Häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe

Liebe Steuerexperten,

ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum in seiner Wohnung als Arbeitszimmer. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsausgabe liegen vor. Welche Belege muss der Gewerbetreibende nun vorlegen, um ggf. die gewerbliche Nutzung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen? Ist es (steuerrechtlich) erforderlich, dass die gewerbliche Nutzung des Raumes im Mietvertrag vereinbart ist?

Danke!

Viele Grüße

Sebastian

Hallo Sebastian,

ein Gewerbetreibender nutzt einen Raum in seiner Wohnung als
Arbeitszimmer. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als
Betriebsausgabe liegen vor. Welche Belege muss der
Gewerbetreibende nun vorlegen, um ggf. die gewerbliche Nutzung
gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen?

Müssen muss er nur das, was konkret angefordert wird, also zusammen mit der Erklärung formal garnichts.

Es gibt in der Praxis zwei Schulen betreffend die konkrete Handhabung:

(1) Die mundgerechte Aufbereitung

Zusammenstellung der Aufwendungen für die ganze Wohnung, zugehörige Nachweise in Kopie oder Original, Skizze mit eingetragenen Flächenangaben, Ermittlung des Flächenanteils für das Arbeitszimmer, Berechnung der anteiligen Aufwendungen, Aufsummierung mit den unmittelbar nur dem Arbeitszimmer zurechenbaren Aufwendungen.

(2) Die Handhabung für Freunde der Abgabenordnung

Alle Berechnungen werden angestellt wie unter (1), eingetragen wird in die Steuererklärung nur die Zahl, die am Ende rauskommt, man gibt die Formulare ohne jede Anlage rein und wartet ab, was vom Finanzamt angefordert wird.

Zwischen (1) und (2) sind alle möglichen Zwischenlösungen denkbar. (1) hat den relativen Vorteil, dass sie weniger provokant wirkt und auf diese Weise eher die Möglichkeit schafft, auch mal was „gehend zu machen“, z.B. Stromabrechnung verloren und statt dessen Kontoauszug mit der Belastung reingeben etc. Für (2) spricht, dass sich der StPfl von vornherein Respekt verschafft als jemand, der keine Bewegung macht, bloß weils üblich ist: Den man also genau überlegt veranlagen sollte.

Ein besonderes Risiko der Handhabung (1) kann ich nicht erkennen.

Ist es
(steuerrechtlich) erforderlich, dass die gewerbliche Nutzung
des Raumes im Mietvertrag vereinbart ist?

Nein, für die Besteuerung ist das gleichgültig. Selbst wenn diese Nutzung ausdrücklich verboten wäre, würde dieses allein nicht gegen den Ansatz der Aufwendungen sprechen. Es ließe sich daraus allenfalls ein höherer Anspruch an den Nachweis ableiten, dass die Nutzung tatsächlich so erfolgt wie erklärt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

dazu habe ich dann mal wieder eine Nachfrage - genau genommen zwei…

1.) Zum direkten Sachverhalt: Angenommen, B ist besagter Gewerbetreibender. B bewohnt die Wohnung gemeinsam mit A (Arbeitnehmer). Miete und Nebenkosten werden vom Konto von A gezahlt. Könnte man es so machen, dass B monatlich an A die anteiliegn Raumkosten für das Arbeitszimmer vom Geschäftskonto überweist, um einen Geschäftsvorfall für die EÜR zu „generieren“?

2.) A und B ziehen zum 01.04. in einen anderen Veranlagungsbezirk. B hat seine ESt- und USt-Erklärung für 2003 noch nicht eingereicht. Sollte dies noch vor dem Umzug beim alten FA geschehen, oder besser nach dem Umzug beim neuen? Muss das alte FA über den Umzug informiert werden, oder geschieht das bei der Gewerbeabmeldung in der alten Gemeinde automatisch?

Vielen Dank und noch einen schönen Sonntag,

Sebastian

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