Hallo,
kurz und knapp folgender Sachverhalt:
Ich habe mir doch mal um den Abend zu verschönen das ErbStG zur Brust genommen…und was soll man sagen da bin ich auf den § 13 Nr. 17 ErbStG gestossen. Dabei fielen mir doch gleich §§ 10b und 34g EStG ein. Nun stellten sich mir vorrangig folgende Fragen:
- Warum werden Zuwendungen an politische Parteien nach EStG (beschränkt) und ErbStG (unbeschränkt) unterschiedlich behandelt?
- Worin besteht der Unterschied zwischen einer Spende und einer Zuwendung? (Zuwendung i.S. einer Schenkung = zweiseitige Willenserklärung…Spende auch?..etc.)
greez sheriff
hi,
im est-recht sind die von dir genannten §§ dafür da, demjenigen DER ZAHLT steuererleichterungen zukommen zu lassen, dafür dass er die partei unterstützt. dieses beschränkt, nicht dass missbrauch betrieben wird (bestechungen) und diese auch noch „steuerlich absetzbar“ gemacht werden.
im erbst-recht geht es um die EMPFÄNGER seite, hier kann der ganze teil steuerfrei gestellt werden, da kein missbrauch bekämpft werden muss. m.E. sind parteien „quasie vereine“, da nicht-eingetragen aber doch mit extra-regelungen (GG & PartG), welche als steuersubjekt (bis auf dem wirtschaftlichen geschäftsbetrieb) nicht der ertrags-steuer unterliegen (§ 5 Nr. 7 KStG)!
mfg vom
showbee