Buchhalterischer/steuerl. Umgang mit Fehlerware

Hallo,
wie geht man mit Waren um, die man eingekauft hat, die man aber aufgrund von Mängeln nicht verkaufen möchte. Angenommen es lohnt sich aus Kostengründen auch nicht, die Ware dem Lieferanten zurückzuschicken(reklamieren). Die Ware ist ja bereits per Einkauf als Betriebsausgabe gebucht. Belässt man es nun dabei und korrigiert den Warenbestand einfach bei der Inventur oder dokumentiert man die Fehlerware in irgendeiner Form?

Beste Grüße

Dan

Hallo Dan,

Belässt man
es nun dabei und korrigiert den Warenbestand einfach bei der
Inventur oder dokumentiert man die Fehlerware in irgendeiner
Form?

Nützlich ist: Beides. Da die Ware streng genommen nicht mehr steuerlich wirksam auf den niedrigsten beizulegenden Wert abgewertet werden kann, muss sie im Zeitpunkt der Inventur ohne Verkauf abgegangen sein. Je nach Wert kann dieses zu einem unplausiblen Mißverhältnis von Wareneinsatz und Umsatz führen, und in diesem Zusammenhang ist es pragmatisch sinnvoll, eine geeignete Erläuterung zum Verbleib zu geben. Wenn es sich um Ware handelt, die wegen ihrer Natur oder ihres Volumens separat entsorgt werden muss, ist der Nachweis unproblematisch. Vorsicht ist geboten beim Verschenken: Da wird USt auf den gemeinen Wert fällig, und diesen mit Null zu begründen ist nicht einfach.

Schöne Grüße

MM

Hi !

wenn sowas nur einmalig vorkommt, bleibt es im Aufwand ohne gesonderten Ausweis. Wenn es häufiger auftritt, würd ich da schon ein separates Wareneingangskonto einrichten. Allein schon, um anhand des Textes nachvollziehen zu können, von wem gehäuft mangelhafte Ware geliefert wird und dann die entsprechende Konsequenz ziehen (Lieferantenwechsel, Preisminderung,…)

BARUL76

Wenn es sich um Ware handelt, die wegen ihrer Natur oder ihres
Volumens separat entsorgt werden muss, ist der Nachweis
unproblematisch. Vorsicht ist geboten beim Verschenken: Da
wird USt auf den gemeinen Wert fällig, und diesen mit Null zu
begründen ist nicht einfach.

Mal angenommen, die Ware muss nicht seperat entsorgt werden. Sie wird dennoch einfach weggeworfen, da nutzlos. Was die Ust angeht ist der Unternehmer dann ja fein raus, richtig?
Und weiter ist der Zusammenhang Wareneinsatz/Warenverkauf nicht auffallend beeinflusst, aufgrund des geringen Anteils der Fehlerware am gesamten Wareneingang. Somit ist eigentlich eine seperate Dokumentation nicht notwendig, zumindest nicht für das Finanzamt. (Man kann ja schlecht schreiben „3 (Wert xy) von 100 Wareneinheiten waren diesen Monat fehlerhaft und wurde weggeworfen.“ Damit werden die nichts anfangen können.)

Dass man für verschenkte Ware Ust auf den gemeinen Wert entrichten muss, war mir auch noch nicht bekannt. Damit ist ja jedes Geschenk gleichzeitig ein Geschenk an das Finanzamt. Da macht Schenken keinen Spass mehr… Ich nehme an dass sich die Geschenkeempfänger von so manchem Unternehmen Ihr Präsent vom Müllberg abholen müssen:smile:

Danke für eure Kommentare.

Gruss

Dan

Hallo nochmal,

Mal angenommen, die Ware muss nicht seperat entsorgt werden.
Sie wird dennoch einfach weggeworfen, da nutzlos. Was die Ust
angeht ist der Unternehmer dann ja fein raus, richtig?

Nicht so sehr fein. Weil Unternehmensziel ja üblicherweise nicht Minimierung der Steuerlast, sondern Maximierung des Gewinnes (ja, schon klar, unter Nebenbedingungen). Weggeworfene, aber bezahlte Ware wirkt sich auf dieses Ziel nicht komfortabel aus.

Und weiter ist der Zusammenhang Wareneinsatz/Warenverkauf
nicht auffallend beeinflusst, aufgrund des geringen Anteils
der Fehlerware am gesamten Wareneingang. Somit ist eigentlich
eine seperate Dokumentation nicht notwendig, zumindest nicht
für das Finanzamt. (Man kann ja schlecht schreiben „3 (Wert
xy) von 100 Wareneinheiten waren diesen Monat fehlerhaft und
wurde weggeworfen.“ Damit werden die nichts anfangen können.)

Damit können die schon was anfangen. Erstens, weil der Handelsmann unverändert - obwohl kein Mensch das mehr sehen will - zur Führung des Wareneingangs- und Warenausgangsbuches verpflichtet ist, und wenn dieses schon nicht geführt wird, einzelne ersatzweise Aufzeichnungen zu dem Schicksal ungewöhnlicher Warenbewegungen nicht fehl am Platze sind. Ich kann nicht sagen, ob das schon mal vorgekommen ist, aber formal wäre es möglich, die Buchführung eines Handelsgeschäftes wegen Fehlen dieser Bücher (materieller Mangel) schlicht zu verwerfen und durch eine Schätzung nach § 162 AO zu ersetzen. Prosit.

„Die“ können auch deswegen was damit anfangen, weil die Finanzbehörden im Verlauf der letzten zehn Jahre IT-mäßig richtig satt aufgerüstet haben. Selbst ein StB, der nie was anderes gebucht hat als Taxibetriebe, Gastwirte, Flohmarkthändler und alle Art von Kleingewerbetreibenden ohne Registrierkasse, steht da mit mal ganz seltsam da, wenn ein Beamter zur Außenprüfung mit einem Laptop anrückt, auf dem ein kompletter Branchenvergleich mit allen Betriebsgrößenklassen und Organisationsformen drauf ist. Und sich bei einer Pilsbar nichts anderes anschaut als die Menge der im Lauf eines Jahres eingekauften Tomaten, daraus die Menge der mindestens damit belegten Baguettes hochrechnet, diese ins Verhältnis zu den gezapften Bieren setzt und die „aufgezeichneten“ Umsätze mal eben so in die Tonne tritt.

Vor diesem Hintergrund ist die urschriftliche Aufzeichnung des Verbleibs abgegangener Ware im Zweifelsfall schon hilfreich. Man sieht übrigens nicht nur Fahrtenbüchern mit kleiner Mühe an, ob die Aufzeichnung urschriftlich ist oder im Nachhinein zurechtgebastelt wurde. An diesem Punkt ist die Schriftform nicht Schnee von vorgestern, sondern ein Beweismittel, dem nicht bloß rituelle, sondern auch mit Recht materielle Bedeutung zugemessen wird.

Aber Du hast vollkommen recht: Eine Vorschrift, die eine solche Aufzeichnung konkret positiv fordern würde, kann ich Dir nicht benennen. Warja bloß n Vorschlag.

Dass man für verschenkte Ware USt auf den gemeinen Wert
entrichten muss, war mir auch noch nicht bekannt. Damit ist ja
jedes Geschenk gleichzeitig ein Geschenk an das Finanzamt.

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Vorsteuerabzug auf Wareneinkauf, der nicht für das Unternehmen ausgeführt wird (weil die Ware zum Verschenken eingekauft wird), wäre ein Geschenk an den StPfl, weil Martin May als Nicht-Unternehmer auf die Dinge, die er verschenken will, ja auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Vorsteuerabzug gibts nur für Lieferungen, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 15 Abs 1 UStG). Insofern wäre die Kürzung des Vorsteuerabzuges um die entsprechenden Beträge wohl auch vertretbar, wobei im Fall von Fehlerware fraglich ist, ob der anteilige EK der ganzen Lieferung oder der gemeine Wert der aussortierten Ware mehr ausmacht.

Dass in der Praxis vielleicht nicht alles so heiß gegessen wird, steht auf einem anderen Blatt. Hier behandeln wir die Fälle exemplarisch und müssen daher grundsätzlich vom worst case ausgehen. Reden kann man im Zweifelsfall über alles, aber dafür ist der StB vor Ort zuständig, das dürfen wir hier nicht.

Schöne Grüße

MM

(Man kann ja schlecht schreiben "3 (Wert

xy) von 100 Wareneinheiten waren diesen Monat fehlerhaft und
wurde weggeworfen." Damit werden die nichts anfangen können.)

Damit können die schon was anfangen. Erstens, weil der
Handelsmann unverändert - obwohl kein Mensch das mehr sehen
will - zur Führung des Wareneingangs- und Warenausgangsbuches
verpflichtet ist, und wenn dieses schon nicht geführt wird,
einzelne ersatzweise Aufzeichnungen zu dem Schicksal
ungewöhnlicher Warenbewegungen nicht fehl am Platze sind. Ich
kann nicht sagen, ob das schon mal vorgekommen ist, aber
formal wäre es möglich, die Buchführung eines
Handelsgeschäftes wegen Fehlen dieser Bücher (materieller
Mangel) schlicht zu verwerfen und durch eine Schätzung nach §
162 AO zu ersetzen. Prosit.

Ein Wareneingangsbuch wird geführt. Allerdings wird ein Warenausgangsbuch in der Form nicht geführt, nur mittels geschriebener Rechnungen. Jede Ware die das Haus verlässt bekommt eine Rechnung auf die Stirn geklebt. Ausgenommen Geschenke und besagte Fehlerware. Da wären wir ja wieder beim Thema. Wie geht der Unternehmer nun in der Praxis vor. Er arbeitet auch mir eine WW Software und die hat zwar ein Wareneingangsbuch, allerdings meinten die Softwareentwickler auch, dass die ausgestellten Rechnungen als Warenausgangsbuch ausreichen. Wäre es vielleicht angebracht einfach eine Rechnung zu erstellen, die Rechnung an den Kunden „Fehlerware“ auszuschreiben, und der Ware den Wert 0 (null) Euro zuzuordnen?

Dass man für verschenkte Ware USt auf den gemeinen Wert
entrichten muss, war mir auch noch nicht bekannt. Damit ist ja
jedes Geschenk gleichzeitig ein Geschenk an das Finanzamt.

Umgekehrt wird ein Schuh draus: Vorsteuerabzug auf
Wareneinkauf, der nicht für das Unternehmen ausgeführt wird
(weil die Ware zum Verschenken eingekauft wird), wäre ein
Geschenk an den StPfl, weil Martin May als Nicht-Unternehmer
auf die Dinge, die er verschenken will, ja auch keinen
Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Da hast Du recht…

Schöne Grüsse

Dan

Hallo nochmal,

Wäre es vielleicht angebracht einfach eine
Rechnung zu erstellen, die Rechnung an den Kunden „Fehlerware“
auszuschreiben, und der Ware den Wert 0 (null) Euro
zuzuordnen?

das scheint mir ziemlich vorbildlich: Damit erfüllen die Ausgangsrechnungen die Funktion des Warenausgangsbuches, die Fehlerware kann an den Dummy-Kunden in dem Moment fakturiert werden, wo sie als fehlerhaft erkannt wird (und steht auch an dieser Stelle in der Reihe der ARgn), und es ist ein weiterer erklärbarer Teil der Inventurdifferenz nachvollziehbar dokumentiert.

Schöne Grüße

MM