Steuerliche Sonderposten in der Bilanz

Hallo!
steuerliche Sonderposten werden in die Handelsbilanz durch das Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit getragen. §5 Abs.1 Satz2 EstG (steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben)
und §247 Abs.3 HGB (Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden…). Es handle sich hierbei um passivierte steuerfreien Rücklagen und um steuerrechtliche Abschreibungen.

Für jeden Bilanzierenden sei das ein Ärgernis, weil rein steuerliche Posten den Bilanzzweck mißachten und gegen die GoB vertoßen würden.

Aber irgendetwas muss sich ja der Gesetzgeber dabei gedacht haben. Aber was? Zum Beispiel bei der Sanierungsrücklage, einer steuerfreien Rücklage nach §6d EStG? Kann mir jemand ein Anwendungsbeispiel geben und es kurz erläutern? Als Erläuterung hab ich gefunden: die Rücklagen sollen die Unternehmen zu einem wirtschaft- oder konjunkturpolitisch erwünschten Verhalten motivieren. Leider kann ich mir darunter nicht allzu viel vorstellen.

würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

liebe Grüße von
Sarah

die Rücklagen sollen die Unternehmen zu einem wirtschaft-
oder konjunkturpolitisch erwünschten Verhalten motivieren.

Wenn durch die Bildung dieser Rücklage der steuerliche Gewinn gedrückt werden kann, sinken doch auch die Ertragssteuern. Wer weniger Geld an den Staat zahlen muss, hat mehr für betriebliche Aufwendungen. Und wenn das Geld zurück in die Wirtschaft fließt, ist das für die Konjuktur förderlich.

BARUL76

Guten Morgen!!
und was sagen Sie als Praktiker? Haben Sie durch diese steuerlichen Sonderposten Schwierigkeiten das Unternehmen beispielsweise auf Kreditwürdigkeit, Bonität zu prüfen?
Liebe Grüße
Sarah

Bilanzkennzahlen
Hallo!

„Sonderposten mit Rücklagenanteil“ besitzen - wie bereits die Bezeichnung verdeutlich - teilweise handelsrechtlichen Rücklagencharakter.

Der SoPo wird deshalb zur Ermittlung der Bilanzkennzahlen aufgeteilt, und als Korrekturposten im Eigen- bzw. Fremdkapital berücksichtigt. Die Aufteilung orientiert sich an der voraussichtlich eintretenden Ertragsteuerbelastung, soweit die Ertragsteuern auch Betriebsausgaben sind. Was nach Abzug dieser voraussichtlichen Steuer übrig bleibt, repräsentiert Eigenkapital, der Steueranteil Fremdkapital.

Praktisch ist eine vorsichtige Schätzung von 50% Eigenkapitalanteil bei Kapitalgesellschaften auf jeden Fall vertretbar:

  • 25% KSt vom Gewinn
  • 1,375% SolZ vom Gewinn
  • 23% GewSt vom Gewinn bei Hebesatz 600%
    ___________________________________________
    = 49,375% Steuerbelastung
    ~ 50%
    ===========================================

Berücksichtigt man zur Ermittlung der Bilanzkennzahlen eine derartige Aufteilung konsequent, sollte es auch keine Probleme mit der Präsentation des Unternehmens bei der Bank geben.

Ciao!
Nemo

Anwendungsbeispiel
Hallo!

Ein typischer Anwendungsfall ist - abgesehen von Exoten wie z. B. §§ 6b, 6c EStG - die Ansparabschreibung durch gewinnmindernde Bildung einer Rücklage nach § 7g EStG iHv. 40% der Anschaffungs-/ Herstellungskosten von in kommenden Wirtschaftsjahren beabsichtigten Investitionen.

Ciao!
Nemo

meckernde Bilanzierer

Danke Euch allen.Ich freu mich schon auf die Vorlesung Steuerlehre im kommenden Semester. Scheint ein interessantes Thema zu sein.
Eine Frage hätte ich dennoch noch vorweg: warum hat man den die Sanierungsrücklage abgeschafft?
und vielleicht doch noch eine zweite: Warum, wenn trotz dieses Sonderpostens auf der Grundlage der umgekehrten Maßgeblichkeit die Unternehmensbewertung einwandfrei erfolgen kann, meckern einige Bilanzierer über die Aufnahme dieses Postens in der Bilanz?

Freue mich natürlich auch über Teilantworten. Und wenn jemand noch ein Buch kennt, das sich mit diesem Thema beschäftigt… nur her damit!

liebe Grüße von Sarah

Hallo!

Das Grundproblem besteht darin, dass es schon handelsrechtlich verschiedene Bilanztheorien (Zweck => Inhalt) gibt. Und zu allem Überfluss funkt auch noch das finanzpolitisch geprägte und deshalb sehr unbeständige Steuerrecht dazwischen.

Hintergrund für die Maßgeblichkeit war das Bestreben nach einer Einheitsbilanz für beide Zwecke. Der Trend geht jedoch weg von der Maßgeblichkeit, weil einerseits immer mehr steuerliche Verbote ins EStG aufgenommen werden und andererseits die Zukunft der Handelsbilanz nach HGB ohnehin höchst ungewiss ist (IAS-Bilanzierung). Die Puristen möchten daher die Steuerbilanz komplett von der Handelsbilanz abkoppeln. Da der Sonderposten mit Rücklagenanteil ein ausschließlich steuerlich bedingtes „Gebilde“ darstellt, würde dieses natürlich wegfallen.

@Sarah/offtopic: Betriebliche Steuerlehre? - Studierst Du nicht Sprachwissenschaften?

Ciao!
Nemo

Hallöchen!!!
danke erst mal!!!

bezüglich:

@Sarah/offtopic: Betriebliche Steuerlehre? - Studierst Du
nicht Sprachwissenschaften?

Stimmt. Bin eigentlich Sprachwissenschaftler (Semester2). Gut aufgepasst :smile: Wir müssen allerdings auch, so die Studienordnung, zusätzlich zwei Nebenfächer oder ein weiteres Hauptfach studieren. Ich hab mich für die 1. Variante entschieden, studiere BWL also nur ein bißchen als Nebenfächler:
wir studieren grob die betriebswirtschaftlichen Grundzüge (etwas Finanzierung, etwas Kostenrechnung und Bilanzierung und etwas Produktion und Marketing) im Grundstudium, danach dürfen wir noch 3 Kurse im Vertiefungsstudium dranhängen. Ein Wahlkurs kann sein Steuerlehre, Unternehmensrechnung2, Finanzierung2 … Das Spezialisierungsstudium fällt komplett weg. :frowning: Schade eigentlich. Ihr habt wirklich ein interessantes Fach. Externes Rechnungswesen mach ich derzeit sogar am liebsten… aber so schlimm ists auch nicht: ICH HAB JA EUCH und Moxter, Heddäus, Baetge, Hommel … wozu also Scheine?

liebe Grüße und nochmals vielen Dank
Sarah