Hi !
es ist nun also amtlich. Gestern hatten die Abgeordneten der Regelung zugestimmt. Die Veröffentlichung im EU-Amtsbaltt hat auch gestern schon stattgefunden.
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_09…
Sorry, dass ich das nicht als Link darstellen kann, aber ich bin da nicht so versiert drin und hab jetzt kein Bock mir durchzulesen, wie das mit den Links funktioniert.
Das entsprechende BMF-Schreiben mit der Übergangsregelung ist nun auch schon unter dem 31. März erschienen.
BARUL76
ooops
ach das System hier macht da automatisch Links draus. Das ist ja Klasse!!!
BARUL76
ach das System hier macht da automatisch Links draus. Das ist
ja Klasse!!!
BARUL76
Guck mal § 13b Absatz 2 Satz an. Trifft also im Grunde nur die Baufirmen. Ich dachte erst das gilt für alle die Bauleistungen ausführen lassen.
Gruß
Alex
und hier das BMF Schreiben vom 31. März 2004
hi,
und hier der link zum BMF schreiben von gestern:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23747/BM…
gruss vom
showbee
Beratungsangebot
Hi !
und jetzt geht die Fragerunde erst richtig los.
Wie beratet ihr eure Mandantschaft eigentlich dazu?
Woher kann denn der Mandant wissen, ob er an einen Bauunternehmer leistet? Ich find die Aussagen im BMF-Schreiben dazu ziemlich dürftig, denn dort sind nur zwei Gestalltungen aufgeführt. Wenn die eine (Bescheinigung nach § 48b EStG) wegfällt, weil nicht erteilt und einem der Generalunternehmer (Auftraggeber) nicht (nachweislich) mitteilt, dass seine Bauleistungsumsätze im Vorjahr mehr als 10% seiner steuerbaren Umsätze betragen haben, dann ist man doch ziemlich am A****. Werden bei nicht erteilter Freistellungsbescheinigung jetzt also die Sub-Unternehmer zu Helfern des Staates?
Und was passiert eigentlich (nach der Übergangsphase), wenn ich zu Unrecht, aber in Unkenntnis Umsatzsteuer ausweise oder nicht ausweise?
Mir scheint diese Regelung an diesem Punkt (wie krieg ich raus, ob mein gegenüber Bauleistungen erbringt) doch noch sehr unausgereift zu sein und in der Praxis auch noch auf erhebliche Probleme zu stoßen.
Und wie sieht es eigentlich bei Wohnungsverwaltungen aus, die teilweise auch noch ihren Bestand selber bauen? Sind das nun Bauunternehmer?
Ich hätte da wohl noch einige dieser Fragen, aber das solls erst mal sein.
BARUL76
so hab ich es eigentlich auch verstanden. Alle die Bauleistungen ausführen … Haupt- und Nebengewerbe.
In den Beispielen wurde es so dargestellt, selbst wenn ein Unternehmer des Baugewerbes an seinem Privathaus Arbeiten durchführen lässt findet das Anwendung.
Ich frag mich allerdings … wir wollten jetzt versuchen, die edv entsprechend umzustellen … das muss doch eigentlich so funktionieren, wie mit den innergemeinschaftlichen Umsätzen, die auf der USt-Voranmeldung ein eigenes Feld für Umsatz- und Vorsteuer haben. Gibts denn da auch schon entsprechende Formulare mit ner Spalte für den Bau??? Und von der Datev ist auch noch kein Konto für diese Erlöse bekannt.
Wenn ich es jetzt … entgegen aller Wahrscheinlichkeiten schaffen sollte, die EDV so umzustellen, dass wir die Rechnungen ab sofort wie gewünscht ausstellen können … wo trag ich denn das dann auf der Voranmeldung ein???
Und mal angenommen, der Hauptunternehmer führt die Ust nicht ab … ???
Irgendwie kommen solche Änderungen ein bisschen flott und unausgegoren, oder seh ich das falsch??
Liebe Grüße
usch
die edv entsprechend umzustellen … das muss doch eigentlich
so funktionieren, wie mit den innergemeinschaftlichen
Umsätzen, die auf der USt-Voranmeldung ein eigenes Feld für
Umsatz- und Vorsteuer haben. Gibts denn da auch schon
entsprechende Formulare mit ner Spalte für den Bau???
hi usch,
würd ich in der UStVA seite 2, zeilen 48-50 eintragen.
schau mal hier: http://www.ofd.niedersachsen.de/functions/downloadOb…
mfg vom
showbee