Hallo Steuerfreunde 
Wie beurteilt Ihr eine Klage gegen die niedrigen Grenzen für Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs.3 EStG)? Grob €5000 sind ja wohl ein Witz. Genauso unverständlich ist mir, dass fondsgebundene Rentenversicherungen dabei nicht anerkannt werden. Wodurch ist das gerechtfertigt?
Für Beiträge dankbar:
Andreas
Genauso unverständlich ist mir, dass fondsgebundene
Rentenversicherungen dabei nicht anerkannt werden. Wodurch ist
das gerechtfertigt?
hi andreas,
grund für die nichtabzugsfähigkeit der fondsgebundenen LV ist, dass es eine reine erlebensversicherung ist und KEINEN todesschuzanteil beinhaltet. der todesschutzanteil muss aber min. 60% betragen (eingeführt durch 3. Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG - BGBl 1994 I S. 1630, 3134). die extranennung das fondsgebundende LV nicht abzugsfähig sind, hat demzufolge m.E. nur klarstellende bedeutung.
zum gesamten komplex: der gesetzgeber ist m.E. verpflichtet die ganzen SV-systeme zu reformieren (krankenversicherung als bürger- oder kopfpauschale, denn es kann nicht sein, dass nur die arbeitnehmer/arbeitgeber im umlageverfahren für rentner aufkommen; selbes problem in rentenversicherung, das umlageverfahren hinkt). m.E. wird es auf ein zwischenmodell hinauslaufen (also staatliche fürsorge kombiniert mit privatem sparen). die staatliche fürsorge wird dann ggf. langfristig auf ein minimum für arbeitslosigkeit und rente abgeschmolzen und steuerfinanziert sein, wer mehr will muss ansparen und diese sparbemühungen können voll, müssen aber nur bedingt steuerlich abzugsfähig sein.
es bleibt abzuwarten, was der BVerfG sagt, wie sich die bundesregierung mit stoiber&merkel einigt…
mfg vom
showbee
Hallo Showbee,
danke für die Erklärung. Eine FLV mit 60% Todesfallschutz muss also anerkannt werden?
Andreas
Genauso unverständlich ist mir, dass fondsgebundene
Rentenversicherungen dabei nicht anerkannt werden. Wodurch ist
das gerechtfertigt?
hi andreas,
grund für die nichtabzugsfähigkeit der fondsgebundenen LV ist,
dass es eine reine erlebensversicherung ist und KEINEN
todesschuzanteil beinhaltet. der todesschutzanteil muss aber
min. 60% betragen (eingeführt durch 3.
Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG - BGBl 1994 I S. 1630,
3134). die extranennung das fondsgebundende LV nicht
abzugsfähig sind, hat demzufolge m.E. nur klarstellende
bedeutung.
hi,
nein, denn fondsgebundene sind per gesetz nun ausgeschlossen.
mfg vom
showbee
ps. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b Satz 3 ESTG : „Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausgeschlossen.“