Hi Silo,
Wahnsinn... verstehe ich zwar nicht, aber ich glaube euch!
Kann ich irgendwo Fallbeispiele nachlesen? Vielleicht wird mir
dann klar wieso der deutsche Unternehmer sich in der Schweiz
registrieren lassen muß, wenn der amerikanische Hersteller die
Ware direkt liefert...? :))
Damit wir nicht aneinander vorbeireden:
Der amerikanische Hersteller liefert an den Deutschen Zwischenhändler,
dieser liefert an den Schweizer Abnehmer.
Aber der amerikanische Hersteller v e r s e n d e t direkt an den Schweizer Abnehmer.
Ich bin kein Spezi auf dem Gebiet, aber normal schuldet doch
der Empfänger der Ware die innländischen Steuern, hier also
der Schweizer die schweizer Steuern (wie auch immer die heißen
mögen).
Wer die Steuer schuldet lässt sich auf keinen Fall pauschal (normal) sagen, das steht in Deutschland ganz genau in den §§ 13a und 13b UStG.
Der Empfänger/Erwerber schuldet die USt nur
1. beim innerg. Erwerb im Inland, Schweiz nicht EU --> unmöglich
2. innerg. Lieferung, Schweiz nicht EU --> unmöglich
3. beim innerg. Dreiecksgeschäft, ...
4. bei Werklieferungen und sonst. Leistungen eines ausl. Unt., keine Werkl. keine sonst. Leistung --> trifft auch nicht zu.
Vielleicht sehen die Vorschriften in der Schweiz anders aus, zumal sie wie gesaht nicht in der EU sind. Wenn der Abnehmer aber kein Unternehmer i.S.d. Schweizer USt-Rechts ist, dann seh ich so gut wie gar keine Chance, dass dieser die USt schuldet.
Grüße
Chris