Wer kennt sich im Doppelbesteuerungs- abkommen mit Belgien aus und kann ein paar Tips geben.
Danke vorab
Rainer
Hallo Rainer,
worum geht es denn, d.h., welcher Sachverhalt ist zu beurteilen?
Gruß,
Raulito
http://www.kukurukuku.de/inde2.htm
Hallo,
die Sachlage ist nicht gerade einfach. Es handelt sich um unsere Steuererklärungen in Belgien für 1992 und 93(Einspruch läuft seit 93 bzw. 94). Meine Frau ist Belgierin, Beamtin im Schuldienst und war in dem genannten Zeitraum Lehrerin an einem
belgischen Gymnasium in Deutschland und fiel damit unter das Truppenstationierungsabkommen von 1959, einschliesslich der Zusatzabkommen, dazu kommt dann natürlich noch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland. Ich bin Deutscher. Ich habe in dem genannten Zeitraum eine feste Anstellung bei einem deutschen Arbeitgeber gehabt. Blöd wie man ist, haben wir beide Einkommen in der deutschen und auch in der belgischen SteuererkLârung angegeben. Das deutsche Finanzamt hat mich irgendwann einmal vorgeladen, da wir keine genauen Auskünfte zum belgischen Einkommen meiner Frau gemacht hatten, wir hatten z. Z. der Abgabe der deutschen Steuererklärung noch keine Auskunft des Arbeitgebers meiner Frau über ihren Verdienst. Nach meinem Hinweis auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland verzichtete das Finanzamt auf irgendwelche Angaben in meiner Erklärung und ich wurde weiterhin als Lediger, Steuerklasse I, besteuert.
Dazu kommt noch, dass wir zu dieser Zeit in einer in Deutschland nicht meldepflichtigen Wohnung wohnten und ich neben meinem polizeilichen Wohnsitz in Deutschland, der nicht mit der nicht meldepflichtigen Wohnung übereinstimmte, noch über eine Aufenthaltserlaubnis für unseren gemeinsamen Wohnort in Belgien verfügte.
Das belgische Finanzamt hat unsere Einkommen addiert und nach diesem ‚Einkommen‘ prozentual das Einkommen meiner Frau in Belgien besteuert, d. h. mein deutsches Einkommen wurde zwar freigestellt, im Endergebnis ging die Besteuerung des Einkommens meiner Frau so von 35% auf knapp 45% oder so. Mein deutsches Einkommen, das bereits in Deutschlmand mit dem Höchstsatz besteuert wurde, wurde bei der Zugrundelegung des Steuersatzes für das Einkommen meiner Frau ein zweites Mal berücksichtigt.
Das ist so ungefähr das Problem.
Wir sehen nicht ganz ein, dass mein Einkommen ein zweites Mal indirekt oder auch direkt ein zweites Mal besteuert wird.
Helfen diese Erklärungen den Sachverhalt zu beurteilen?
MfG
Rainer Amadori
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Nicht erschrecken!
Hallo Rainer,
so kompliziert ist das gar nicht. So, wie das bei Dir und Deiner Frau in Belgien geregelt wurde, könnte durchaus zutreffend sein (mehr dazu später). Allerdings ist die Behandlung auf der deutschen Seite falsch!!! Das beruht entweder darauf, daß Du dem deutschen Finanzamt (FA) aus Unwissenheit nicht alles erzählt hast oder die den Sachverhalt falsch beurteilt haben.
Du hast geschrieben, daß sich Deine Frau auch in der deutschen Wohnung aufhält. Wenn dem wirklich so ist und das geschieht mit gewisser Regelmäßigkeit (muß nicht oft sein!), dann ist Deine Frau in Deutschland auch unbeschränkt steuerpflichtig mit der Konsequenz, daß Du hier nicht auf Steuerklasse 1 sondern auf 3 arbeiten und Dich bei der ESt-Erklärung mit Deiner Frau hier zusammenveranlagen lassen kannst!!! Hast Du dem FA hier denn nichts von der Nutzung der deutschen Wohung durch Deine Frau erzählt?
Was Du zu dem ganzen melderechtlichen Geschichten geschrieben hast ist ohne Bedeutung. Ob und wie Du in D steuerpflichtig bist, richtet sich ausschließlich danach, ob Du hier einen Wohnsitz hast. Dies kann auch der Zweit-, Dritt- oder sonst ein Wohnsitz sein, d.h., die TATSÄCHLICHEN Verhältnisse sind relevant. Eintragungen in irgendeinem Melderegister spielen keine Rolle (kann höchstens als Indiz herangezogen werden, nicht mehr).
Also, auch wenn das hier der Zweitwohnsitz Deiner Frau ist, wäre sie hier unbeschränkt est-pflichtig und ihr könntet zusammenveranlagt werden (=Steuerklasse 3).
Wenn Deine deutschen Bescheide allerdings rechtskräftig sind, wird es schwierig werden, sie zu ändern, insbesondere, wenn das deutsche FA wußte, daß Deine Frau die deutsche Wohung nutzt. Rechtskräftige Steuerbescheide können nur unten engen Voraussetzungen noch berichtigt werden. Ein bloßer Rechtsfehler (=falsche Rechtsanwendung) führt bei einem rechtskräftigen Bescheid allein nie zu einer Änderung. Eine Berichtigung der Bescheide wäre nur möglich, wenn das Nutzen der deutschen Wohnung durch Deine Frau dem FA noch nicht bekannt wäre und Euch kein grobes Verschulden daran trifft, daß das FA bisher noch nichts davon wußte, § 173 AO. Das wird der Knackpunkt sein. Bei steuerlichen Laien dürfte jedoch die Frage nach der Auswirkung eines inländischen Zweitwohnsitzes des im Ausland ansässigen Ehegatten auf das deutsche Steuerrecht nicht zu einem groben Verschulden führen. Ist Argumentationssache und Frage der Good-Will-Einstellung des FA.
Wenn es Euch aber wirklich gelingen sollte, das FA zu überzeugen, dann würdet Ihr nicht nur in Belgien sondern auch hier (ohne Steuersatzerhöung durch das Gehalt des jeweils anderen) zusammenveranlagt, denn jetzt kommt der Clou:
Das belgische FA geht davon aus, daß Du auch in Belgien ansässig bist („ansässig“ ist ein Begriff aus dem Doppelbesteuerungsabkommen und sagt etwas über Deinen Lebensmittelpunkt aus). Nach dem DBA ist es zulässig, in Belgien steuerfreie Einkünfte aus dem Ausland (hier = D) dem sog. Progrssionsvorbehalt zu unterwerfen (das ist die Geschichte mit der Steuersatzerhöhung). Klar daß das zu einer versteckten Doppelbesteuerung führt, weil das Gehalt im anderen Staat ja schon voll versteuert wurde. Hiergegen hast Du aber keine Chance, weil das eine Regelung ist, die international so vereinbart wurde. Wie o.g. würde D das im umgekehrten Fall genauso machen. Aber jetzt kommt’s:
Diesen berüchtigten Progressionsvorbehalt darf nur der Ansässigkeitsstaat vornehmen, das bedeutet, wenn Ihr den FÄ in B und D erklärt, daß Du in D Deinen Lebensmittelpunkt (=Ansässigkeit) hast und Deine Frau in Belgien, dann darf keiner der beiden Staaten das Gehalt des jeweils anderen in die Berechnung des Steuersatzes einbeziehen. Das ist internationales Recht und ist auch dem DBA zu entnehmen.
Nach den Formulierungen im DBA knüpft die Art der Besteuerung in Belgien - wie in D - auch an einen Wohnsitz, demnach dürftet Ihr auch in Belgien zusammenveranlagt werden können, weil Du ja dort ebenfalls über einen zweiten Wonsitz verfügst.
Also Ergebnis: Ihr werdet in beiden Staaten zusammenveranlagt (Ehegattenbesteuerung) und in keinem der Staaten darf der Progressionsvorbehalt wegen des ausländischen Einkommens des Ehegatten angewendet werden (mangels Ansässigkeit in dem jeweils anderen Staat). Das klingt seltsam ist aber möglich.
Jetzt das Problem:
Wo man ansässig ist (= seinen Lebensmittelpunkt hat), kann man sich natürlich nicht aussuchen. Die Ansässigkeit bestimmt sich grds. danach, wo jemand die größeren wirtschaftlichen UND persönlichen Interessen hat. Bei Dir ist die Abgrenzung schwierig, weil die größeren wirtschaftlichen Interessen bei Dir in D und die größeren persönlichen Interessen (sozialer Bereich) in B liegen dürften. Das DBA sagt dann, daß für den Fall, daß sich der Lebensmittelpunkt nicht feststellen läßt, die Staatsangehörigkeit maßgebend ist, also Du dann in D ansässig wärst. Damit müßte das belgische FA von der Steuersatzerhöhung bei Deiner Frau aufgrund supranationalen Rechts (so heißt das Tier) absehen. Internationales Recht geht vor nationales Recht. Wenn sich die Belgier nicht daran halten, könnt Ihr nach den Regelungen des DBA ein Verständigungsverfahren beantragen. Da setzen sich dann deutsche und belgische Finanzbeamte zusammen (auf höherer Ebene) und entscheiden, wie zu verfahren ist (dauert aber naturgemäß sehr lange).
So, jetzt zieh Dir daraus das für Euch Günstige und baue darauf Deine Argumentation gegenüber den FÄ auf. Das ist Deine einzige reelle Chance, denn wenn man den Sachverhalt zugrundelegt, den Du mir bisher erzählt hast, hat das belgische FA richtig gehandelt.
Wenn Dir das oben zu verwirrend war, erkläre ich es Dir gerne auch nochmal in Zeitlupe 
Nur tue eines nicht: Gehe nicht zu einem Wald-Und-Wiesen-Steuerberater, die sind damit mangels Erfahrung überfordert. Mit so einem Problem müßtest Du schon zu einer größeren - aber eben nicht ganz billigen - Kanzlei gehen.
Hasta luego,
Raulito
http://www.kukurukuku.de/inde2.htm