Anlage K(ind) u.a. bei nichtverheirateten Eltern

Hallo,

wer kann bitte helfen? Wenn die Eltern eines Kleinkindes (also ohne Einkommen) nicht verheiratet sind, geteiltes Sorgerecht haben, im gleichen Haushalt mit dem Kind wohnen, Vater ist erwerbstätig, Mutter hat Erziehungszeit genommen und hat kein anderes Einkommen mehr:

  • Vater hat 1/2 Kind auf der Lohnsteuerkarte und Mutter bezieht 154,- Eur/Monat Kindergeld. Ist das ok so? (Ich meine, vom steuerrechtlichen Standpunkt her).
  • Was ist mit dem Haushaltsfreibetrag in der Anlage Kind? Ist es sinnvoll, als nicht erwerbstätige Mutter, diesen erwerbstätigen Vater zu übertragen? Wie wird dieser Haushaltsfreibetrag dann errechnet?
  • Kann man Kinderbetreuungskosten absetzen, auch wenn die Mutter Erziehungszeit hat und keiner der Eltern in dieser Zeit in Ausbildung oder krank war? Ich denke da an Babysitter-Kosten.

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße

Ama

  • Vater hat 1/2 Kind auf der Lohnsteuerkarte und Mutter
    bezieht 154,- Eur/Monat Kindergeld. Ist das ok so? (Ich meine,
    vom steuerrechtlichen Standpunkt her).

Ja, ist ok. Geht auch meines Wissens nach garnicht anders.

  • Was ist mit dem Haushaltsfreibetrag in der Anlage Kind? Ist
    es sinnvoll, als nicht erwerbstätige Mutter, diesen
    erwerbstätigen Vater zu übertragen? Wie wird dieser
    Haushaltsfreibetrag dann errechnet?

Natürlich in der Einkommensteuererklärung des Vaters den Haushaltsfreibetrag in der Anlage Kind absetzen. Natürlich nur unter der Voraussetzung das die Mutter keine steuerpflichtigen Einkünfte hatte im Veranlagungsjahr hatte.

  • Kann man Kinderbetreuungskosten absetzen, auch wenn die
    Mutter Erziehungszeit hat und keiner der Eltern in dieser Zeit
    in Ausbildung oder krank war? Ich denke da an
    Babysitter-Kosten.

Für Kinderbetreuungskosten gibts ohnehin eine pauschale (sog. Kinder-/Betreuungsfreibetrag). Und Babysitterkosten würden den Freibetrag wohl ohnehin nicht übersteigen. Die Frage erübrigt sich daher.

Und noch eine Anmerkung meinerseits. Beim arbeitenden Vater bitte keinesfalls den Abzug nach § 33 a EStG vergessen! Da die Eltern nicht verheiratet sind, kann der Vater in seiner Einkommensteuererklärung eine „Unterstützung für bedürftige Personen“ (Kindsmutter) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Am besten isses noch wenn die Eltern breits zusammenleben. Jahreshöchstbetrag sind hier derzeit 7.188 € (vom Höchstbetrag kann immer ausgegangen werden wenn beide Elternteile zusammenleben und nur einer der beiden Erwerbstätig ist).
Wenn die Voraussetzungen das ganze Jahr vorgelegen haben und die Kindsmutter keine anrechenbaren Einkünfte hatte macht das bei einem Normalverdiener schonmal rund 2300 € Steuererstattung aus. Wegen der Komplexität des Themas lohnt es sich hier einen Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfe aufzusuchen.

Gruß aus München,

Alex