Hallo,
bin gerade für längere Zeit nicht zu Hause und habe keinen Zugriff auf die LStR. Welche Voraussetzungen mußten nach den LStR nochmal gegeben sein, um auch Fahrten zur Arbeitsstätte von einem anderen als dem Erstwohnsitz abziehen zu können?
Vielen Dank im voraus,
Raúl
Hallo Raùl,
nach R 42 Abs. 1 LStR 2002 können Wege zu der weiter entfernten Wohnung nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Bei verheirateten AN ist der Lebensmittelpunkt der Wohnort der Familie.
Die Fahrten können nur dann berücksichtigt werden, wenn der AN die Wohnung mindestens sechsmal im Kalénderjahr aufucht.
Bei anderen AN befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Sucht er diese Wohnung mindestens zweimal im Monat auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Lebensmittelpunkt befindet.
(Ich hoffe, ich habe das wichtigste zitiert)
Gruß
Peter
hallo raul,
Welche Voraussetzungen mußten nach den
LStR nochmal gegeben sein, um auch Fahrten zur Arbeitsstätte
von einem anderen als dem Erstwohnsitz abziehen zu können?
Nicht nur nach den LStR, sondern nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Satz 7 EStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__9.html :
Fahrten sind grundsätzlich nur von der dem Arbeitsort am nächstgelegenen Wohnung bis zur Arbeitsstelle abziehbar. Ob du dort mit Erst-, Zweit- oder gar keinem Wohnsitz gemeldet bist, ist ein melde-, aber kein steuerrechtliches Problem.
Um Fahrten von EINER anderen Wohnung abziehen zu können, muss es sich bie dieser Wohnung um den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen handeln.
Zur Definition Lebensmittelpunkt: s. hierzu Abschnitt 42 Abs. 1 LStR http://www.rksoftware.de/service/lstr/lstr43.htm
Viele Grüße
Gunnar