wurde hier kürzlich diskutiert - die sache müsste doch jetzt damit „gegessen“ sein…
+++ BFH zur Kuerzung des Vorwegabzugs fuer Vorsorgeaufwendungen
bei Ehegatten
Mit Urteil vom 03.12.2003 (Az. IX R 11/03) entschied der BFH:
„Bei der Kuerzung des zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam
zustehenden Vorwegabzugs fuer Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3
Nr. 2 EStG) ist in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen
aus nichtselbstaendiger Arbeit“ nur der Arbeitslohn desjenigen
Ehegatten einzubeziehen, fuer den Zukunftssicherungsleistungen
i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum
Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehoert.“
Mit Urteil vom 03.12.2003 (Az. IX R 11/03) entschied der BFH:
hi inder,
gut zu wissen, da aber das urteil noch nicht veröffentlicht ist, ziehrt sich das finanzamt und will die ganzen ruhenden einspruchsverfahren noch nicht bearbeiten. alleine in unserem büro handelt es sich bereits um einen grossen 5 stelligen euro-betrag, der dann zur zahlung an die mandatschaft fällig wird…
es ist natürlich immer ein Leichtes, über die Finanzbehörden zu meckern, aber vielleicht sollte man vorher die Hintergründe erforschen:
Die Problematik Vorwegabzug ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig, da können „untergeordnete“ Gerichte entscheiden, was sie wollen.
Erst wenn das BVerfG entschieden hat, wird dieses Rechtsproblem vom Tisch sein.
Sollte als angehender Jurist eigentlich bekannt sein.