Hallo,
angenommen bei einem Ehepaar arbeitet ein Partner normal und versteuert es dementsprechend.
Der andere Partner beginnt mit einer freiberuflichen Tätigkeit und verdient damit um die 400 € monatlich. Dieser Freiberufler hat keinen festen Arbeitgeber.
Wie müssen die jeweiligen Ehepartner nun ihr Einkommen versteuern?
Gruss,
André
Hallo André,
Wie müssen die jeweiligen Ehepartner nun ihr Einkommen
versteuern?
Stichwort heißt hier § 26 EStG: Grundsätzlich haben die Ehepartner (wenn beide unbeschränkt ESt-pflichtig, nicht dauernd getrennt lebend) die Wahl zwischen Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und Getrennter Veranlagung (§ 26a EStG).
Es sind im vorliegenden Fall Konstellationen denkbar, aber wenig wahrscheinlich, die zu einem Vorteil bei Getrennter Veranlagung führen. Getrennte Veranlagung bedeutet: Jeder der beiden wird von Einnahmen über Summe der Einkünfte bis zu versteuerndem Einkommen behandelt, als sei er mit ausschließlich seinen eigenen Einkünften, Sonderausgaben etc. ein separater StPfl.
Im Fall der Zusammenveranlagung wird alles zusammengeschmissen und am Schluss der Splittingtarif angewendet. Spezialitätchen gelten (derzeit noch, aber am Wanken) vor allem für die Obergrenze der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben >> §§ 10ff EStG).
Ganz grob kann man im vorliegenden Fall sagen: Getrennte Veranlagung führt im Vergleich zur Zusammenveranlagung zu ESt von Null bei dem selbständig tätigen Gatten, aber zu höherem Tarif bei dem anderen. Die Entscheidung hängt im wesentlichen davon ab, ob bei getrennter Veranlagung die zusätzliche Belastung mehr wiegt oder der gänzliche Wegfall der ESt für den selbständig tätigen Gatten. In den allermeisten Fällen dürfte die Zusammenveranlagung bei den geschilderten Verhältnissen günstiger sein.
Einfacher als diese Berechnung erklären und verstehen ist: Durchrechnen. Alle ESt-Programme einschließlich dem „amtlichen“ kostenlosen ESt-Programm ElStEr können das.
Damit nichts falsches dabei rauskommt: (a) Die Steuerbefreiung für Einnahmen unterhalb der Grenze 400€/Monat gilt nur für die sog. „Minijobs“, auf die durch den AG Pauschalabgaben entrichtet werden. Nicht im Fall der vorliegenden selbständigen Tätigkeit. Da müssen wie immer bei selbständiger Tätigkeit die Einkünfte per Überschussrechnung (§ 4 abs 3 EStG) ermittelt werden. (b) In eine Berechnung zum Vorteil der Zusammenveranlagung sollten keine Aufwendungen rein, die auf der Kippe stehen. Die einschlägigen Programme berechnen nicht die Ergebnisse der Veranlagung, sondern die in die Erklärung aufgenommenen Daten.
Schöne Grüße
MM