Umsatzsteuer-Ausweis bei Bauträger

Liebe Experten,

aus welchem Grund wird jetzt in Rechnungen an einen Bauträger die USt nicht mehr ausgewiesen? Oder gibt es ein Wahlrecht? Wenn ja, was sind die Vor- und Nachteile?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Lieben Gruss
Nicole

Hallo Nicole,

der Bauträger selbst ist Steuerschuldner gem. § 13b UStG. Ein Wahlrecht gibts nicht, nebbich. Der schwarze Peter liegt beim Leistungserbringer/Lieferanten, der feststellen muss, ob der Emfänger Unternehmer iSd § 1 (1) UStG ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Nicole,

Umsatzsteuer auf Bauleistungen i.S.d. § 13 b … UStG, welche an einen Bauleister i.S.d. § 13 b … UStG erbracht werden darf nicht mehr ausgewiesen werden.
Ein Bauträger ist nicht zwingend Bauleister.

Genaueres steht im BMF-Schreiben zu diesem Thema, erhältlich auf www.bundesfinanzministerium.de

Grüße
Chris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Liebe Experten,

aus welchem Grund wird jetzt in Rechnungen an einen Bauträger
die USt nicht mehr ausgewiesen?

Das Umsatzsteuersystem ist in diesen Fällen leider sehr betrugsanfällig gewesen, bzw. führte durch Insolvenzen der Unternehmer immer häufiger zu Ausfällen auf der Seite des Staates.
Beispiel: Unternehmer U schrieb an den Bauträger B eine Rechnung für erbrachte Leistungen in Höhe von € 10.000 + € 1.600 USt.
B durfte sich ab erhalt der Rechnung die darin ausgewiesene USt als VoSt ziehen, hat somit also € 1.600 von Vadder Staat erhalten. Wenn nun U seinerseits die USt (aus welchen Gründen auch immer) nicht ans Finanzamt abführt, ist der Staat um € 1.600 ärmer.
Daher wurde zur Vermeidung USt und VoSt in die Hand des B gelegt. U bleibt jetzt ust-lich außen vor und B kann seiner USt-Voranmeldung sowohl USt als auch VoSt geltend machen. Damit ist dann auch wieder dem System der Neutralität der USt gedient, da ja weder B noch U be-/entlastet sind.

Oder gibt es ein Wahlrecht?

nur momentan in der Übergangsfrist bis 30.06.2004

Wenn ja, was sind die Vor- und Nachteile?

Meist werden Bauprojekte nicht an einem Tag fertig gestellt. Nehmen wir also an, ein Projekt wurde bereits im Februar 2004 (also vor Einführung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG) begonnen und eine Abschlagsrechnung wurde wegen der geltenden Rechtslage noch mit USt ausgestellt, dann möchte ich denjenigen Buchhalter sehen, der diese Abschlagsrechnung noch in eine Endrechnung (nach neuem Recht ohne des Steuerausweis) verbucht kriegt. Das dürfte echt einiges an Kopfzerbrechen bereiten.
Für U hat die neue Regelung fast nur Vorteile:
Da die USt nicht mehr in den Rechnungen ausgewiesen ist, muss er sie auch nicht ans Finanzamt abführen. In den monatlichen Voranmeldungen wird die Zahllast damit drastisch reduziert. Bei Unternehmern die nahezu ausschließlich an Bauträger leisten, wird es wohl regelmäßig sogar Erstattungen geben.
Zum zweiten scheint es mir auch einen Liquiditätsvorteil zu geben. Zumindest bei der Soll-Versteuerung. Der U hatte bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung die ausgewiesene USt ans Finanzamt abzuführen. Im obigen Beispiel waren das € 1.600. Wann er das Geld tatsächlich erhielt war vollkommen irrelevant. Nehmen wir nun mal die im Baugewerbe durchaus üblichen Zahlungsfristen von 3 Monaten (Zahlungsfristen der öffentlichen Hand [1 Jahr} und die Sicherheitseinbehalte [5 Jahre] mal unberücksichtigt), dann gewährte der Bauunternehmer also einen zinslosen Kredit in Höhe von € 1.600 über 2-3 Monate. Wer soll sich das noch leisten können?

Als Nachteil sind sicherlich die Anwendunggrenzen zu sehen. Woher soll U wissen ob B tatsächlich unter die Regelung des § 13b UStG fällt? Das BMF-Schreiben hat zwar einige Anhaltspunkte

  • Bescheinigung nach § 48b EStG
  • im Vorjahr mind. 10% des Gesamtumsatzes für Bauleistungen
    genannt. Diese sind in der Praxis jedoch nur schwer umsetzbar. Es wird somit wieder erhebliche Rechtsunsicherheit geschürt und weitere Bürokratie in den Unternehmen (durch sammeln der 48b-Bescheinigung und Regelmäßige Kontrolle auf deren Gültigkeit) gefördert.

Hoffe das reicht so für den groben Überblick.

BARUL76

PS: wo soll das alles noch hinführen. Ich seh schon in der Zukunft eine zentrale Behörde, die sämtliche Vorgänge bearbeitet. Die haben dann die 48b Bescheinigungen vorliegen und der der Unternehmer muss nur noch hingehen und sagen an wen er gern eine Rechnung in welcher Höhe schreiben möchte und die zentrale Behörde fertigt dann diese Rechnung entsprechend mit oder ohne USt-Ausweis.

PS: wo soll das alles noch hinführen. Ich seh schon in der
Zukunft eine zentrale Behörde, die sämtliche Vorgänge
bearbeitet. Die haben dann die 48b Bescheinigungen vorliegen
und der der Unternehmer muss nur noch hingehen und sagen an
wen er gern eine Rechnung in welcher Höhe schreiben möchte und
die zentrale Behörde fertigt dann diese Rechnung entsprechend
mit oder ohne USt-Ausweis.

hi barul,

das war in der tat angedacht… habe ich erst neulich irgendwo gelesen, dass im BMF angedacht wurde eine bundesbehörde (beim BfF) einzurichten, welche für umsatzsteuer aller unternehmer zuständig ist und einen vorsteuerabzug nur dann zulässt (ab bestimmter grössenordnung), wenn die umsatzsteuer phasengleich bezahlt wurde.

ich denke diese sachen kann man auch geschickter lösen… ich denke da an „unternehmerausweise“ o.ä. die zum reinen nettobezug von leistungen/lieferungen ab bestimmter höhe ermächtigen. also dass sozusagen der unternehmer am ende der kette nur die umsatzsteuer ausweist und auch an das finanzamt abführt, welche tatsächlich auf endverbraucher entfällt. hier müssten dann nur die nettorechnungen im rahmen von BP geprüft werden (also leistung für unternehmen ja/nein).

aber das ist alles zukunftsmusik. eine knallharte steuervereinfachung im ust-recht wird es nur dann geben, wenn die EU handlungsbedarf sieht… meine meinung…

mfg vom

showbee