Insolvenz und Finanzamtschulden

Hallo,
ist es richtig das bei einer privaten Insolvenz, gleichfalls die Schulden beim Finanzamt, nach dieser Wohlverhaltensphase, erledigt ist ?

Streitfrage im Büro :wink:

Danke und lieben Gruß
Caschmi

Hallo Caschmi,

Ja es ist so! Das Finanzamt ist ein Gläubiger wie jeder andere in der Privatinsolvenz.

So ist es z.B. auch möglich wenn mit allen Gläubigern vereinbart wird das 50% gezahlt werden, dass diesem Vergleich auch das Finanzamt zustimmen (muss!) wird. (Ist zwar eine Ermessensenentscheidung des FA ; aber nur wenn das FA nicht gleichbehandelt wird kann es die Zustimmung verweigern.) Ausnahme natürlich bei Missbrauch d.h. wenn die Gläubiger z.b. Bekannte sind und die Annahme gerechtfertigt ist das nur auf dem Papier ein Forderungsverzicht besteht.
Ansonsten hoffe ich du hast die Streitfrage gewonnen :smile:
Gruß
jope

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Mein Gott,
bitte tut Euch doch mal selber einen gefallen und macht das einzig vernünftige: Nehmt Euch einen Steuerberater !!!
Steuerschulden können auch ohne Insolvenz etc. vom Finanzamt Erlassen werden! Es muss nur beantragt und richtig begründet werden. Gruß Für nähere Infos mitte Anmailen !!!

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Hallo,

wo hast du denn diese Weisheiten her?
Aus irgendeinem Gesetzbuch sicher nicht.

Bei Insolvenzfragen und Themen aus anderen Rechtsgebieten sollte man vorsichtig sein, Antworten zu geben, die aus Halbwissen bestehen.
Was machst du, wenn der Fragensteller sich darauf verlassen würde und in eine Katastrophe gerät, weil es eine falsche Antwort ist?

In diesem Fall kann man sicherlich sagen, dass das Finanzamt wie die anderen Gläubiger behandelt wird und eine ebensolche Stellung im Insolvenzverfahren hat.
Die Steuerschulden würden von der Restschuldbefreiung mit umfasst und wären danach vom Tisch.
Das gilt allerdings nicht für Steuerschulden, die aus unerlaubten Handlungen herrühren, z.B. aus Steuerhinterziehung usw. Das ist dann ein anderes Kapitel.
Die eventuell fehlende Zustimmung der Finanzverwaltung kann im Schuldenbereinigungsplanverfahren genauso wie andere fehlende Zustimmungen ersetzt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die gemachten Anmerkungen meinten wahrscheinlich die interne Regelung der Finanzämter, nur dann zustimmen zu wollen, wenn die Finanzverwaltung gegenüber den anderen Gläubigern sichtbar nicht benachteiligt wird.
Das ist aber bezogen auf einen Antrag auf Erlass von Steuerschulden und hat mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun.

Gruß,
Francesco

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