Reihengeschäfte

Von: , Frage gestellt am Di, 16. Mär 2004

Hallo,

wer weiß was zu folgendem Fallbeispiel:

Ein deutscher Händler verkauft einem (privaten) Endkunden in einem Drittland (bspw. Schweiz) einen Artikel. Dieser Artikel soll vom Hertsteller aus einem anderen Drittland (bspw. USA) direkt zum Endkunden geschickt werden.

Lieferweg in obigem Beispiel: USA -> Schweiz

Das bedeutet die Ware kommt nicht nach Deutschland!

- Darf der deutsch Händler dem schweizer Endkunden wie üblich eine Rechnung ohne Mwst ausstellen?

- Schuldet der deutsche Händler EinfUst und Zollabgaben obwohl die Ware nicht nach Deutschland eingeführt wurde?

Danke!


Grüße,

Vassili

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 32 Minuten 0 hilfreich
    Re: Reihengeschäfte

    Hallo Silo,

    zur Bestimmung des Ortes der Lieferungen musst Du folgendermaßen vorgehen.
    1. was ist die bewegte Lieferung? (davon kann es immer nur eine geben)
    In Deinem Fall ganz einfach, da der 1. Unternehmer(USA) in der Reihe direkt an den letzten End-Abnehmer(S) versendet, muss die Lieferung des USA an den D die bewegte Lieferung sein (§ 3 (6) S. 5 + 6 UStG).

    2. Ort dieser bewegten Lieferung
    § 3 (6) S. 1 UStG dort wo sie beginnt --> USA --> in Deutschland nicht steuerbar
    In den USA wohl wahrscheinlich als Ausfuhrlieferung USt-frei.

    3. Ort der unbewegten Lieferung (D an S)
    § 3 (7) S. 2 Nr. 2 UStG dort wo die Beförderung endet --> Schweiz
    --> in Deutschland nicht steuerbar

    Diese Situation ist jetzt richtig bescheiden, da der Umsatz wohl dann in der Schweiz steuerpflichtig ist.

    D.h. Rechnung mit Schweizer USt, USt in der Schweiz abführen, bezahlte EUSt kann in der Schweiz als Vorsteuer abgezogen werden.

    EUSt fällt mangels Einfuhr nach Deutschland in Deutschland nicht an.

    Grüße
    Chris [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Reihengeschäfte

      3. Ort der unbewegten Lieferung (D an S)
      § 3 (7) S. 2 Nr. 2 UStG dort wo die Beförderung endet -->
      Schweiz
      --> in Deutschland nicht steuerbar

      Diese Situation ist jetzt richtig bescheiden, da der Umsatz
      wohl dann in der Schweiz steuerpflichtig ist.

      D.h. Rechnung mit Schweizer USt, USt in der Schweiz abführen,
      bezahlte EUSt kann in der Schweiz als Vorsteuer abgezogen
      werden.

      EUSt fällt mangels Einfuhr nach Deutschland in Deutschland
      nicht an.

      Danke schon mal für die Antworten, aber ob in der Schweiz irgendeine Steuer anfällt, kann dem deutschen Unternehmer ja schnuppe sein, oder?

      Habe zu dem Beispiel auch mal bei der Zoll-Infostelle telefonisch nachgefragt, und die sagten, daß aus zollrechtlicher Sicht nichts zu beachten oder anzumelden sei.

      Wie es aber das FA sieht, konnte man mir nicht sagen... Ich denke nur, daß aufgrund des Grundsatzes das die USt ein durchlaufender Posten für den Unternehmer ist, es eigentlich auf dem FA egal sein dürfte: bei diesem Fall wurde keine EinfUSt in D. fällig und es wird keine USt dagegen verrechnet.

      Stimmt ihr mir da zu?

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Reihengeschäfte


        Danke schon mal für die Antworten, aber ob in der Schweiz
        irgendeine Steuer anfällt, kann dem deutschen Unternehmer ja
        schnuppe sein, oder?

        Habe zu dem Beispiel auch mal bei der Zoll-Infostelle
        telefonisch nachgefragt, und die sagten, daß aus
        zollrechtlicher Sicht nichts zu beachten oder anzumelden sei.

        Wie es aber das FA sieht, konnte man mir nicht sagen... Ich
        denke nur, daß aufgrund des Grundsatzes das die USt ein
        durchlaufender Posten für den Unternehmer ist, es eigentlich
        auf dem FA egal sein dürfte: bei diesem Fall wurde keine
        EinfUSt in D. fällig und es wird keine USt dagegen verrechnet.

        Stimmt ihr mir da zu?
        Hallo Silo,

        Christ hat das schon richtig formuliert.
        Den o. g. Sachverhalt kannst Du nur umgehen wenn Du der Veranlasser der Lieferung wirst (z.B. wenn Du den Spediteur beauftragst). Dann währe die bewegte Lieferung Dir zuzuordnen und es würde eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erfolgen (D --> Schweiz). Dies hätte allerdings zur Folge das sich die Amerikansiche Gesellschaft dt. Umsatzsteuer in REchnung stellen müsste und sich zwangsläufig in Deutschland steuerlich registrieren lassen müsste (oder das Ganze mittels eines Fiskalvertreters abhandeln).

        Tritt hingegen der Ami als Lieferer auf, bleibt Dir nur der part der sog. "ruhenden Lieferung" - die im Ankunftsland steuerpflichtig wird, was gleizeitig bedeutet das Du dich in der Schweiz steuerlich registrieren lassen müsstest und auf Deiner Rechnugn schweizer Umsatzsteuer ausweisen müsstest (oder eben einen Fiskalvertreter einschalten).

        Gruß aus München,

        Alex

        • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Reihengeschäfte

          Hallo Silo,

          Christ hat das schon richtig formuliert.
          Den o. g. Sachverhalt kannst Du nur umgehen wenn Du der
          Veranlasser der Lieferung wirst (z.B. wenn Du den Spediteur
          beauftragst). Dann währe die bewegte Lieferung Dir zuzuordnen
          und es würde eine steuerfreie Ausfuhrlieferung erfolgen (D
          --> Schweiz). Dies hätte allerdings zur Folge das sich die
          Amerikansiche Gesellschaft dt. Umsatzsteuer in REchnung
          stellen müsste und sich zwangsläufig in Deutschland steuerlich
          registrieren lassen müsste (oder das Ganze mittels eines
          Fiskalvertreters abhandeln).

          Tritt hingegen der Ami als Lieferer auf, bleibt Dir nur der
          part der sog. "ruhenden Lieferung" - die im Ankunftsland
          steuerpflichtig wird, was gleizeitig bedeutet das Du dich in
          der Schweiz steuerlich registrieren lassen müsstest und auf
          Deiner Rechnugn schweizer Umsatzsteuer ausweisen müsstest
          (oder eben einen Fiskalvertreter einschalten).

          Gruß aus München,

          Alex
          Wahnsinn... verstehe ich zwar nicht, aber ich glaube euch! Kann ich irgendwo Fallbeispiele nachlesen? Vielleicht wird mir dann klar wieso der deutsche Unternehmer sich in der Schweiz registrieren lassen muß, wenn der amerikanische Hersteller die Ware direkt liefert...? :))

          Ich bin kein Spezi auf dem Gebiet, aber normal schuldet doch der Empfänger der Ware die innländischen Steuern, hier also der Schweizer die schweizer Steuern (wie auch immer die heißen mögen). confused:

          • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Reihengeschäfte

            Hi Silo,

            bevor ich Antworte, interessiert Dich das ganze eigentlich eher theoretisch oder praktisch, d.h. lernst Du für irgendeine Prüfung?

            Grüße
            Chris Wahnsinn... verstehe ich zwar nicht, aber ich glaube euch!
            Kann ich irgendwo Fallbeispiele nachlesen? Vielleicht wird mir
            dann klar wieso der deutsche Unternehmer sich in der Schweiz
            registrieren lassen muß, wenn der amerikanische Hersteller die
            Ware direkt liefert...? :))

            Ich bin kein Spezi auf dem Gebiet, aber normal schuldet doch
            der Empfänger der Ware die innländischen Steuern, hier also
            der Schweizer die schweizer Steuern (wie auch immer die heißen
            mögen). confused:

            • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Reihengeschäfte

              Hi Silo,

              bevor ich Antworte, interessiert Dich das ganze eigentlich
              eher theoretisch oder praktisch, d.h. lernst Du für irgendeine
              Prüfung?

              Grüße
              Chris

              Ich lerne für's Leben... wenn ich das mal so audrücken darf! ;)

          • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Reihengeschäfte

            Hi Silo, Wahnsinn... verstehe ich zwar nicht, aber ich glaube euch!
            Kann ich irgendwo Fallbeispiele nachlesen? Vielleicht wird mir
            dann klar wieso der deutsche Unternehmer sich in der Schweiz
            registrieren lassen muß, wenn der amerikanische Hersteller die
            Ware direkt liefert...? :))
            Damit wir nicht aneinander vorbeireden:
            Der amerikanische Hersteller liefert an den Deutschen Zwischenhändler,
            dieser liefert an den Schweizer Abnehmer.
            Aber der amerikanische Hersteller v e r s e n d e t direkt an den Schweizer Abnehmer. Ich bin kein Spezi auf dem Gebiet, aber normal schuldet doch
            der Empfänger der Ware die innländischen Steuern, hier also
            der Schweizer die schweizer Steuern (wie auch immer die heißen
            mögen).
            Wer die Steuer schuldet lässt sich auf keinen Fall pauschal (normal) sagen, das steht in Deutschland ganz genau in den §§ 13a und 13b UStG.

            Der Empfänger/Erwerber schuldet die USt nur
            1. beim innerg. Erwerb im Inland, Schweiz nicht EU --> unmöglich
            2. innerg. Lieferung, Schweiz nicht EU --> unmöglich
            3. beim innerg. Dreiecksgeschäft, ...
            4. bei Werklieferungen und sonst. Leistungen eines ausl. Unt., keine Werkl. keine sonst. Leistung --> trifft auch nicht zu.

            Vielleicht sehen die Vorschriften in der Schweiz anders aus, zumal sie wie gesaht nicht in der EU sind. Wenn der Abnehmer aber kein Unternehmer i.S.d. Schweizer USt-Rechts ist, dann seh ich so gut wie gar keine Chance, dass dieser die USt schuldet.

            Grüße
            Chris

            • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Reihengeschäfte


              Damit wir nicht aneinander vorbeireden:
              Der amerikanische Hersteller liefert an den Deutschen
              Zwischenhändler,
              dieser liefert an den Schweizer Abnehmer.
              Aber der amerikanische Hersteller v e r s e n d e t direkt an
              den Schweizer Abnehmer.
              OK, verstanden... Lieferung und Versandt = zwei Dinge! ;) Wer die Steuer schuldet lässt sich auf keinen Fall pauschal
              (normal) sagen, das steht in Deutschland ganz genau in den §§
              13a und 13b UStG.

              Der Empfänger/Erwerber schuldet die USt nur
              1. beim innerg. Erwerb im Inland, Schweiz nicht EU -->
              unmöglich
              2. innerg. Lieferung, Schweiz nicht EU --> unmöglich
              3. beim innerg. Dreiecksgeschäft, ...
              4. bei Werklieferungen und sonst. Leistungen eines ausl. Unt.,
              keine Werkl. keine sonst. Leistung --> trifft auch nicht
              zu.

              Vielleicht sehen die Vorschriften in der Schweiz anders aus,
              zumal sie wie gesaht nicht in der EU sind. Wenn der Abnehmer
              aber kein Unternehmer i.S.d. Schweizer USt-Rechts ist, dann
              seh ich so gut wie gar keine Chance, dass dieser die USt
              schuldet.
              OK, aber was wenn es eine Privatperson wäre...? Wer schuldet dann die Steuer (und welche)? Das ist ja meine Frage! ;) Käme irgendwer, z.B. die Steuerbehörde aus der Schweiz auf den deutschen Unternehmer zu und würde Forderungen stellen??? Gibt's das denn, daß der deutsche Unternehmer schweizer Steurn zahlen muß?

              Ich hoffe ich stelle mich nicht all zu blöd an... Danke!


              Vassili

            • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
              Re^7: Reihengeschäfte

              Hi Vassili, OK, aber was wenn es eine Privatperson wäre...? Wer schuldet
              dann die Steuer (und welche)? Das ist ja meine Frage! ;)Käme
              irgendwer, z.B. die Steuerbehörde aus der Schweiz auf den
              deutschen Unternehmer zu und würde Forderungen stellen???
              Gibt's das denn, daß der deutsche Unternehmer schweizer Steurn
              zahlen muß?
              Ein deutscher Unternehmer der in der Schweiz steuerpflichtige Umsätze (Lieferungen/sonst. Leistungen) ausführt ist in der Schweiz USt-pflichtig. Ist er auch gleichzeitig Steuerschuldner, das ist er sicherlich wenn es nicht der Empfänger der Lieferung ist (was wie gesagt bei einer Privatperson so gut wie ausgeschlossen ist), dann muss er diese auch bezahlen (wohl klar, oder?).
              Es fällt natürlich der Schweizer USt-Satz auf die nach Schweizer Vorschriften ermittelte Bemessungsgrundlage (wohl das Nettoentgelt) an.

              Ich würde Dir mal eine weitere Recherche auf den Seiten der schweizer Finanzbehörden empfehlen.

              Grüße
              Chris



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