§15 Abs. 1 Satz 2 UStG

Hi !

bin grad noch ein bischen euphorisiert von der eben erhaltenen Nachricht. Werd mich bemühen, mal trotzdem sachlich zu bleiben.

Die Regelung im UStG, nach der für die Zuordnung zum Ust-lichen Betriebsvermögen eine mind. 10%-ige betriebliche Nutzung erforderlich ist, ist nur noch bis zum 30.06.2004 durch EU-Verordnung genehmigt.
Es soll wohl auch nicht danach aussehen, als wenn eine Nachfolgegenehmigung erteilt wird.
Das würde doch dann bedeuten, dass ein Unternehmer sein Eigenheim, in welchem er eine minimale betriebliche Nutzung hat (z.B. ein paar Aktenordner stapeln,…) von den AK die volle VoSt geltend machen kann und dann über die Jahre lediglich die private Nutzung aus den mit Vorsteuer belasteten Kosten (Gas,Strom, Wasser, Abschreibung,…) geltend machen muss.
Und nach 10 Jahren (Berichtigungszeitraum) entnimmt er das Gebäude in das Privatvermögen und so ein 10-jähriges zinsloses Darlehen vom Staat erhalten.

Hab ich das so richtig verstanden, oder gibts da wieder einen Haken, der mir jetzt nicht einfallen will???

BARUL76

Und nach 10 Jahren (Berichtigungszeitraum) entnimmt er das
Gebäude in das Privatvermögen und so ein 10-jähriges zinsloses
Darlehen vom Staat erhalten.

Hab ich das so richtig verstanden, oder gibts da wieder einen
Haken, der mir jetzt nicht einfallen will???

BARUL76

Klingt gut - irgendwie scheint es als währe im Moment alles nicht EU-Konform :smile:.

Die Umklassifizierung von BV in PV stellt meiner Meinung nach einen Veräußerungsvorgang dar - hab da mal was gelesen. Daher evtl. steuerpflichtiger Spekulationsgewinn. Da aber das Ding erst nach 10 Jahre „entnommen“ wird fällt das wiederum flach.
–> evtl. ist die Erhöhung der Spekulationsfrist bei Gebäuden ja auch verfassungswidrig. Da gibts aber noch nix endgültiges. Das BVG siehts aber wohl so…

Ändert sich den das Ertragssteuerrecht auch? Da gilt ja nach wie vor noch die 10 % Hürde bei Bilanzierern.

Und nach 10 Jahren (Berichtigungszeitraum) entnimmt er das
Gebäude in das Privatvermögen und so ein 10-jähriges zinsloses
Darlehen vom Staat erhalten.

Hab ich das so richtig verstanden, oder gibts da wieder einen
Haken, der mir jetzt nicht einfallen will???

BARUL76

Klingt gut - irgendwie scheint es als währe im Moment alles
nicht EU-Konform :smile:.

Die Umklassifizierung von BV in PV stellt meiner Meinung nach
einen Veräußerungsvorgang dar - hab da mal was gelesen.

Hallo,

der unternehmer (im USt-lichen sinne) rechnet zwar den privat genutzten anteil des hauses seinem unternehmen zu, dass bedeutet jedoch nicht, dass es bv wird - bleibt privatvermögen !

Daher

evtl. steuerpflichtiger Spekulationsgewinn. Da aber das Ding
erst nach 10 Jahre „entnommen“ wird fällt das wiederum flach.
–> evtl. ist die Erhöhung der Spekulationsfrist bei
Gebäuden ja auch verfassungswidrig. Da gibts aber noch nix
endgültiges. Das BVG siehts aber wohl so…

s.o.

gruß inder

Ändert sich den das Ertragssteuerrecht auch? Da gilt ja nach
wie vor noch die 10 % Hürde bei Bilanzierern.

Hi !

bin grad noch ein bischen euphorisiert von der eben erhaltenen
Nachricht. Werd mich bemühen, mal trotzdem sachlich zu
bleiben.

Die Regelung im UStG, nach der für die Zuordnung zum
Ust-lichen Betriebsvermögen eine mind. 10%-ige betriebliche
Nutzung erforderlich ist, ist nur noch bis zum 30.06.2004
durch EU-Verordnung genehmigt.
Es soll wohl auch nicht danach aussehen, als wenn eine
Nachfolgegenehmigung erteilt wird.
Das würde doch dann bedeuten, dass ein Unternehmer sein
Eigenheim, in welchem er eine minimale betriebliche Nutzung
hat (z.B. ein paar Aktenordner stapeln,…) von den AK die
volle VoSt geltend machen kann und dann über die Jahre
lediglich die private Nutzung aus den mit Vorsteuer belasteten
Kosten (Gas,Strom, Wasser, Abschreibung,…) geltend machen
muss.

Hallo,

so wie es momentan aussieht, wird die privatnutzung über die AfA (vorauss. mit 5% p.a.) berechnet…

Und nach 10 Jahren (Berichtigungszeitraum) entnimmt er das
Gebäude in das Privatvermögen und so ein 10-jähriges zinsloses
Darlehen vom Staat erhalten.

nächster haken - der zeitraum soll auf 20 jahre verlängert werden - Hintergrund 5% Afa x 20 Jahre = 100% - damit ist die vorsteuer wieder weg…ist natürlich trotzdem ein riesiger finazierungsvorteil durch den rückzahlungszeitraum von 20 jahren

übrigens soll`s ende april genaueres über die umsetzung des „Seeling-Falles“ durch die verwaltung geben…bis jetzt hat noch keiner einen cent vorsteuer aus dieser geschichte gesehen…

gruß inder

Hab ich das so richtig verstanden, oder gibts da wieder einen
Haken, der mir jetzt nicht einfallen will???

BARUL76

Wie sieht das denn dann im JA aus? USt/VoSt-Verprobung wird dann aber schwer…
Denn er darfs ja dann ertragsteuerlich nicht als AK erfassen.

Wie sieht das denn dann im JA aus? USt/VoSt-Verprobung wird
dann aber schwer…
Denn er darfs ja dann ertragsteuerlich nicht als AK erfassen.

…die umsatzsteuer/ vorsteuer aus dem privat genutzten teil bleibt ertragsteuerlich völlig aussen vor…zuordnung erfolgt nur bez. der USt

gruß inder

Hi !

das war genau der Dämpfer, den ich gebraucht habe. Wär ja auch zu schön gewesen, um wahr zu sein.
Aber wie kommen die für ust-liche Zwecke auf eine ND von 20 Jahren?

Barul76

Hallo,

ist m.e. keine nd sondern nur der zeitraum, in dem entsprechende korrekturen erfolgen müssen, falls vorher veräußert wird - willkürlich bestimmt - wie die 10 jahre vorher auch…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo die Herren,

für einen Aprilscherz war es ja Vorgestern definitiv noch zu früh, oder?
Hat mal jemand ein paar Quellen für diese ganze Geschichte.

Grüße
Chris

Hallo,

lass dir mal in den suchschleudern was zum „Fall Seeling“ rauswerfen…

gruß inder

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Hallo,

lass dir mal in den suchschleudern was zum „Fall Seeling“
rauswerfen…

gruß inder

Hi Inder,

erst mal vielen Dank für die schnelle Reaktion.

Allerdings ist mir das Seeling Urteil schon länger bekannt, nur konnte ich da nix von wegen der 10%-Grenze finden. Ich hab auch nie gehört, dass diese von der EU genehmigt werden musste, noch dass eine solche Genehmigung ausläuft.

Das Seeling-Urteil sagt doch nur, dass die private Gebäudenutzung nicht der Vermietung gleichzustellen und damit nicht USt-frei ist.

Klärt mich doch bitte mal einer auf!

Grüße
Chris

hallo,

BMF-Schreiben IV B 7 - S 7300 -24/04 vom 30.03.2004 hilft da vielleicht weiter…

gruß inder

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hallo,

BMF-Schreiben IV B 7 - S 7300 -24/04 vom 30.03.2004 hilft da
vielleicht weiter…

gruß inder

Hi inder,

danke für den Hinweis auf das BMF-Schreiben. Allerdings steht da kein Wort von dem drin, was barul in seinem ersten thread behauptet.

  • Zitat Anfang -
    Die Regelung im UStG, nach der für die Zuordnung zum Ust-lichen Betriebsvermögen eine mind. 10%-ige betriebliche Nutzung erforderlich ist, ist nur noch bis zum 30.06.2004 durch EU-Verordnung genehmigt.
  • Zitat Ende -

Grüße
Chris