Hallo,
Wie gehen Bank und Fiskus eigentlich mit der Kapitalertragssteuer um, falls längerfristig angelegtes Kapital vererbt wird?
Der Verstorbene wird ja keine Steuererklärung bzw. Anlage KSO mehr einreichen können. Die Erben bekommen das Vermögen erst bei Fälligkeit, und dann ist die Kapitalertragssteuer ja evtl. bereits durch die Bank abgeführt, oder?
Können die Erben einbehaltene Kapitalertragssteuern nach Ablauf eines jeden Jahres vom Fiskus zurückfordern oder müssen sie bis zur Fälligkeit des eingesetzten Kapitals warten?
Welche Regelungen bzw. Erklärungen sind für die Steuererklärung evtl. zusätzlich erforderlich, wenn die Aufteilung des Kapitalvermögens nicht gleichmässige erfolgt ist?
Mike
Hallo!
Kapitalertragsteuer fällt nur für steuerplfichtige und als zugeflossen geltende Kapitalerträge an.
Der Erbe kann (ggf. muss) für den Erblasser als Gesamtrechtsnachfolger die entsprechenden Steuererklärungen einreichen. Die Erstattung würde erfolgt dann an die Erben als Gesamtrechtsnachfolger.
Ciao!
Nemo
Hi,
ich hab jetzt nicht groß recherchiert, aber Zinsen werden doch erst am Jahresende gutgeschrieben. Das erfolgt dann gegenüber den Erben, wenn sie nicht gleich nach Erteilung des Erbscheins zur Bank gegangen sind und das Konto aufgelöst haben.
Die Erben müssen dann eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einreichen, damit sie ihre anteilige Steuer bei ihrer eigenen Veranlagung zurückbekommen.
Reichlich kompliziert, aber m.E. gibt es keine einfachere Lösung.
Falls das Konto gleich aufgelöst wurde und Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, hast du natürlich Recht 
Viele Grüße
C.
?
Hallo!
Also ich bin von langfristigen Kapitalanlagen ausgegangen, bei denen ein Zufluss z. B. durch „Stehen-Lassen“ des Betrags (ohne Barauszahlung) erfolgt.
Dann könnte z. B. KapESt am 31.12. ganz regulär anfallen, der Inhaber des Kontos im Januar sterben. Wenn dann nach dem Tod des Erblassers irgendwann eine Steuerbescheinigung beim Erben eintrudelt, bleibt der Erblasser steuerpflichtig. Dann können nur die Erben die Erklärung einreichen - als Gesamtrechtsnachfolger. Oder liege ich falsch?
Ciao!
Nemo
Ableben
Hi Nemo,
Dann könnte z. B. KapESt am 31.12. ganz regulär anfallen, der
Inhaber des Kontos im Januar sterben. Wenn dann nach dem Tod
des Erblassers irgendwann eine Steuerbescheinigung beim Erben
eintrudelt, bleibt der Erblasser steuerpflichtig. Dann können
nur die Erben die Erklärung einreichen - als
Gesamtrechtsnachfolger. Oder liege ich falsch?
ne, das ist richtig. Die Zinsen zum 31.12 sind dem Verstorbenen zugeflossen und seine Erben geben für ihn die Steuererklärung ab.
Leider versterben nicht alle im Januar, so dass dein Beispiel passt 
Verstirbt einer im Oktober (z.B.), dann fließen den Erben die ganzen Zinsen zu am 31.12. und das müssen sie dann mit der gesonderten Feststellung aufteilen lassen. Bei Zinsen ist dem Verstorbenen kein Anteil zuzurechnen.
So für dich auch o.k?
Viele Grüße
C.

Hallo!
Leider versterben nicht alle im Januar, so dass dein Beispiel
passt 
Gott sei Dank! 
(Ich bin lediglich von einem aktuellen Anlass für die Frage ausgegangen.)
Ciao!
Nemo