Hallo,
was sind die Vor- und Nachteile, ob man Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG behandelt?
Vielen, vielen Dank
Hallo,
was sind die Vor- und Nachteile, ob man Einkünfte als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG behandelt?
Vielen, vielen Dank
Hi!
mal ganz davon abgesehen, dass es kein Wahlrecht gibt, sondern der Gesetzgeber mehr oder minder eindeutig definiert hat, wann eine Tätigkeit als freiberuflich bzw. gewerblich einzustufen ist, liegt der einzige wesentliche Unterschied bei der Gewerbesteuer. Einkommensteuerlich wäre wohl für Freiberufler nur die Möglichkeit der Pauschalierung der Betriebsausgaben gem. R 143 EStR als Besonderheit zu erwähnen.
BARUL76
Nachtrag
Hi!
Fast hät ich doch die Buchführungspflichten vergessen. Gilt jemand als Gewerbetreibender, hat er bei Überschreiten bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen seine Gewinnermittlung durch Bilanz zu machen. Allen anderen steht (Freiberuflern) steht die einfachere Möglichkeit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu.
BARUL76
gem. R 143 EStR als Besonderheit zu erwähnen.
BARUL76
Die R 143 EStR ist schon lange unbesetzt. Das hilft nicht weiter. An einer EÜ-Rechnung kommt er nicht vorbei.
florian
Hi!
mal ganz davon abgesehen, dass es kein Wahlrecht gibt, sondern
der Gesetzgeber mehr oder minder eindeutig definiert hat, wann
eine Tätigkeit als freiberuflich bzw. gewerblich einzustufen
ist, […]
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine journalistische Tätigkeit. Und der Arbeitgeber stellt an die freien Journalisten nun die Frage, wie sie zu versteuern gedenken. Könnte es hier unter anderem auch um Scheinselbstständigkeit gehen?
Hi,
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine
journalistische Tätigkeit. Und der Arbeitgeber stellt an die
freien Journalisten nun die Frage, wie sie zu versteuern
gedenken.
Ist da nicht eher gefragt, ob mit Lohnsteuerkarte oder freiberuflich?
Von der Höhe der Steuer her ist das egal. Auf Lohnsteuerkarte wird nur Lohnsteuer vorausgezahlt und eigentlich sollte man auch bei freiberuflich Einkommensteuervorauszahlungen bezahlen. Bei der Einkommensteuererklärung werden beide so gut wie gleich behandelt. Arbeitnehmer haben aber Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. Werbungskosten und Freiberufler hat Betriebsausgaben. Sollte also gleiches Ergebnis ergeben.
Viele Grüße
C.