Werbungskosten - Pauschalbeträge möglich?

Hallo - und Danke schon jetzt für die Antwort!

Die Werbungskosten eines Arbeitnehmer haben im Jahr 2003 wg. der Fahrtkosten die Pauschale von 1044 EUR überschritten. Kann derjenige - neben den Kontoführungsgebühren - irgendwo, z.B. Arbeitsmittel, einen weiteren Pauschalbetrag einsetzen der vom FA akzeptiert wird?

Gruß,

Désirée

Hi !

Arbeitsmittel werden wegen fehlender Anordnung leider nicht mehr überall anerkannt. Sie sollten daher lieber in einer Einzelaufstellung geltend gemacht werden (z.B.: 3 Block Papier je 1,99, 10 Bleistifte je 0,49,…)
Neben den „Pauschalen“ lassen sich aber meist auch weitere tatsächliche Werbungskosten absetzten (Telefonkosten, Reinigung Arbeitskleidung, Dienstreisen inkl. Verpflegungsmehraufwand, Fachliteratur, Beiträge zu Berufsverbänden/Gewerkschaften,…)
Von Amts wegen wird dann noch der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von € 36,00 berücksichtigt.

BARUL76

Hallo,

Arbeitsmittel 103,00 Euros - Bewerbungskosten 50,00 Euros mal versuchen…

gruß inder

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Hallo - und Danke schon jetzt für die Antwort!

Die Werbungskosten eines Arbeitnehmer haben im Jahr 2003 wg.
der Fahrtkosten die Pauschale von 1044 EUR überschritten. Kann
derjenige - neben den Kontoführungsgebühren - irgendwo, z.B.
Arbeitsmittel, einen weiteren Pauschalbetrag einsetzen der vom
FA akzeptiert wird?

Einen speziellen Pauschbetrag für Arbeitsmittel gibt es zwar nicht, wohl aber eine sog. »Nichtbeanstandungsgrenze« von 110,00 €: Bis zu diesem Betrag verzichtet im Allgemeinen das Finanzamt auf die Vorlage von Belegen, wenn Sie Aufwendungen für Arbeitsmittel ohne Beleg geltend machen (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 11.2.2003, DStR 2003 S. 371). Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie allerdings nicht (FG Köln vom 26.7.1993, EFG 1994 S. 29). Auch dann nicht, wenn das Finanzamt in den Vorjahren immer 110,00 € ohne Belege anerkannt hat (FG Brandenburg vom 25.2.1999, EFG 1999 S. 601).

Wer also für Arbeitsmittel überhaupt keine Belege/Aufwendungen über mindestens 110,00 € hat, könnte in der Steuererklärung etwa geltend machen: »Für Schreibwaren und Bürobedarf … 110,00 €« (sofern für die Berufstätigkeit Schreibwaren benötigt werden). Geben Sie im Steuerformular immer die Art des Arbeitsmittels an, beispielsweise für Arbeitskleidung (sofern Ihre Tätigkeit Berufskleidung erfordert), für Fachliteratur, für Werkzeuge usw.

Die „Nichtbeanstandungsgrenze“ wird aber in den OFD unterschiedlich gehandhabt. In Berlin z.B. ist sie generell abgeschafft.

florian

Hallo!

Die OFD Chemnitz hat die Finanzämter in Sachsen angewiesen, die üblichen 200 DM bzw. 102 EUR für Arbeitsmittel pauschal ohne Einzelnachweis nicht anzuerkennen.
-> Was man sich davon wohl verspricht…?

Ciao!
Nemo