ich habe täglich eine fahrt zur arbeit von 46 km (Bei den Werbungskosten wurden mir anstelle der tatsächlichen Strecke von 46 km nur 36 km angerechnet).
ich habe natürlich gleich den wisch angefochten, da ich wusste, dass die mit ihrem „routenplaner“ ein strecke über dörfer und einer über 10km langen 60er-zone ausgerechnet haben, die fast schnurrgerade zu meinem arbeitsplatz führt. tatsächlich umfahre ich die strecke, 10 km mehr und fast mehr als 10 minuten schneller!!!
Die Zugrundelegung meiner Strecke ist lt. Aussage auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Hannover zulässig, wenn sie regelmäßig gefahren wird, was bei mir täglich der Fall ist!
jetzte bekomme ein schreiben von meinem finanzamt… Zitat:
…„Es ist richtig, daß auch abweichend von den ausführungen zur entfernungspauschale nicht allein die kürzeste strecke zu berücksichtigen ist, sondern kann auch eine strassenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom arbeitnehmer regelmäßig […] benutzt wird. bei meinen berechnungen habe ich nicht die kürzeste strecke, sondern die schnellste strecke zugrunde gelegt. die strassenverbindung die ich zugrundegelegt habe entspricht der von ihnen angegebenen fahrtsrecke. diese beträgt lt. routenplaner 35,5 km […] berücksichtigt wurden 36 km. dem einspruch kann deshalb nicht stattgegeben werden. […]“
wass soll so eine schikane denn?
ich habe sogar mal map24.de konsultiert und die strecke engegeben! dort sind es 46 km!
wer kann mir helfen, wie ich solche betonköpfe klar machen kann, was wirlich los ist?
Vielleicht solltest Du Deine Herangehensweise auch einmal prüfen?
Rein sachlich betrachtet, hat der Sachbearbeiter doch die ihm gegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft, oder? Und wenn ein anderer Planer 10km mehr angibt, schicke doch einfach diese Berechnung hin. So unterschiedlich kann das Ergebnis bei identischer Strecke schließlich nicht sein.
also das ist doch wirklich mal ein Fall von „Pech gehabt“
Im Gesetz steht eindeutig, dass die kürzeste Straßenverbindung anzusetzen ist. Die Finanzverwaltung ist nun schon großzügig und läßt bei einer wesentlichen Zeitersparnis auch eine längere Strecke zum Abzug zu. Ich seh bei der angegebenen Zeitersparnis von 10 min auf 35 km den Tatbestand der wesentlichen Zeitersparnis nicht als erfüllt an. Also rein rechtlich gibts da nichts zu deuteln. Das ist vollkommen korrekt so. UND: eigentlich dürften nur 35 km angesetzt werden. Der Beamte ist dir also schon entgegengekommen.
Und jetzt noch n kleiner Denkanstoss: Rechne mal aus, was für Kosten dir tatsächlich entstanden sind (Abschreibung, Steuer, Versicherung, Kraftstoff) und stell das mal der Kilometerpauschale gegenüber. Wirst dich wundern, wie gut man mit der Pauschale fährt. Und dann noch ein kurzer Abstecher in die Lohnsteuerrichtlinien:
„Führt der Ansatz der km-Pauschale zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung, so sind die Kosten einzeln nachzuweisen“
Ist nicht so ganz richtig zitiert, trifft aber den Sinn. Genau so ist es mir vor kurzem nämlich vor dem Finanzgericht Berlin gegangen und dann war sogar noch die Pauschale futsch und das Gericht hat die Kosten anhand Benzinverbrauch etc. geschätzt.
Mein TIPP: nicht weiter stänkern, das bringt steuerlich nichts und führt nur zu Kosten.
Meine Empfehlung: Nochmal Einspruch einlegen ! Laut einem Gerichtsentscheid (Du mußt mal recherchieren) gab man einem Beteiligten Recht, daß nicht nur die kürzeste Entfernung maßgeblich ist, sondern die Strecke, die am meisten Zeit spart; obwohl diese auch durchaus länger sein kann. Zu prüfen bzw. belegen wäre die Zeitersparnis in der „Rush hour“, also wenn alle auf dem Weg zur Arbeit sind.
Beamte hassen nichts mehr als Einsprüche, da diese Arbeit machen. Und Beamte sind bekanntlich nicht gerade die Erfinder der Arbeit.
Noch ein Tipp: möglichst viele Paragraphen und Artikel der derzeit gültigen Steuergesetze in die Begründung des Einspruchs einbringen, die aus Deiner Sicht zutreffen. Das macht dem Staatsdiener dann noch mehr Arbeit, da dieser auf jeden angeführten Paragraphen eingehen muss und diesem entweder widersprechen bzw. stattgeben muss.
Fazit: nur Mut zum Einspruch !
Gruss
Elio Frigo
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abgekupfert !
2. Die Entfernungspauschale
2.4 Maßgebende Entfernung
2.4.1 Allgemeine Grundsätze
Der gesetzliche Kilometerpauschbetrag (die Entfernungspauschale) ist grundsätzlich mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu multiplizieren. Damit sind Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Angefangene Kilometer der Fahrtstrecke werden nicht berücksichtigt. Legt der Arbeitnehmer mit seinem Kraftfahrzeug nur eine Fahrt (Hin- oder Rückfahrt) zurück, ist nur die halbe Entfernungspauschale anzuwenden [45]. Benutzt der Arbeitnehmer für die andere Strecke öffentliche Verkehrsmittel, kann er die Kosten hierfür zusätzlich als Werbungskosten absetzen.
Für die Bemessung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. Das ist die Fahrtstrecke, deren Nutzung dem Steuerpflichtigen nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. Bei der Frage, was zumutbar ist, sind insbesondere die allgemeinen Verkehrsverhältnisse der Region und die städtebaulichen Planungen im Interesse der Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstaus zu berücksichtigen.
Bestehen entfernungsmäßig längere, zeitlich jedoch günstigere Verkehrsbedingungen durch Schnell- und Ringstraßen, ist für die Bemessung der Entfernung von der offensichtlich verkehrsgünstigeren Fahrtstrecke auszugehen [46]. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist eine Strecke nicht nur, wenn der Arbeitnehmer trotz des Umwegs deutlich an Zeit spart, sondern auch, wenn die andere Strecke im Hinblick auf Verkehrsdichte und Straßenzustand als verkehrssicherer zu gelten hat. Steht jedoch der Umweg im Hinblick auf die Länge der Gesamtfahrtstrecke und den ersparten Zeitaufwand in einem Missverhältnis zur kürzesten benutzbaren Wegstrecke, sind die Mehraufwendungen für die Umwegstrecke als Kosten der privaten Lebensführung nicht zu berücksichtigen [47].
Eine verkehrsgünstigere, aber längere Strecke ist nur dann als maßgebende Entfernung anzusehen, wenn diese Fahrtstrecke tatsächlich regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG).