Hallo nochmal,
Mal angenommen, die Ware muss nicht seperat entsorgt werden.
Sie wird dennoch einfach weggeworfen, da nutzlos. Was die Ust
angeht ist der Unternehmer dann ja fein raus, richtig?
Nicht so sehr fein. Weil Unternehmensziel ja üblicherweise nicht Minimierung der Steuerlast, sondern Maximierung des Gewinnes (ja, schon klar, unter Nebenbedingungen). Weggeworfene, aber bezahlte Ware wirkt sich auf dieses Ziel nicht komfortabel aus.
Und weiter ist der Zusammenhang Wareneinsatz/Warenverkauf
nicht auffallend beeinflusst, aufgrund des geringen Anteils
der Fehlerware am gesamten Wareneingang. Somit ist eigentlich
eine seperate Dokumentation nicht notwendig, zumindest nicht
für das Finanzamt. (Man kann ja schlecht schreiben „3 (Wert
xy) von 100 Wareneinheiten waren diesen Monat fehlerhaft und
wurde weggeworfen.“ Damit werden die nichts anfangen können.)
Damit können die schon was anfangen. Erstens, weil der Handelsmann unverändert - obwohl kein Mensch das mehr sehen will - zur Führung des Wareneingangs- und Warenausgangsbuches verpflichtet ist, und wenn dieses schon nicht geführt wird, einzelne ersatzweise Aufzeichnungen zu dem Schicksal ungewöhnlicher Warenbewegungen nicht fehl am Platze sind. Ich kann nicht sagen, ob das schon mal vorgekommen ist, aber formal wäre es möglich, die Buchführung eines Handelsgeschäftes wegen Fehlen dieser Bücher (materieller Mangel) schlicht zu verwerfen und durch eine Schätzung nach § 162 AO zu ersetzen. Prosit.
„Die“ können auch deswegen was damit anfangen, weil die Finanzbehörden im Verlauf der letzten zehn Jahre IT-mäßig richtig satt aufgerüstet haben. Selbst ein StB, der nie was anderes gebucht hat als Taxibetriebe, Gastwirte, Flohmarkthändler und alle Art von Kleingewerbetreibenden ohne Registrierkasse, steht da mit mal ganz seltsam da, wenn ein Beamter zur Außenprüfung mit einem Laptop anrückt, auf dem ein kompletter Branchenvergleich mit allen Betriebsgrößenklassen und Organisationsformen drauf ist. Und sich bei einer Pilsbar nichts anderes anschaut als die Menge der im Lauf eines Jahres eingekauften Tomaten, daraus die Menge der mindestens damit belegten Baguettes hochrechnet, diese ins Verhältnis zu den gezapften Bieren setzt und die „aufgezeichneten“ Umsätze mal eben so in die Tonne tritt.
Vor diesem Hintergrund ist die urschriftliche Aufzeichnung des Verbleibs abgegangener Ware im Zweifelsfall schon hilfreich. Man sieht übrigens nicht nur Fahrtenbüchern mit kleiner Mühe an, ob die Aufzeichnung urschriftlich ist oder im Nachhinein zurechtgebastelt wurde. An diesem Punkt ist die Schriftform nicht Schnee von vorgestern, sondern ein Beweismittel, dem nicht bloß rituelle, sondern auch mit Recht materielle Bedeutung zugemessen wird.
Aber Du hast vollkommen recht: Eine Vorschrift, die eine solche Aufzeichnung konkret positiv fordern würde, kann ich Dir nicht benennen. Warja bloß n Vorschlag.
Dass man für verschenkte Ware USt auf den gemeinen Wert
entrichten muss, war mir auch noch nicht bekannt. Damit ist ja
jedes Geschenk gleichzeitig ein Geschenk an das Finanzamt.
Umgekehrt wird ein Schuh draus: Vorsteuerabzug auf Wareneinkauf, der nicht für das Unternehmen ausgeführt wird (weil die Ware zum Verschenken eingekauft wird), wäre ein Geschenk an den StPfl, weil Martin May als Nicht-Unternehmer auf die Dinge, die er verschenken will, ja auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Vorsteuerabzug gibts nur für Lieferungen, die für das Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 15 Abs 1 UStG). Insofern wäre die Kürzung des Vorsteuerabzuges um die entsprechenden Beträge wohl auch vertretbar, wobei im Fall von Fehlerware fraglich ist, ob der anteilige EK der ganzen Lieferung oder der gemeine Wert der aussortierten Ware mehr ausmacht.
Dass in der Praxis vielleicht nicht alles so heiß gegessen wird, steht auf einem anderen Blatt. Hier behandeln wir die Fälle exemplarisch und müssen daher grundsätzlich vom worst case ausgehen. Reden kann man im Zweifelsfall über alles, aber dafür ist der StB vor Ort zuständig, das dürfen wir hier nicht.
Schöne Grüße
MM