Hallo zusammen!
Sitze vor den folgenden Problemchen und werde nicht schlauer:
Sachverhalt 1:
Jemand hat ein Grundstück im Wert vom X (X sei recht hoch fünfstellig), welches er aufgrund der zu erwartenden Grundstückspreisentwicklung (steil nach unten) dringend verkaufen möchte.
Nur: das Grundstück wurde 1995 / 1996 angeschafft… also genau das Rückwirkungsproblem mit den Spekulationsfristen.
Er hat als Rechtsnachfolger-Eigentümer (also Erbe oder glücklicher Beschenkter) bereits bemerkt, dass ein beträchtlicher Gewinn dabei anfallen würde, da der Kauf durch seinen Rechtsvorgänger aus der Verwandtschaft erfolgte (einmal über vorweggenommene Erbfolge mit Ausgleichszahlungen an die gesetzlichen „Miterben“, einmal „Verwandtschaftsrabatt“). Die Verträge wurden leider ziemlich schlecht gestrickt - normale Kaufverträge.
Er wollte eigentlich vom Verkaufserlös eine Wohnung zur Vermietung (altes Objekt hat derzeit Leerstand, war aber bis vor kurzem vermietet) anschaffen, aber wenn der Spekulationsgewinn steuerpflichtig wäre, sind diese Pläne nicht realisierbar.
Der einzige Weg zu einer Immobilie würde über die Seeling-Rechtsprechung zur Umsatzsteuer führen, hier könnte er aber die Wohnung, die er im Auge hat, nicht irgendwann mal (in ferner Zukunft, Wohnung soll Altersruhesitz werden) selbst nutzen.
Anhand diverser Vorabentscheidungen hat er aber erfahren, dass für die auf den Spekulationsgewinn entfallende ESt Aussetzung der Vollziehung gewährt werden wird.
Nun hörte er aber auch was von der Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven (seiner Meinung nach könnte das ja eine sein) und der Tatsache, dass diese (§6b EStG) grundsätzlich nur bei Gewinneinkünften funktioniert.
Daher folgende Frage: Gibt es ein Pendant zum § 6b EStG für Überschusseinkünfte (hier: Vermietung und Verpachtung)?
Sachverhalt 2:
Sagen wir mal, er kommt nicht um eine Besteuerung herum. So will er wenigstens das ganze Geld gut parken und den Rest dazusparen. Hier hat er die Idee, Anteile an einer Wohnungsbaugenossenschaft zu erwerben und Eigenheimzulage „mitzunehmen“.
Frage: Muss er dann ein Objekt der Wohnungsbaugenossenschaft beziehen (Stichwort: Eigennutzung), um in den Genuss der EHZ zu gelangen?
Ich hoffe, den Sachverhalt ausreichend geschildert zu haben und bin auf die Antworten gespannt.
Gruß
GM
PS an Showbee: Wieder einmal ein Gedankenexperiment. Dieses Mal doch ein besseres, oder?