wesentliche Grundlage des Geschäfts ist nicht übertragen worden.

Demzufolge liegt hinsichtlich der Veräußerung der Waren eine „normale“ steuerbare und steuerpflichtige Warenlieferung vor, die beim Erwerber unter den Voraussetzungen der §§ 14, 15 UStG den Vorsteuerabzug ermöglicht.

Ciao!
Nemo

Hallo Martin,

danke für die Denkanstösse. Es hilft immer schon weiter, wenn man wenigstens sicher sein kann, für seine Beurteilung kein wesentliches Kriterium übersehen zu haben.

Grüße
Chris