Negatives Kapital bei GbR, Versteuerung?

hallo,

habe mal eine frage zu negativen kapitalkonten in der GbR und bei einer trennung.

also, es geht um eine A,B,C,D GbR. hierbei sind A+B eheleute und C+D eheleute.

ein gewerbe wurde 1991 mit vielen kreditmitteln begonnen, die beiden einfamilienhäuser von den ehepaaren wurden belastet. durch hohe entnahmen etc. ergibt sich per 31.12.1997 grob folgender kapitalstand: pro Person - 50.000 EUR.

Saldo bei den Eheleuten jeweils 100.000 EUR im soll. zum 31.12.97 steigen C+D aus. es wird vereinbart, das keine forderungen untereinander bestehen. die C+D nehmen nur in kauf in den nächsten 10 jahren noch eine grundschuld im grundbuch stehen zu haben.

die kredite werden umgeschrieben auf A+B, weiterhin aber durch beide einfamilienhäuser gesichert.

buchmäßig wurden zum 31.12.97 die negativen kapitalkonten von C+D auf A+B überschrieben.

  1. Frage: Hier hätte doch schon ein Aufgabegewinn von C+D versteuert werden müssen, oder? Was ist, wenn der Aufgabegewinn nicht in der Steuererklärung erklärt wurde, dieser aber zweifelsfrei aus der Bilanz (Kontennachweis) nebst Erläuterungen zu erkennen waren?

so, nun gehts weiter. in 2002 wollen C+D ihr einfamilienhaus verkaufen, haben aber noch diese verdammte grundschuld zugunsten des A+B kredites im grundbuch zu stehen. also entschliessen sie sich mit der bank von A+B zu folgender vereinbarung:

sondertilgung durch C+D zugunsten des kredites von A+B in höhe von 40.000 EUR, dafür wird die grundschuld (irgendwo bei 2500.000 EUR) gelöscht. diese zahlung von C+D unmittelbar an die bank, zugunsten von A+B wäre also bei A+B zu buchen als:

Darlehen AN Forderungen neg. Kapital

Der negative Kapitalbestand wurde nunmehr auf 60.000 EUR gesenkt, wobei ja auf dessen ausgleich schon 1997 verzichtet wurde. die 40.000 EUR zahlung erfolgte ja auch nur wegen der freigabe aus der grundschuld. dennoch aber buchung auf die schuld.

da das negative kapital von C+D schon auf A+B „umgebucht“ wurde, jetzt also als quasie einlage gebucht:

Darlehen AN „Privateinlage Ehel. C+D“

  1. Frage: Stellt diese nachträgliche Zahlung auf die Schuld nun ein rückwirkendes Ereignis in den Veranlagungszeitraum 1997 dar?

a) Wird nun also in 1997 ein Veräusserung-Gewinn von 100.000 EUR
und in 20002 ein Veräusserungs-Verlust von 40.000 EUR angesetzt?

b) Oder 1997 gleich nur ein Gewinn von 60.000 EUR?

c) Oder erst 2002 einen Gewinn von 60.000 EUR, weil C+D jetzt erst
vollständig von A+B entlastet wurden?

zu b) Frage ist wichtig wegen den Zinsen (im 97er Bescheid kein Gewinn erfasst) und der Steuerprogression.

zu c) Frage ist wichtig wegen des Laufs der Verjährung der Steuerhinterziehung (EStE 1997 in 1998 abgegeben und 1999 bescheid bekommen)

Wie ist eure Erfahrung mit solchen Sachverhalten? „Schnarcht“ das Finanzamt i.d.R. über die Kontennachweise und Erläuterungen rüber? Wie hoch ist die Entdeckung der Nichterklärung? Wie hoch werden im allgemeinen die Chancen von C+D sein, das es nicht auffällt?

Meines erachtens ist entscheidend: seit 5 jahren wird unter der steuernummer nur noch die A+B GbR geführt, erinnert der Sachbearbeiter sich überhaupt noch an C+D?

C+D sind mittlerweile nur Arbeitnehmer und werden bei der Arbeitnehmerveranlagung „durchgewunken“ und haben keine Kennzeichen für Gewinneinkunftsarten mehr (scheinbar).

  1. Frage: A+B haben m.E. mit nix zu rechnen, korrekt?

Wäre nett, wenn ihr mal so eure Ideen, Meinung mitteilen würdet

Danke & Gruß vom

showbee

Hallo!

  1. Also wenn ich alles richtig verstanden habe, wurden C und D im Innenverhältnis vom Ausgleich des negativen Kapitalkontos im Zeitpunkt des Ausscheidens freigestellt. Das ist m. E. eine Schuldübernahme im Innenverhätlnis. Die Einfamilienhäuser waren zu jeder Zeit Privatvermögen.
    => Folge:
  • A und B haben Anschaffungskosten für die Miteigentumsanteile infolge Übernahme der negativen Kapitalkonten.
  • C und D erzielen einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf ihres Mitunternehmeranteils.

(Ich verstehe nicht, woher eine Forderung aus Negativkapital herrührt, durch eine tatsächliche Übernahme des negativen Kapitals übernehmen A und B doch auch die Schulden von C und D?! Wäre das nicht der Fall, blieben die Schulden doch Zwangsrest-BV von C und D und würden in den V-Gewinn nicht einfließen.)

  1. Ein paar Jahre später tilgen C und D plötzlich fremde Schulden, denn sie selbst sind nicht Schuldner aufgrund der Schuldübernahme im Innenverhältnis bei Ausscheiden. Insoweit liegt eine Tilgung von Betriebsschulden vor, die zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens geführt hat. A und B können diese Bereicherung nicht privat erfahren haben, weshalb keine Einlage vorliegt. Deshalb führt diese erneute Schuldbefreiung zu einem Gewinn. Streiten könnte man nun, ob eine nachträgliche Minderung von AK oder ein a.o.E. in voller Höhe vorliegt. Da sich die übernommene Ursprungsschuldschuld jedoch nicht nachträglich ändert, sondern nur aufgrund einer anderen Vereinbarung von Dritten getilgt wird, komme ich zu einem a. o. E.

Die vertragliche Tilgungsvereinbarung kann m. E. kein rückwirkendes Ereignis sein, weil die Grundlage erst später gelegt wurde. M. E. liegen deshalb nachträgliche Betriebsausgaben vor.

  1. Das ist zu speziell für Laien, eher nein.

Ciao!
Nemo

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