Ich habe gehört, dass ich Kosten für Brille, Zahnersatz udn Selbstbeteiligung bei der Steuer geltend machen kann.
Kurz Außergewöhnliche Belastungen und Hilfsmittel.
Ist das korrekt?
Danke für Rat!
Grüße
Sebastian
Ich habe gehört, dass ich Kosten für Brille, Zahnersatz udn Selbstbeteiligung bei der Steuer geltend machen kann.
Kurz Außergewöhnliche Belastungen und Hilfsmittel.
Ist das korrekt?
Danke für Rat!
Grüße
Sebastian
Hallo Sebastian,
grundsätzlich stimmt das. Einzutragen im Mantelbogen auf Seite 4 unter Krankheitskosten.
Nur haben diese außergewöhnlichen Belastungen meist keine Auswirkung da es eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG) gibt, die sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt.
Beispiel:
Steuerpflichtiger (ledig) Gesamtbetrag der Einkünfte 20.000 €, keine Kinder.
Hier läge die zumutbare Eigenbelastung bei 1.200 € (20.000 x 6 %).
Das bedeutet das sich nur Krankheitskosten auswirken die über 1.200 € liegen. Hatte der Steuerpflichtige also Aufwendungen für eine neue Brille, Medikamentenzuzahlungen, Fahrten zum Arzt… etc i. H. v. 1.000 €, kann er 0,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Lagen die Aufwendungen allerdings bei 1.800 €, würden sich 600 € (1800 - 1200 zumutb. Eigenbelastung) auf die Steuer auswirken.
Hoffe das war einigermaßen verständlich.
Gruß aus München
Alex
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke Alex!
Das ist sehr gut verständlich,
bleibt die Frage, bist du dir da ganz sicher?
Grüße
Sebastian
Ich bin Steuerfachwirt… 1.000 % sicher…
Nachzulesen in § 33 EStG:
33 Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig; wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
Bis
15 340 Euro
über
15 340 Euro
bis
51 130 Euro
über
51 130 Euro
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben
und bei denen die Einkommensteuer
a)
nach § 32a Abs. 1
5
6
7
b)
nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting-Verfahren)
4
5
6
zu berechnen ist;
bei Steuerpflichtigen mit
a)
einem Kind oder zwei Kindern,
2
3
4
b)
drei oder mehr Kindern
1
1
2
vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält.
Die Tabelle bildet er leider nicht richtig ab. Aber kann man sicher irgendwo online nachlesen.
Gruß
Alex
Danke Alex, super nett von dir!!!
Noch mal eine Frage an ‚deine Erfahrung‘.
Gibt es Fälle, wo der Steuerbeamte selbst nicht so genau Bescheid weiss und beim Einreichen einer Erklärung, das alles durchgehen läßt?
Oder ist das vergebene Mühe von mir?
Nochmal vielen Dank!
Grüße
Sebastian
hi,
nein wieso sollten? es gibt vielleicht die ein oder andere arztrechnung, wo zweifelhaft ist, ob sie dem grunde nach ansetzbar ist (zwangsläufigkeit der ausgabe). diese ermittlungen können natuerlich dazu führen, das in seltenen fällen der sachbearbeiter A eine bestimmte kur „durchwinkt“, der sachbearbeiter B aber atteste etc. sehen will, wie es die verwaltungsanweisung möchte. auf die konkreten berechnungen (wieviel ist zumutbar, was übersteigt etc.) hat der sachbearbeiter keinen einfluss, hier laufen programme durch.
mfg vom
showbee
hi,
Bei uns ist das schon passiert. Ich habe den Eindruck, dass nach dem Prinzip - jedes zweite Jahr wird genau nachgesehen - vorgegangen wird.
In einem Jahr bekam ich alles durch: Schwangerschaftsliteratur und Kurs, Fahrtkosten zu den Ärzten zu Apotheken. Aufgrund der geringen Belastungsgrenze wegen Kinderzahl wirkte es sich steuerlich aus.
Im Jahr drauf musste ich eine vom Arzt abgezeichnete Aufstellung über Arztbesuche abgeben.
Viele Grüße
Utemaus