Freistellungsauftrag nach Heirat mit Auslaender

Hallo Sylvia,

  1. Wenn das Konto bei der Bank aufgelöst wird, heißt das nicht,dass auch der Freistellungsauftrag „verfällt“. Dieser muss extra auf 0.- herabgesetzt werden, kann sonst unliebsame Rückfragen vom Finanzamt geben.
  2. Da der Ehemann im Ausland wohnt, ist eine Zusammenveranlagung in Deutschland nicht möglich. Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung sind nämlich, dass man verheiratet ist, zusammen lebt und (!) beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist man aber nur dann, wenn man auch in D wohnt. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen, dafür müsste aber die Sache genauer geschildert werden.

Also: Die Ehefrau wird in D wie eine Ledige versteuert !

Gruß

Peter

Das wäre nicht schlecht, oder ?

Man legt sein Geld im Ausland an und braucht keine Steuern zu zahlen ??

Kann ja wohl nicht sein !!

Also: Hast du Geld in D angelegt und wohnst in einem Staat , mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, musst du die Zinsen aus D in deinem Wohnsitzstaat versteuern, da sind alle DBA’s gleich.
Hat dein Wohnsitzstaat aber kein DBA mit D, sind die Zinsen in D und (!) in deinem Wohnsitzstaat zu versteuern.

Gruß
Peter

Hi !

im Übrigen:

  1. wird in D von den gezahlten Zinsen sofort die Zinsabschlagsteuer einbehalten (25%?).

  2. Hab das mit der Wohnsitzverlegung hier in den Beispielen noch nicht so ganz durchschaut und wollte daher noch anmerken:
    Für die Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes kommt es auf die melderechtliche Behandlung nicht an. Also nicht allein dadurch, dass man sich woanders anmeldet, hat man auch steurlich seinen Wohnsitz verlegt. Dies geschieht erst durch den tatsächlichen Umzug, etc…
    Aber dazu sollten dann wohl eher die Kommentare zum § 8 Abgabenordnung herangezogen werden.
    Bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland wäre dann wohl auch noch das Außensteuergesetz mit seiner verlängerten Steuerpflicht (bis 10 Jahre) zu berücksichtigen.

im Übrigen:

  1. wird in D von den gezahlten Zinsen sofort die
    Zinsabschlagsteuer einbehalten (25%?).

hi,

es sind 30% (regel) nach § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG

mfg vom

showbee