angenommen jemand verleiht sein Auto.
Bei dem Heimweg von der Arbeit kommt es zum
Unfall mit Totalschaden. Die leihende Person
müßte den Schaden regulieren (Schadensersatz).
Reparatur erfolgt ca. ein Jahr nach dem Unfall.
Würde die Person regulieren, könnte sie die Kosten
in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Die Person verstirbt jedoch - kann die entleihende
Person, die nun den Schaden bezahlt hat, diese
Kosten bei ihrer Steuererklärung erfolgreich
geltend machen?
Für Werbungskosten sehe ich keinen Anhaltspunkt, weil die Ausgaben ja nicht einer Einkunftsart zugerechnet werden können. Oder sollte mit dieser „Leihe“ das Geschäft einer Autovermietung begonnen werden???
Dann kommt u.U. eine Gewinnermittlung für die gewerblichen Einkünfte in Betracht. Aber um diese Geschicht auch nur halbwegs plausibel erklären zu können, muss man schon noch einiges an Indizen „herzaubern“.
ERGO: im Rahmen der Einkünfteermittlung wohl kein Abzug.
Bei außergewöhnlicher Belastung bin ich mir nicht so sicher, aber ein Versuch ist es sicherlich wert. Wenn das Finanzamt ablehnt, muss es das ja begründen und eventuell kann man ja auf Grund dieser Begründung dann doch noch was machen.
es wäre ja so gewesen, dass die Person, die das Fahrzeug geliehen hat, die Belastungen in ihrer Steuererklärung hätte geltend machen können, da Wegeunfall - natürlich erst dann, wenn sie auch tatsächlich den Schaden bezahlt hätte.
Nun hat die Verleihende Person die Belastung, die nicht unerheblich ist.
und auch der Ansatz als außergewönliche Belastung scheidet nach den bisherigen Infos aus, weil nicht zwangsläufig. Es besteht immer noch ein Schadenersatzanspruch gegen den Unfallfahrer, bzw. die Erben. Solange dieser Anspruch nicht geltend gemacht wurde, sehe ich da auch als agB keine Chance.
Das ist ähnlich wie ein Unfall, den der Steuerpflichtige in seiner Freizeit hat. Die Kosten sind nicht abzugsfähig. Und nur weil eine andere Person diese Kosten ihrer Steuererklärung hätte absetzen können, kann es der hier vorliegend Geschädigte leider immer noch nicht.