Steuererstattung für ' Haushaltsnahe Tätigkeit '

Hallo, Wissende !

Laut Pressemitteilung soll gemäß Bundessteuerblatt
( BStBl. 2003 I S. 408 Rz 1) auch "das Zubereiten von Mahlzeiten "
als „haushaltsnahe Tätigkeit“ steuerlich begünstigt werden .

Mir liegen die Texte des Gesetzes bzw. das BStBl. leider nicht vor .

Daher folgende Frage :

Sind auch die Kosten für verzehrfertig angelieferte Mahlzeiten ( " Essen auf Rädern " durch die Johanniter ) anrechenbar oder gilt das nicht als " Zubereiten von Mahlzeiten " ???

Im Voraus vielen Dank !

Gruß
Jürgen

Hi !

Ausgerechnet jetzt spinnt aber mein schlaues Programm rum und rückt mir den Text zur R 213c EStR nicht raus.

„Essen auf Rädern“ gehört meiner Meinung nach nicht in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen. Ich hatte die Passage mit „Zubereitung von Speisen“ so verstanden, dass die direkt in der Küche des Auftraggebers/Arbeitgebers zubereitet werden müssen.
Ausgerechnet jetzt spinnt aber mein schlaues Programm rum und rückt mir den Text zur R 213c EStR nicht raus.
Und auch der Zweck der Regelung war ja ehger, dass es zu Beschäftigungsverhältnissen kommt. Und das mit dem Essen auf Rädern würde diese Regelung eher kontakarieren.

TIPP: momentan noch mit den Hinweis auf die EStR ansetzen und nicht traurig sein, wenns nicht durchgeht. Aber vielleicht auf eine Begründung drängen, warum der Ansatz nicht möglich ist. Wir sind gespannt, was der Finanzbeamte sich aus den Fingern saugt.

BARUL76

Klare Anweisung des FinMin NRW: Nicht begünstigt als haushaltsnahe Dienstleistungen sind im übrigen Tätigkeiten, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht. Das dürfte hier der Fall sein. Abgesehen davon sind die Materialkosten (hier das Essen) sowieso nicht abzugsfähig.
gruß
Michael

Danke , barul und Michael !

So hatte ich mir das auch fast gedacht .

Danke für die Antworten
Gruß
Jürgen