Schlußrechnung / Anzahlung

Folgender Fall:

Eine mittelgroße Rechtsanwaltskanzlei schreibt sehr gerne Anzahlungsrechnungen mit dem Ausweis von 16 % USt und rechnet dann die Schlußrechnung wie folgt ab:

(Vorhergehende Anzahlungsrechnung war beispielsweise über 200,-- + 32,00 € 16 % UST = 232,00 €)—> in gesonderter Anzahlungsrechung!

Schlußrechnung 2 Monate später:

Beraterhonorar 500,00 €
Auslagen 50,00 €
Umsatzsteuer 16 % 88,00 €

Rechnungsbetrag 638,00 €

./. Anzahlung 232,00 €

Restbetrag 406,00 €

Jetzt haben die den Salat das Sie einmal die 32,00 € USt aus der Anzahlungsrechnung schulden, und ein weiteres mal die ausgewiesenen 88,00 € aus der Schlußrechnung. Also 32 € zuviel! Das ganze könnte man durch eine Rechnungsberichtigung im Grunde recht „leicht“ korrigieren.
Aber… da dieser Mist aber über zig Jahre so gegangen ist und in der Zeit tausende Rechnungen (immer an unterschiedliche Leute) falsch liefen, stellt sich jetzt die Frage ob es eine „einfache“ Möglichkeit gäbe diese Massen an Rechnungen zu korrigieren, bzw. das ganze durch Ausnahmeregelungen etc. zu umgehen…

Außerdem macht es nicht wirklich einen guten Eindruck wenn plötzlich Mandanten nach Jahren alte Rechnungen korrigieren (wer geht zu einem Anwalt der Fehler macht - auch wenns nur die Rechnung betraf?) Schon allein um das Geschäft nicht zu schädigen währ es sehr sinnvoll wenns irgendeine Ausnahme gäbe…

Besten Dank und Grüsse aus München

Alex

Hi !

Es gibt keine(!) legale Möglichkeit die Rechnungen zu ändern, als jede einzeln, so wie beschrieben.

BARUL76

Hallo Alex,

wenn der damit gesparte Aufwand geringer ist als das voraussichtliche Risiko, käme als legaler Weg die Schilderung des Sachverhaltes und gleichzeitige Anregung einer Umsatzsteuernachschau gem § 27b UStG in Frage, in deren Verlauf die Chose aufgegriffen und sich auf eine vereinfachte Bereinigung geeinigt wird. Im Gegenzug gibts dann ja die Möglichkeit, viele schöne Kontrollmeldungen zu schreiben und dabei feststellen zu lassen, dass der Vorsteuerabzug auch nicht zweimal durchgeführt worden ist.

Diese Möglichkeit ist allerdings ziemlich heiß und setzt die zunächst anonyme Vermittlung durch einen StB voraus, der das Vertrauen der Behörde genießt. Sie kann sonst ganz eklig nach hinten losgehen und das genaue Gegenteil von dem beabsichtigten Ziel erreichen.

In einem Fall: Fragliche ustliche Organschaft mit sehr sichtbaren Beträgen an formal unberechtigt ausgewiesener USt zwischen den beteiligten Schwestergesellschaften haben wir mal mit diesem Vorgehen (27b UStG gabs noch nicht, es war eine USt-Sonderprüfung) Glück gehabt und viel Arbeit gespart. Aber wie gesagt, es ist ein Tanz auf der Rasierklinge.

Schöne Grüße

MM