Hallo,
ich bekam gerade von einem Auftraggeber ein Mail, dass er meine Rechnung vom 30.Januar 04 (!)immer noch nicht bezahlen kann, weil er selbst und ich auch keine UST.ID vorweisen. Demzufolge will der Endkunde nicht zahlen.
Meine Fragen: Meines Wissens brauche ich die USTID nur dann, wenn ich innerhalb der EU wirtschafte, nicht aber innerhalb Deutschlands. Hier genügt doch die normae Steuernummer?
Selbst wenn ich nun doch diese USTID bräuchte - ist das eine Begründung für einen Auftraggeber, die Rechnungen nicht zu bezahlen?
Danke für schnelle Hilfe.
Grüße von Lilly
hi lilly,
du hast bei beiden recht. die ust-id brauchst du nur für innergemeinschaftliche sachen. für die rechnung reicht die normale steuernummer, für den vorsteuerabzug ist diese auch erst ab 1.7.04 relevant!
da eine ordnungsgemäße rechnung nur eine nebenleistungspflicht von dir ist, kann eine zahlung dir nicht vorenthalten werden. wenn du eine fälligkeit angegeben hast, würde ich ganz frech die 8% zinsen über dem basiszinssatz berechnen.
im übrigen: du hast mit X einen vertrag, ob sein endkunde Y zahlt, kann dir egal sein. du hast dir X zum vertrag ausgesucht, niemand sonst!
mfg vom
showbee
hi lilly,
du hast bei beiden recht. die ust-id brauchst du nur für
innergemeinschaftliche sachen. für die rechnung reicht die
normale steuernummer, für den vorsteuerabzug ist diese auch
erst ab 1.7.04 relevant!
Hi showbee,
hast Dich wahrscheinlich nur vertan, ber die Steuernummer muss bereits ab 1.1.04 draufstehen, das ab 1.7.04 gilt für die fortlaufende Rechnungsnummer.
Grüße
Chris
Hi !
ob nun eine USt-ID Nummer auf der Rechnung angegeben ist oder nicht, hat lediglich nur umsatzsteuerliche Auswirkungen, die im Falle einer Steuerprüfung hinterfragt werden.
Es hat selbst auch dann keine steuerstrafrechtlichen Auswirkungen, wenn auf der Rechnung nicht die „normale“ Steuernummer angegeben ist.
Basis des Geschäfts ist immer der KAUFVERTRAG, in dem angeben ist, wie Lieferung und Zahlung vorgenommen wird.
Gruss
Elio Frigo
Hi showbee,
hast Dich wahrscheinlich nur vertan, ber die Steuernummer muss
bereits ab 1.1.04 draufstehen, das ab 1.7.04 gilt für die
fortlaufende Rechnungsnummer.
Grüße
Chris
Hallo Chris,
Showbee hat sich nicht vertan. Die Steuernummer ist genauso wie alle anderen Neuerungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits zum 01.01.2004 eingetreten. Das Bundesministerium für Finanzen gewährt nur eine Übergangsfrist bis 01.07.2004 um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben die neuen Vorschriften auch ohne Konsequenzen (bsp. Versagung des Vorsteuerabzugs) umzusetzten.
Grüsse
Alex
Hallo Chris,
Showbee hat sich nicht vertan. Die Steuernummer ist genauso
wie alle anderen Neuerungen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen
Rechnung bereits zum 01.01.2004 eingetreten. Das
Bundesministerium für Finanzen gewährt nur eine Übergangsfrist
bis 01.07.2004 um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben die
neuen Vorschriften auch ohne Konsequenzen (bsp. Versagung des
Vorsteuerabzugs) umzusetzten.
Grüsse
Alex
Hi Alex,
da sind wir uns eigentlich schon einig. Nur in jenem BMF-Schreiben steht, wenn ich mich richtig erinnern kann, ganz deutlich drin, dass die Übergangsfrist nicht für die Steuernummer gilt. Denn die Steuernumer musste lt. Gesetz schon im Jahr 2003 auf der Rechnung stehen, was nur mangels konsequenzen für die Vorsteuerabzug keinen interessiert hat.
Grüße
Chris
Eine vor dem 1. Juli 2004 ausgestellte Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzuges jedoch alle
sich aus § 14 Abs. 1 und 1a und § 14a UStG in der jeweils bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1. Januar 2004 ausgestellten
Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges (vgl. BMF-Schreiben vom
28. Juni 2002 - IV B 7 - S 7280 - 151/02 -, BStBl I S. 660).