FA + Steuersatz

Hallo

Könnt ihr mir kurz helfen:

Kann man eigentlich nur den Sparerfreibetrag (1370 €) oder den Sparerfreibetrag mit Werbekostenpauschale (1421 €) per Freistellungsaufträge verteilen?

Muss der Freistellungsauftrag dann immer so hoch angesetzt werden, dass dieser die Summe alle Zinsen pro Jahr für das betreffende Konto abdeckt, oder nur so hoch, dass die monatlich anfallenden/gutgeschriebenen Zinsen abdeckt sind, auch wenn die Summe dieser monatlichen Zinsen den Freistellungsbetrag auf das ganze Jahr gesehen überschreiten würden?

Der Spitzensteuersatz liegt 2004 bei 45%, der Eingangssteuersatz bei 16%, der Grundfreibetrag bei ca. 7700€.

Wenn das zu versteuerndes Einkommen bei 20.000 € liegt, welchen Durchschnittssteuersatz hätte man bei dieser Summe dann?
Kann man das als Laie nachvollziehen, oder ist es zu komplex?

Meine Überlegung:
Bis 7700 (Grundfreibetrag), ab 8000 € = 16% (Eingangssteuersatz), 9000 € =17%, 10.000 =18%, … 20.000€ = 28%

Also wäre der individuelle Spitzensteuersatz bei einen zu versteuernden Einkommen von 20.000 € bei 28%?

wird dieser Steuersatz (28%) auch in irgendeiner Art verwendet, wenn Zinsen über einen erteilten Freistellungsauftrag lagen, und darauf schon Zinsabschlagssteuer (30%) veranlagt wurde?
D.h. ich würde von dem Betrag der Zinsabschlagssteuer 2% wieder zurückerhalten, müsste aber bei einem höheren individuellen Spitzensteuersatz z.B. 40% noch 10% nachzahlen?

Moin,

Kann man eigentlich nur den Sparerfreibetrag (1370 €) oder den
Sparerfreibetrag mit Werbekostenpauschale (1421 €) per
Freistellungsaufträge verteilen?

Du kannst maximal den Betrag von € 1421 (Verheiratete € 2842) verteilen.

Muss der Freistellungsauftrag dann immer so hoch angesetzt
werden, dass dieser die Summe alle Zinsen pro Jahr für das
betreffende Konto abdeckt, oder nur so hoch, dass die
monatlich anfallenden/gutgeschriebenen Zinsen abdeckt sind,
auch wenn die Summe dieser monatlichen Zinsen den
Freistellungsbetrag auf das ganze Jahr gesehen überschreiten
würden?

Wie hoch Du den FSA ansetzt, darfst du selber frei entscheiden: Der FSA darf jedoch nicht den o. g. Höchstbetrag überschreiten.
Beispiel: Du hast bei Bank A voraussichtliche Zinseinkünfte von € 200, bei Bank B von € 4.000.
Dann könntest Du:
a) Keinen FSA erteilen (zahlst also erstmal volle Zinsabschlagsteuer - ZAST)
b) FSA in Höhe von € 1421 an Bank A, € 0 an Bank B verteilen (nicht sinnvoll)
c) FSA in Höhe von € 200 an Bank A, € 1.221 an Bank B verteilen (wenn die Zinsen bei Bank A den FSA nicht überschreiten, wird auch keine ZAST abgezogen; versteuern musst du die Zinsen aber dennoch!; bei Bank B wird nur der den FSA übersteigende Betrag - €4.000 - € 1.221 der ZAST unterworfen, du musst aber trotzdem € 4.000 versteuern!)
d) FSA in Höhe von € 0 an Bank A, € 1.421 an Bank B verteilen

Der Spitzensteuersatz liegt 2004 bei 45%, der
Eingangssteuersatz bei 16%, der Grundfreibetrag bei ca. 7700€.

Wenn das zu versteuerndes Einkommen bei 20.000 € liegt,
welchen Durchschnittssteuersatz hätte man bei dieser Summe
dann?
Kann man das als Laie nachvollziehen, oder ist es zu komplex?

Meine Überlegung:
Bis 7700 (Grundfreibetrag), ab 8000 € = 16%
(Eingangssteuersatz), 9000 € =17%, 10.000 =18%, … 20.000€ =
28%

Also wäre der individuelle Spitzensteuersatz bei einen zu
versteuernden Einkommen von 20.000 € bei 28%?

Übersteigt meine Kompetenz.

wird dieser Steuersatz (28%) auch in irgendeiner Art
verwendet, wenn Zinsen über einen erteilten
Freistellungsauftrag lagen, und darauf schon
Zinsabschlagssteuer (30%) veranlagt wurde?
D.h. ich würde von dem Betrag der Zinsabschlagssteuer 2%
wieder zurückerhalten, müsste aber bei einem höheren
individuellen Spitzensteuersatz z.B. 40% noch 10% nachzahlen?

Steuerfachleute können vielleicht mit Zahlen operieren. Zur Systematik soviel:
a) Was du an Zinsen zu versteuern hast, hat nichts mit dem FSA zu tun. Versteuern musst du alles , durch den FSA hast du nur vorübergehend weniger Steuern vorausbezahlt (ist dasselbe wie bei der Lohnsteuer, die monatlich von deinem Gehalt einbehalten wird, die muß auch nicht mit der effektiven Steuerlast übereinstimmen).
b) Deine gesamten Kapitalerträge (aus dem Beispiel also € 4.200) werden zu deinem sonstigen steuerpflichtigen Einkünften addiert (abzüglich Werbungskosten). Die auf diese Summe entfallende Steuer wird dann ermittelt und mit der von dir bereits bezahlten (ZAST, Lohnsteuer etc.) verrechnet.

Gruß vom Wolf

Hi !

Der Spitzensteuersatz liegt 2004 bei 45%, der
Eingangssteuersatz bei 16%, der Grundfreibetrag bei ca. 7700€.

Wenn das zu versteuerndes Einkommen bei 20.000 € liegt,
welchen Durchschnittssteuersatz hätte man bei dieser Summe
dann?
Kann man das als Laie nachvollziehen, oder ist es zu komplex?

Meine Überlegung:
Bis 7700 (Grundfreibetrag), ab 8000 € = 16%
(Eingangssteuersatz), 9000 € =17%, 10.000 =18%, … 20.000€ =
28%

Diese Überlegung stimmt nicht so ganz. Es ergibt sich aber bei dem Betrag von € 20.000 tatsächlich einen Grenzsteuersatz von 27.91%.

Die Höhe der Steuer bestimmt sich aber eher nach § 32a EStG, den ich mal beigefügt habe. Aus dem jeweiligen Ergebnis lässt sich dann der Grenzsteuersatz ermitteln.

Nach eine Grundüberlegung vorweg. Der Steuersatz steigt progressiv an, d.h. er steigt erst steil an und nähert sich dann immer flacher werden der 45% Linie.

BARUL76

32a Einkommensteuertarif
(1)[1] Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:

(793,10 • y + 1 600) • y;

  1. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:

(265,78 • z + 2 405) • z + 1 016;

  1. von 52 152 Euro an:

0,45 • x – 8 845.

"y"ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Ab 01.01.2005:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen

  1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:

(883,74 · y + 1 500) · y;

  1. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:

(228,74 · z + 2 397) · z + 989;

  1. von 52 152 Euro an:

0,42 · x - 7 914.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:

(768,85 · y + 1 990) · y;

  1. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:

(278,65 · z + 2 300) · z + 432;

  1. von 55 008 Euro an:

0,485 · x - 9 872.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

Für 2001:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deutsche Mark:

(387,89 · y + 1 990) · y;

  1. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deutsche Mark:

(142,49 · z + 2 300) · z + 857;

  1. von 107 568 Deutsche Mark an:

0,485 · x - 19 299.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

Für 2000:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 13 499 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 13 500 Deutsche Mark bis 17 495 Deutsche Mark:

(262,76 · y + 2 290) · y;

  1. von 17 496 Deutsche Mark bis 114 695 Deutsche Mark:

(133,74 · z + 2 500) · z + 957;

  1. von 114 696 Deutsche Mark an:

0,51 · x - 20 575.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 13 446 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 442 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.

Für 1999:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 13 067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 13 068 Deutsche Mark bis 17 063 Deutsche Mark:

(350,35 · y1 + 2 390) · y 1;

  1. von 17 064 Deutsche Mark bis 66 365 Deutsche Mark:

(101,31 · y 2 + 2 670) · y 2 + 1 011;

  1. von 66 366 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:

(151,93 · z + 3 669) · z + 16 637;

  1. von 120 042 Deutsche Mark an:

0,53 · x - 22 886.

„y1“ ist ein Zehntausendstel des 13 014 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „y2“ ist ein Zehntausendstel des 17 010 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 66 312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.

Für 1998:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 12 365 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 12 366 Deutsche Mark bis 58 643 Deutsche Mark:

(91,19 · y + 2 590) · y;

  1. von 58 644 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:

(151,96 · z + 3 434) · z + 13 938;

  1. von 120 042 Deutsche Mark an:

0,53 · x - 22 843.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 12 312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 58 590 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.

Vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1997:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 12 095 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

0;

  1. von 12 096 Deutsche Mark bis 55 727 Deutsche Mark:

(86,63 · y + 2 590) · y;

  1. von 55 728 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:

(151,91 · z + 3 346) · z + 12 949;

  1. von 120 042 Deutsche Mark an:

0,53 · x - 22 842.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 12 042 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 55 674 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.

(2)[2] Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.

Bis 31.12.2001:

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und um 27 Deutsche Mark zu erhöhen[3] .

(3)[4]

Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag.[5] [Bis 31.12.2001: Deutsche-Mark-Betrag.]

(4)[6] Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567 Euro ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle).

Für 2000:

(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 114 695 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grundtabelle).

Bis 31.12.1999:

(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5[7] [Für 1998: Anlage 4; Bis 31.12.1997: Anlage 2] (Einkommensteuer-Grundtabelle).

(5)[8] Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 215 135 Euro ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingtabelle).

Vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2001:

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). [9] [Ab 31.12.2000: Für zu versteuernde Einkommen bis 229 391 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3 (Einkommensteuer-Splittingtabelle).]

Bis 31.12.1999:

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34 und 34b und 34c [10] das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5a[11] [Für 1998: Anlage 4a; Bis 31.12.1997: Anlage 3] (Einkommensteuer-Splittingtabelle).

(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

  1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

  2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.

Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.

Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Ähem…

b) Deine gesamten Kapitalerträge (aus dem Beispiel also €
4.200) werden zu deinem sonstigen steuerpflichtigen Einkünften
addiert (abzüglich Werbungskosten). Die auf diese Summe
entfallende Steuer wird dann ermittelt und mit der von dir
bereits bezahlten (ZAST, Lohnsteuer etc.) verrechnet.

Gruß vom Wolf

von den 4200 € werden nach abzug von werbungskosten 51 € und SPARERFREIBETRAG 1370 € (in der summe also des FSA) nur 2779 € den einkünften hinzugerechnet.

Gruß Kiese

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