Hallo,
muß eine Telefonrechnung, in der Gespräche vom Dezember 2003 und die Grundgebühr für Januar 2004 enthalten sind, abgegrenzt werden?
Danke für die Hilfe!
Hallo,
muß eine Telefonrechnung, in der Gespräche vom Dezember 2003 und die Grundgebühr für Januar 2004 enthalten sind, abgegrenzt werden?
Danke für die Hilfe!
Hallo,
ja. In Höhe der Verbindlichkeiten, die durch Inanspruchnahme von Leistungen vor dem Bilanzierungsstichtag bestanden haben, also Entgelt für Gespräche vor Stichtag.
Die Frage, ob es sich dabei um eine Rückstellung oder um eine Verbindlichkeit handelt, kann man ausgiebig diskutieren, wenn man will. Die besseren Argumente gibts für die Verbindlichkeit, in der Praxis häufiger anzutreffen ist wohl die RS. Wichtig für das Erscheinungsbild der Darstellung ist: Eine „der Höhe nach ungewisse“ RS kann nicht auf Kommazweiundsiebzig Cent lauten.
Schöne Grüße
MM
Danke für die schnelle Hilfe! Hab mal gelesen, daß das FA auf eine Abgrenzung verzichtet, wenn es sich um einen geringen etwa jedes Jahr gleich hohen Betrag handelt und der Aufwand der Abgrenzung größer sei. Was meint Ihr dazu?
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Hallo,
wir grenzen erst ab 50 € ab - hat noch keinen prüfer gestört…
gruß inder
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Hallo Ally,
zu Deiner unmittelbaren Frage hat Inder bereits gesagt, was nötig ist. Wobei man je nach Bilanzsumme und Volumen der GuV-Werte an die 50 Euro auch noch eine Null dranhängen kann, ohne dass die Aussage wirklich falsch wird.
Im Rahmen von „Kochen nach Grundrezepten“ lässt sich der Maßstab setzen: „Der Steuerpflichtige darf sich nicht ärmer machen, als er ist - der Kaufmann darf sich nicht reicher machen, als er ist“. Das heißt, „für die Steuer“ ist die Feinarbeit im Bereich passiver Abgrenzung (RS, Vbl, PRAP…) unbedeutend, weil durch unterbliebene Abgrenzungen das Ergebnis tendenziell zu hoch ausgewiesen wird, also Ertragssteuern wenigstens ein Jahr zu früh bezahlt werden. Umso besser für den Fiskus. Wenn also das Thema vor allem „Minimierung des Steuerrisikos“ heißt, muss hier eher im aktiven Bereich sorgfältig gearbeitet werden.
Wenn man aber eine mit der Steuerbilanz identische Handelsbilanz aufstellt - das wird bei KMU, insbesondere Einzelunternehmen und Personengesellschaften, unverändert fast immer der Fall sein - ist im passiven Bereich genauso die Handelsbilanz gefragt. Dort heißt der Maßstab „zutreffende Darstellung der Ertrags- und Vermögensverhältnisse“. Die zutreffende Darstellung leidet nicht unter einer unterbliebenen Rückstellung, wenn diese vom Betrag her nicht mehr ausmacht als das sowieso vorhandene unvermeidliche „Hintergrundrauschen“.
Auf der Ebene Handelsbilanz wäre es sogar ausreichend, ohne präzise Zuordnung zu diesem oder jenem Kreditor eine RS von irgendwievieltausend Euro für erfahrungsgemäß regelmäßig im Januar fakturierte Leistungen aus der abgeschlossenen Periode zu bilden und diese etwa in einem gleitenden Dreijahresmittel anzupassen. Daraus würden sich allerdings Schmerzen für den Nachweis der Aufwendungen für den steuerlichen Ertrag ergeben.
Dieses Vorgehen mitsamt seinem geringfügigen Steuerrisiko ist etwa im Fall der Dachdecker-EinmannGmbH sinnvoll, deren Bank am 12. Januar einen definitiven Jahresabschluss sehen will und auf die Vorlage von irgendwas Vorläufigem mit Aufhebung der Kreditlinie reagiert: Wer hier die Rückstellerey unterlässt, die ggf. zwischen Überschuldung oder nicht entscheidet, ist ggf. mit Beihilfetatbeständen mit im Boot. Bloß: Wegen der Telefonrechnung für sich allein ist noch niemand in die Überschuldung gesegelt…
Schöne Grüße
MM