Hallo zusammen,
ein im Drittland ansässiger Unternehmer kann in einem besonderen Verfahren sich die im Inland gezahlte USt auf Antrag (Formular USt 1T) erstatten lassen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 UStG iVm § 59 UStDV sind erfüllt.
Als Hinweis, die UStErstV ist nicht gemeint.
Nun hat der Unternehmer die Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt und auch fristgemäß eingereicht. Er hat es jedoch vergessen, dem Hinweis nachzukommen auf Rechnungen über € 100,- den Leistungsempfänger (Stempel von sich) zu vermerken. IdR betrifft das Baumarktrechnungen. Ansonsten sind die Rechnungen nicht zu beanstanden.
Nach ca. einem Jahr kam dann auch der Vergütungsbescheid vom Bundesministerium der Finanzen. Darin wird mitgeteilt, dass dem Antrag nur teilweise entsprochen wird, denn (wen wunderts) auf den o.g. Rechnungen fehlt der Leistungsempfänger. Jetzt besteht die Möglichkeit einen Änderungsantrag zu stellen um Rechnungen nachträglich geltend zu machen.
Frage: Auf Grund der deutschlandweiten Tätigkeit und der Masse der Rechnungen dürfte es wohl schwierig, eher unmöglich sein überall eine korrigierte Rechnung anzufordern. Das BfF hat jeden Originalbeleg (sehr ordentlich) geprüft und abgestempelt. D.h. der Unternehmer kann nicht nachträglich einen Stempel von sich auf die Rechnung setzen.
Welche anderen Möglichkeiten gibt es, damit diese Rechnungen vom BfF anerkannt werden? Gibt es dazu RS? Oder kommt der ausländische Unternehmer unter keinen Umständen um eine Rechnungskorrektur herum? (kein normaler Mensch kauft sich 5 Badewannen, 20 Heizkörper bei Hornbach etc)
thx im voraus
sheriff
